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Die Irak-Erfahrung:
Lehrstunde für Völkerrechtler

Von Fritz W. Peter, März 2004

Eine aktualisierte Version ist als PDF (634 kb) bei Wadinet abrufbar:
Die Irak Erfahrung: Lehrstunde für Völkerrechtler

Völkerrecht ist das Ergebnis kollektiver historischer Erfahrungen – daraus gewonnener gemeinsamer Einsichten – und wird auch weiterhin der Empirie Rechnung tragen müssen, nicht nur bei Anwendungsfragen, sondern ebenso hinsichtlich seiner Axiome, seiner Tragkonstruktion. Auch Völkerrecht muss sich legitimieren: Erfüllt es seine Schutz-, Ordnungs-, Friedensfunktion? Allein aus sich heraus – als Korpus von Grundsätzen, Rechtsauffassungen, Vertragswerken – kann es nicht begründet werden.

Gibt das Völkerrecht der Politik einerseits einen Rahmen vor, ist es andererseits Ergebnis von Politik, ein Werk der Politik, die somit den übergeordneten Rahmen darstellt. Verabsolutierungen völkerrechtlicher Maßgaben gegenüber der Politik, die immer auch Machtausübung ist und sein will, mit anderen Worten, gestaltend sein will und sein muss, sind daher ab einem bestimmten Punkt problematisch  –  können verfehlt und wirkungslos sein. Haben sich manche Völkerrechtler in ihrer Beurteilung des Einmarsches alliierter Truppen im Irak "verhoben"? Gab es einen unangebrachten "Völkerrechts"-Fundamentalismus?  War der immer wieder vorgebrachte Völkerrechtseinwand eher Reflex oder wirkliches Argument? Liegen mancher engagiert vorgetragenen völkerrechtlichen Kritik z.T. fehlerhafte Prämissen zugrunde?

Den Fragen soll nicht exegetisch nachgegangen werden; denn die weit wichtigere Frage ist, ob viele der aufgeregten und apodiktischen Stellungnahmen den Gegenstand der Auseinandersetzung in seiner politischen und humanitären Dimension nicht sachlich verfehlten, da nicht nur das von Einmarschgegnern reklamierte Völkerrecht Entscheidungsgrundlage sein durfte. Auch  Menschenrechte  und  Entwicklung  (als Anrecht der Menschen und Länder auf eine Zukunft), dazu der an Politik gestellte Anspruch, hoch­komplexe Steuerungen vorzunehmen, d. h.  Zweckrationalität sowie  Durchsetzbarkeit  des politischen Handelns, waren Maßstäbe – zu berücksichtigende Kriterien – für die Entscheidungsträger. Auf diesen mehrdimensionalen  Komplex von Fragen im Zusammenhang der Völkerrechtsthematik soll (anders als bei einer nur immanenten Betrachtung) reflektiert werden.

Durch Hinweise auf Ereignisverläufe und Politikinhalte (mit Einzelbeispielen als "Schlag­lichtern") soll in dieser Arbeit deutlich werden, dass völkerrechtliche Betrachtungen und Beurteilungen ohne empirische Bezugnahme

  •  auf Menschenrechts- und Entwicklungsaspekte sowie

  •  auf den politischen Kontext (politischen Input) und den praktischen Ertrag der Politik (politischen Output)

ein schlechter Ratgeber wären.

Normative Argumente sollen im Folgenden im Kontext empirischer Betrachtungen ge­wonnen bzw. überprüft werden. Hierbei drängt sich die Irak-Erfahrung als Fallbeispiel auf. Warum?

Normen können zwar in einem Spannungsverhältnis zur Realität stehen, müssen aber auf die Realität bezogen sein. Doch wie stand es mit diesem Bezug bei der Frage des alliierten Einmarsches im Irak? Spricht es gegen den Einmarsch, dass völkerrechtliche Einwände formuliert werden können, oder aber spricht es gegen diese Einwände, dass sie nicht überzeugten und sie daher wirkungslos blieben, mit anderen Worten, dass die Normen, auf die sich die Einwände stützten, zu wenig Bindungskraft infolge eines fraglichen Realitätsbezugs besaßen? Nicht mehr zu verkennen sei, "dass die Beschwörung des UN-Rechts (...) hilflosen Normativismus verrät“, hielt Ulrich Preuß die realpolitische Erfahrung im Irak-Konflikt fest. [s. U. K. Preuß, "Die UNeinigen Weltrichter", in: Die Zeit, 28.5.03]

Besonders mit Blick auf die Rechtsordnung und Handlungsfähigkeit der UN wird einge­räumt werden müssen, dass Antworten des Völkerrechts auf gegenwärtige und künftige Szenarien, die ebenso bedrohlich wie greifbar erscheinen, noch weitgehend ausstehen. Anpassungen und Weiterentwicklungen des Völkerrechts verlangen empirischen Rück­bezug. Das 'Material' im Text und die vorgetragenen Argumente zeigen auf, dass völker­rechtliche Beurteilungen ohne empirischen Bezug verfehlt und fahrlässig sind und dem politischen Handeln keine substanzielle Orientierung zu geben vermögen.

Fallbeispiel Ebert Stiftung

Noch einen weiteren einführenden Hinweis möchte ich an dieser Stelle geben: Unmittelbar anschließend an die OSZE-Antisemitismus-Konferenz am 29.4.04 in Berlin stellte sich Außenminister Joschka Fischer der Presse. Gleich die erste Frage aus dem Journalisten-Kreis galt einer von der Friedrich Ebert Stiftung in Beirut durchgeführten Konferenz, zu der als nahöstliche Vertreter fast ausschließlich Islamisten einge­laden waren. Auf der Konferenz suchten die Veranstalter also gezielt, bewusst und bevorzugt den Dialog mit bekennenden Islamisten. Fischer erklärte unumwunden, dass das hier vertretene Konzept der Ebert Stiftung "gescheitert" sei und dass er dieser Aussage nichts mehr hinzufügen wolle  –  eine Antwort, die ohne die sonst üblichen Verklausulierungen auskam!

Der nachfolgende Text enthält u.a. eine ausführliche Darstellung der Problematik der Beiruter Konferenz. Es ist im Nachhinein nicht leicht feststellbar, auf dem Hintergrund welcher Informationsquellen die Frage des Journalisten gestellt war. Außer einer kritischen Darstellung der Journalisten Thomas von der Osten und Thomas Uwer gab es in Bezug auf die Beiruter Konferenz keine eingehenden Kommentierungen bis zum Zeitpunkt der Pressekonferenz mit dem deutschen Außenminister. Allerdings lag zusätzlich der hier nachfolgend präsentierte Text seit etwa einem Monat mehreren Redaktionen der überregionalen Presse sowie einzelnen Bundestagsabgeordneten (mit entsprechendem Arbeitsschwerpunkt) vor und war überdies in einer ersten Fassung im Internet veröffentlicht. Sollte also mit dem Text der Informationsfluss gefördert und der Urteilsbildung ein Dienst erwiesen worden sein, wäre der Arbeit damit der erhoffte Effekt zuteil geworden.

hagalil.com 18-05-2004

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