Oslo - Der
Friedensprozess im Nahen Osten
Prinzipienerklärung über
vorübergehende Selbstverwaltung
(Vereinbarter endgültiger Entwurf)
Die Regierung des Staates Israel und die PLO
(innerhalb der jordanisch-palästinensischen Delegation bei der
Nahost-Friedenskonferenz) (die ,,Palästinensische Delegation"), die
das palästinensische Volk vertritt, stimmen darin überein, daß es an
der Zeit ist, Jahrzehnte der Konfrontation und des Konfliktes zu
beenden; sie anerkennen gegenseitig ihre legitimen und politischen
Rechte und streben nach einem Leben in friedlicher Koexistenz und in
gegenseitiger Würde und Sicherheit, und danach, eine gerechte,
dauerhafte und umfassende Friedensregelung sowie eine historische
Aussöhnung auf dem Weg des vereinbarten politischen Prozesses zu
erreichen.
Demgemäß stimmen beide Seiten folgenden Prinzipien zu:
Artikel 1
Ziel der Verhandlungen
 |
Das Ziel der
israelisch-palästinensischen Verhandlungen im Rahmen des
laufenden Nahost-Friedensprozesses ist es, unter anderem, für
das palästinensische Volk der Westbank und im Gazastreifen eine
Palästinensische Interimsbehörde, den gewählten Rat (der Rat)
für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren einzurichten,
was zu einer dauerhaften Übereinkunft auf der Grundlage der
Resolutionen 242 und 338 des UN-Sicherheitsrates führt.
Es besteht Einverständnis darüber; daß die
Übergangsregelungen ein integraler Bestandteil des gesamten
Friedensprozesses sind und daß die Verhandlungen über den
dauerhaften Status zur Inkraftsetzung der Resolutionen 242 und
338 des UN-Sicherheitsrates führen werden. |
Die
Resolution 242 des UNO-Sicherheitsrates vom 22/11/1967
fordert den Rückzug der israelischen Truppen aus den im
Sechstagekrieg 1967 besetzten Gebieten und räumt jedem Staat in
der Region das Recht ein, innerhalb sicherer und anerkannter
Grenzen in Frieden zu leben.
Die Resolution 338 des UNO-Sicherheitsrates vom
22/10/1973 (während des Yom-Kippur-Krieges beschlossen), fordert
alle Parteien zu einem Waffenstillstand und zu Verhandlungen auf
der Grundlage der Resolution 242 des Sicherheitsrates auf. |
Artikel II
Rahmen für die Übergangsperiode
Der vereinbarte Rahmen für die Übergangsperiode wird in dieser
Prinzipienerklärung niedergelegt.
Artikel III
Wahlen
1. Damit sich das palästinensische Volk der Westbank und im
Gazastreifen nach demokratischen Prinzipien selbst regieren kann,
werden direkte, freie und allgemeine politische Wahlen zum Rat unter
vereinbarter Beaufsichtigung und internationaler Überwachung
abgehalten werden, während die palästinensische Polizei die
öffentliche Ordnung gewährleisten wird.
2. In Übereinstimmung mit dem Protokoll, das dieser Erklärung als
Anhang I beigefügt ist, wird ein Abkommen über die genaue Art und
Weise sowie die Bedingungen der Wahlen mit dem Ziel geschlossen, die
Wahlen nicht später als neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser
Prinzipienerklärung abzuhalten.
3. Diese Wahlen werden einen wichtigen vorbereitenden
Übergangsschritt auf dem Weg zur Verwirklichung der legitimen Rechte
des palästinensischen Volkes und seiner gerechtfertigten Bedürfnisse
darstellen.
Artikel IV
Jurisdiktion
Die Jurisdiktion des Rates wird sich auf die Gebiete der Westbank
und des Gazastreifens erstrecken mit Ausnahme der Angelegenheiten,
über die in den Verhandlungen über den dauerhaften Status verhandelt
werden wird. Beide Seiten betrachten die Westbank und den
Gazastreifen als eine einzige territoriale Einheit, deren Integrität
während der Übergangsperiode aufrechterhalten werden wird.
Artikel V
Übergangsperiode und Verhandlungen über den dauerhaften Status
1. Die fünf Jahre dauernde Übergangsperiode wird mit dem Abzug
aus dem Gazastreifen und aus Jericho beginnen.
2. Die Verhandlungen über den dauerhaften Status zwischen der
Regierung Israels und den Vertretern des palästinensischen Volkes
werden sobald wie möglich beginnen, jedoch nicht später als mit
Beginn des dritten Jahres der Übergangsperiode.
3. Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Verhandlungen die
verbleibenden Fragen abdecken sollten, darunter Jerusalem,
Flüchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsregelungen, Grenzen, Beziehungen
zu und Zusammenarbeit mit anderen Nachbarn sowie andere Fragen von
gemeinsamem Interesse.
4. Die beiden Parteien stimmen darin überein, daß das Ergebnis der
Verhandlungen über einen dauerhaften Status nicht durch
Vereinbarungen, die für die Übergangsperiode geschlossen werden,
vorweggenommen oder beeinflußt werden darf.
Artikel VI
Vorbereitende Übertragung von Befugnissen und
Verantwortlichkeiten
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung und dem
Rückzug aus dem Gazastreifen und aus Jericho wird die Übertragung
von Befugnissen, die hier im einzelnen beschrieben sind, von der
israelischen Militär- und Zivilverwaltung an die dazu befugten
Palästinenser beginnen. Diese Übertragung von Befugnissen wird bis
zur Einsetzung des Rates vorbereitender Natur sein.
2. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung und dem
Rückzug aus dem Gazastreifen und Jericho wird die Zuständigkeit mit
dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Westbank
und des Gazastreifens in folgenden Bereichen an die Palästinenser
übertragen: Bildungswesen und Kultur, Gesundheitswesen,
Sozialfürsorge, direkte Besteuerung und Tourismus. Die
palästinensische Seite wird, wie vereinbart, mit dem Aufbau der
palästinensischen Polizei beginnen. Bis zur Einsetzung des Rates
dürfen beide Seiten, wie vereinbart, über die Übertragung weiterer
Befugnisse und Verantwortlichkeiten verhandeln.
Artikel VII
Interimsabkommen
1. Die israelische und die palästinensische Delegation werden ein
Abkommen über die Übergangsperiode (das ,,Interimsabkommen")
aushandeln.
2. Das Interimsabkommen wird unter anderem die Struktur des Rates,
die Zahl seiner Mitglieder sowie die Übertragung von Befugnissen und
Zuständigkeiten von der israelischen Miltär- und Zivilverwaltung an
den Rat genau bestimmen. Das Interimsabkommen wird ebenfalls die
exekutiven Befugnisse des Rates, seine legislativen Befugnisse in
Übereinstimmung mit dem nachstehend genannten Artikel IV sowie die
unabhängigen palästinensischen Justizorgane bestimmen.
3. Das Interimsabkommen wird Regelungen über die Übernahme aller
Befugnisse und Verantwortlichkeiten durch den Rat, die zuvor in
Übereinstimmung mit dem obenstehenden Artikel VI an den Rat
übertragen worden sind und die mit der Einsetzung des Rates in Kraft
treten sollen.
4. Um den Rat in die Lage zu versetzen, mit seiner Einsetzung das
Wirtschaftswachstum zu fördern, wird der Rat unter anderem eine
palästinensische Elektrizitätsbehörde, eine Gaza-Hafenbehörde, eine
palästinensische Entwicklungsbank, eine palästinensische
Export-Förderungs-Behörde, eine palästinensische Umweltbehörde, eine
palästinensische Landbehörde und eine palästinensische Behörde für
Wasserbewirtschaftung sowie jegliche andere vereinbarte Behörde in
Übereinstimmung mit dem Interimsabkommen, in dem deren Befugnisse
und Verantwortlichkeiten genau bezeichnet werden, einrichten.
5. Nach der Einsetzung des Rates wird die Zivilverwaltung aufgelöst
und die israelische Militärverwaltung wird abgezogen.
Artikel VIII
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Um die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der
Palästinenser im Westbank und im Gazastreifen sicherzustellen, wird
der Rat eine starke Polzeitruppe aufstellen, während Israel
weiterhin sowohl die Verantwortung für die Verteidigung gegen äußere
Bedrohung, als auch die Verantwortung für die allumfassende
Sicherheit der Israelis tragen wird, um die Sicherstellung ihrer
inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Artikel IX
Gesetzte und Militärverordnungen
1. Der Rat wird ermächtigt sein, in Übereinstimmung mit dem
lnterimsabkommen in allen ihm übertragenen Verantwortungsbereichen
Gesetze zu erlassen.
2. Beide Parteien werden gemeinsam die in den übrigen Bereichen
gegenwärtig gültigen Gesetze und militärischen Verordnungen
überprüfen.
Artikel X
Gemeinsamer israelisch-palästinensischer Verbindungsausschuss
Um eine reibungslose Inkraftsetzung dieser Prinzipienerklärung
und aller weiteren auf die Übergansperiode bezogenen Vereinbarungen
zu gewährleisten, wird mit dem Inkrafttreten dieser
Prinzipienerklärung ein gemeinsamer israelisch-palästinensischer
Verbindungsausschuß eingerichtet, der sich mit Themen, die der
Koordinierung bedürfen, mit anderen Belangen gemeinsamen Interesses
sowie mit Meinungsverschiedenheiten befassen wird.
Artikel XI
Israelisch-Palästinensische Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem
Gebiet
In Anerkennung des wechselseitigen Nutzens der Zusammenarbeit bei
der Förderung der Entwicklung der Westbank, des Gazastreifens und
Israels wird mit dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung ein
Israelisch-Palästinensischer Ausschuß für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit eingerichtet, um in kooperativer Art die in den
Protokollen, die als Anhang III und IV beigefügt sind, bezeichneten
Programme zu entwickeln und auszuführen.
Artikel XII
Verbindung und Zusammenarbeit mit Jordanien und Ägypten
Die beiden Parteien werden die Regierungen Jordaniens und
Ägyptens einladen, teilzunehmen an dem Abschluß weiterer
Verbindungs- und Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen der
Regierung Israels und den palästinensischen Vertretern einerseits
und den Regierungen von Jordanien und Ägypten andererseits, um die
Zusammenarbeit zwischen diesen zu fördern. Diese Vereinbarungen
werden die Einrichtung eines ständigen Ausschusses beinhalten, der
einvernehmlich über die Modalitäten der Aufnahme von Personen
entscheiden wird, die 1967 aus der Westbank und dem Gazasteifen
vertrieben worden sind sowie über notwendige Maßnahmen zur
Verhinderung von Störung und Unruhe. Andere Angelegenheiten
gemeinsamen Interesses werden von diesem Ausschuß behandelt.
Artikel XIII
Verlegung israelischer Streitkräfte
1. Nach dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung und nicht
später als unmittelbar vor den Wahlen zum Rat erfolgt zusätzlich zu
dem Rückzug israelischer Streitkräfte in Übereinstimmung mit Artikel
XW eine Verlegung israelischer Streitkräfte der Westbank und im
Gazastreifen .
2. Bei der Verlegung seiner Streitkräfte wird sich Israel von dem
Prinzip leiten lassen, daß seine Streitkräfte nicht in bewohnte
Gebiete verlegt werden sollten.
3. Weitere Verlegungen an näher bezeichnete Standorte werden
entsprechend der Übernahme der Verantwortlichkeit für öffentliche
Ordnung und innere Sicherheit durch die palästinensische Polizei
gemäß dem obengenannten Artikel VIII allmählich erfolgen.
Artikel XIV
Israelischer Rückzug aus dem Gazastreifen und Jericho
Israel wird sich aus dem Gazastreifen und aus Jericho, wie in dem
als Anhang II beigefügten Protokoll im einzelnen bezeichnet,
zurückziehen.
Artikel XV
Lösung von Streitfällen
1. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder
Interpretation dieser Prinzipienerklärung oder jeglicher weiterer
Abkommen in bezug auf die Übergangsperiode ergeben, werden durch
Verhandlungen in dem gemeinsamen Verbindungsausschuß, der gemäß dem
engenannten Artikel X eingerichtet wird, gelöst.
2. Streitfälle, die nicht durch Verhandlungen beizulegen sind können
durch einen zwischen den Parteien zu vereinbarenden
Schlichtungsmechanismus gelöst werden.
3. Die Parteien können übereinkommen, Streitfälle, die sich auf die
Übergangsperiode beziehen und nicht einvernehmlich gelöst werden
können, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Zu diesem Zweck
werden die Parteien - mit Einverständnis beider Parteien - einen
Schlichtungsausschuß einrichten.
Artikel XVI
Israelisch-Palästinensische Zusammenarbeit bei regionalen
Programmen
Beide Parteien betrachten die multilateralen Arbeitsgruppen als
geeignete Instrumente zur Förderung eines ,,Marshall-Planes", und
der regionalen und anderer Programme einschließlich besonderer
Programme für das Westbank und den Gazastreifen, die in dem als
Anhang IV beigefügten Protokoll bezeichnet sind.
Artikel XVII
Verschiedene Bestimmungen
1. Diese Prinzipienerklärung wird einen Monat nach ihrer
Unterzeichnung in Kraft treten.
2. Alle Protokolle, die dieser Prinzipienerklärung und den dazu
gehörenden vereinbarten Niederschriften beigefügt sind, werden als
integrale Bestandteile derselben angesehen.
Geschehen zu Washington D.C., am 13. September 1993.
Für die Regierung des Staates Israel: ... ...
Für die PLO: ... ...
Bezeugt durch:
Die Vereingten Staaten von Amerika
Die Russische Föderation
Anhang I
Protokoll über die Art und Bedingnungen der
Wahlen
1. Palästinenser aus Jerusalem, die dort leben, haben gemäß dem
Abkommen zwischen den beiden Seiten das Recht, am Wahlverfahren
teilzunehmen.
2. Darüber hinaus muß die Übereinkunft über die Wahl unter anderem
die folgenden Punkte beinhalten:
a. Das Wahlsystem;
b. Die Art und Weise der vereinbarten Überwachung und
internationalen Beobachtung sowie deren personelle Zusamniensetzung;
und
c. Regeln und Vorschriften für die Wahikampagne, einschließlich
vereinbarter Regelungen für den Einsatz von Massenmedien sowie der
Möglichkeit der Lizenzerteilung an einen Radio- und Fernsehsender.
3. Der künftige Status von vertriebenen Palästinensern, die bis zum
4. Juni1967 registriert waren, wird nicht durch die Tatsache
beeinträchtigt, daß sie aus praktischen Gründen nicht in der Lage
sind, sich an der Wahl zu beteiligen.
Anhang II
Protokoll über den Rückzug der israelischen
Streitkräfte aus dem Gazastreifen und Jericho
1. Die beiden Seiten werden innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung ein Abkommen über den
Rückzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gazastreifen und
Jericho abstimmen und unterzeichnen. Dieses Abkommen wird umfassende
Regelungen für den Gazastreifen und Jericho für die Zeit nach dem
israelischen Rückzug umfassen.
2. Israel wird den Rückzug der israelischen Streitkräfte aus dem
Gazastreifen und Jericho nach einem zu erstellenden Zeitplan zügig
vollziehen; der Rückzug wird unmittelbar nach Unterzeichnung des
Abkommens über den Gazasteifen und Jericho beginnen und spätestens
innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Unterzeichnung des
Abkommens abgeschlossen werden.
3. Die obengenannte Übereinkunft wird unter anderem folgendes
beinhalten:
a. Vereinbarungen für eine reibungslose und friedliche Übertragung
von Befügnissen von der israelischen militärischen und
Zivilverwaltung auf die palästinensischen Vertreter.
b. Struktur, Befügnisse und Verantwortlichkeiten der
palästinensischen Behörde in diesem Bereich, ausgenommen äußere
Sicherheit, Siedlungen, Israelis, Außenbeziehungen sowie andere
gegenseitig vereinbarte Angelegenheiten.
c. Regelungen für die Übernahme der inneren Sicherheit und der
öffentlichen Ordnung durch die palästinensische Polizei, die aus
örtlichen oder aus dem Ausland angeworbenen Polizeibeamten besteht,
die im Besitz eines jordanischen Passes und von durch Ägypten
ausgestellten palästinensischen Papieren sein müssen. Diejenigen
Angehörigen der palästinensischen Polizeitruppe, die aus dem Ausland
kommen, sollten als Polizisten und Polizeioffiziere ausgebildet
werden.
d. Vorübergehende internationale oder ausländische Präsenz, wie
vereinbart.
e. Errichtung eines gemeinsamen palästinensisch - israelischen
Ausschusses für Koordination und Zusammenarbeit im Bereich
beiderseitiger Sicherheitsfragen.
f. Ein wirtschaftliches Entwicklungs- und Stabilisierungsprogramm,
einschließlich der Einrichtung eines Soforthilfe Fonds zur Förderung
ausländischer Investitionen und finanzieller sowie wirtschaftlicher
Unterstützung. Beide Seiten werden sich abstimmen, sowie gemeinsam
und unilateral mit regionalen und internationalen Stellen
zusammenarbeiten, um dieses Ziel zu fördern.
g. Regelungen für den sicheren Durchgang für Personen und Transporte
zwischen dem Gazastreifen und Jericho.
4. Das obengenannte Abkommen wird Regelungen für beide Parteien für
die Koordination des Durchgangs
a. Gazastreifen - Ägypten und
b. Jericho - Jordanien beinhalten.
5. Die Büros der palästinensischen Behörde, die für die Ausführung
der Befugnisse und Verantwortlichkeiten gemäß 1 und Artikel 6 der
Prinzipienerklärung zuständig sind, werden bis zur Einsetzung des
Rates im Gazastreifen und in Jericho angesiedelt sein.
6. Unbeschadet von diesen Regelungen werden der Gazastreifen und
Jericho weiterhin integrale Bestandteile der Westbank und des
Gazastreifens bleiben, deren Status durch andere Vereinbarungen
nicht beeinträchtigt werden darf und während der Übergangsperiode
nicht verändert wird.
Anhang III
Protokoll über israelisch-palästinensische
Zusammenarbeit bei Wirtschafts- und Entwicklungsprogrammen
Die beiden Seiten stimmen überein, einen ständigen israelisch -
palästinensischen Ausschuß für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
einzurichten, der sich unter anderem im wesentlichen mit folgendem
befaßt:
1. Zusammenarbeit im Bereich Wasser, einschließlich eines von
Fachleuten beider Seiten auszuarbeitendes wasserwirtschaftliches
Entwicklungsprogramms, in dem die Art und Weise der Zusammenarbeit
in der wasserwirtschaftlichen Planung in der Westbank und im
Gazastreifen festgelegt wird und das Vorschläge für Studien über und
Pläne für die Wasserrechte jeder Partei enthält sowie Pläne für die
gerechte Nutzung gemeinsamer Wasservorräte, die während der und über
die Übergangsperiode hinaus Geltung haben.
2. Zusammenarbeit im Bereich Elektrizität, einschließlich eines
Elektrizitätsentwicklungsprogramms, in dem die Art und Weise der
Zusammenarbeit bei der Erzeugung, der Erhaltung, dem Kauf und dem
Verkauf von Elektrizität festgelegt wird.
3. Zusammenarbeit im Bereich Energie, einschließlich eines
Energieentwicklungsprogrammes, das die Förderung von Öl und Gas für
industrielle Zwecke insbesondere im Gazastreifen und im Negev
ermöglichen wird sowie die gemeinsame Erschließung anderer
Energiequellen vorsehen wird. Dieses Programm könnte auch den Bau
eines petrochemischen Industriekomplexes im Gazastreifen und den Bau
von Öl- und Gas-Pipelines ermöglichen.
4. Zusammenarbeit im Bereich Finanzen, einschließlich eines
finanziellen Entwicklungs- und Aktionsprogramms zur Förderung
internationaler Investitionen im Westbankund im Gazastreifen sowie
in Israel als auch die Einrichtung einer palästinensischen
Entwicklungsbank.
5. Zusammenarbeit im Bereich Verkehr und Kommunikation,
einschließlich eines Programms, in dem die Leitlinien für die
Einrichtung eines Seehafenbereichs in Gaza bestimmt werden und das
die Einrichtung von Verkehrs- und Kommunikationswegen nach und von
der Westbank und dem Gazastreifen nach Israel und in andere Länder
vorsieht. Darüberhinaus ist innerhalb dieses Programms der
erforderliche Bau von Straßen, Eisenbalmen und Kommunikationsimien
etc. vorgesehen.
6. Zusammenarbeit im Bereich Handel, einschließlich Studien und
Handelsförderungsprogramme zur Förderung des lokalen, regionalen und
interregionalen Handels sowie eine Machbarkeitsstudie für die
Schaffung von Freihandelszonen im Gazastreifen und in Israel mit
allseitigem Zugang zu diesen Zonen sowie Zusammenarbeit in anderen
Bereichen, die den Handel und die Wirtschaft betreffen.
7. Zusammenarbeit im Bereich Industrie, einschließlich
Industrieentwicklungsprogramme, die die Einrichtung gemeinsamer
industrieller israelisch - palästinensischer Forschungs- und
Entwicklungszentren vorsehen, palästinensisch - israelische
Gemeinschaftsunternehmen fördern sowie Leitlinien für die
Zusammenarbeit in der Textil-, Lebensmittel-, Pharma-, Elektro,
Diamanten-, Computer- und wissenschaftlich -technischen Industrie
aufstellen sollen.
8. Ein Programm für die Zusammenarbeit und Regulierung der
Arbeitsbeziehungen und für die Zusammenarbeit in Fragen des
Sozialwesens.
9. Ein Plan zur Entwicklung und Zusammenarbeit im Bereich
menschliche Ressourcen, der gemeinsame israelisch - palästinensische
Workshops und Seminare sowie die Einrichtung gemeinsamer beruflicher
Ausbildungszentren, Forschungsinstitute und Datenbanken ermöglicht.
10. Ein Umweltschutzplan, der gemeinsame und/oder koordinierte
Maßnahmen in diesem Bereich beinhaltet.
11. Ein Programm zur Entwicklung der Koordination und Zusammenarbeit
im Bereich Kommunikation und Medien.
12. Andere Programme von gemeinsamem Interesse.
Anhang IV
Protokoll über die israelisch-palästinensische
Zusammenarbeit in Regionalen Entwicklungsprogrammen
1. Die beiden Seiten werden im Rahmen der multilateralen
Friedensbemühungen an der Förderung eines von den G-7-Staaten
einzuleitenden Entwicklungsprogramms für die Region, einschließlich
Westbank und Gazastreifen, zusammenarbeiten. Die Parteien werden die
G-7-Staaten ersuchen, sich um die Teilnahme anderer interessierter
Staaten an diesem Programm zu bemühen, wie zum Beispiel Mitglieder
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
arabische Staaten der Region und Institutionen sowie Teilnehmer aus
dem privaten Sektor.
2. Das Entwicklungsprogramm wird aus zwei Teilbereichen bestehen:
a. einem wirtschaftlichen Entwicklungsprogramm für die Westbank und
den Gazastreifen ;
b. einem regionalen wirtschaftlichen Entwicklungsprogramm.
A. Das wirtschaftliche Entwicklungsprogramm für die Westbank und den
Gazastreifen wird aus folgenden Teilbereichen bestehen:
(1) einem sozialen Rehabilitierungsprogramm, einschließlich
Wohnungs- und Bauprogramm;
(2) einem Entwicklungsplan für kleine und mittelständische
Unternehmen:
(3) einem Programm für die Entwicklung der Infrastruktur (Wasser,
Elektrizität, Verkehr, Kommunikation etc.);
(4) einem Plan für menschliche Ressourcen;
(5) anderen Programmen.
B. Das regionale wirtschaftliche Entwicklungsprogramm kann aus
folgenden Teilbereichen bestehen:
(1) Einrichtung eines Nahost-Entwicklungsfonds als ersten Schritt
sowie einer Nahost-Entwicklungsbank als zweiten Schritt.
(2) Entwicklung eines gemeinsamen
israelisch-palästinensisch-jordanischen Plans zur koordinierten
wirtschaftlichen Nutzung der Region des Toten Meeres.
(3) Mittelmeer-Gaza-Totes Meer-Kanaj
(4) Regionale Entsalzungs- und andere wasserwirtschaftliche
Projekte.
(5) Ein Regionaler Agrarentwicklungsplan, einschließlich ab
gestimmter regionaler Maßnahmen zur Verhinderung von
Desertifikation.
(6) Verbund der Leitungsnetze für Elektrizität.
(7) Regionale Zusammenarbeit bei der Übertragung, Verteilung und
industriellen Nutzung von Gas-, Öl- und anderen Energiequellen.
(8) Einen regionalen Entwicklungsplan für Tourismus, Verkehr und
Telekommunikation.
(9) Regionale Zusammenarbeit in anderen Bereichen.
3. Die beiden Seiten werden die multilateralen Arbeitsgruppen
fördern und sich hinsichtlich deren Erfolg abstimmen Die beiden
Parteien werden die Arbeit zwischen den Sitzungsperioden sowie
Vorstudien und Studien zur Machbarkeit innerhalb der verschiedenen
multilateralen Arbeitsgrup pen fördern.
Vereinbarte Niederschrift zur
Prinzipienerklärung über die Regelungen der vorübergehenden
Selbstverwaltung
A. Allgemeine Übereinkünfte und Vereinbarungen
Alle den Palästinensern gemäß der Prinzipienerklärung vor der
Einsetzung des Rates übertragenen Befugnisse und
Verantwortlichkeiten werden den gleichen Prinzipien, auf die in
Artikel W Bezug genommen wird, unterliegen, der nachstehend in der
Vereinbarten Niederschrift niedergelegt ist.
B. Besondere Übereinkünfte und Vereinbarungen
Artikel V
Es besteht Einverständnis darüber, daß
1. die Jurisdiktion des Rates sich auf die Gebiete Westbank und
Gazastreifen erstrecken wird, mit Ausnahme solcher Angelegenheiten,
die in den Verhandlungen über den dauerhaften Status verhandelt
werden: Jerusalem, Siedlungen, militärische Standorte und Israelis.
2. Die Jurisdiktion des Rates bezieht sich auf die vereinbarten
Befugnisse, Verantwortlichkeiten, Bereiche und Zuständigkeiten, die
ihm übertragen worden sind.
Artikel VI (2)
Es wird vereinbart, daß die Übertragung der Zuständigkeiten
folgendermaßen vor sich geht:
(1) Die palästinensische Seite wird der israelischen Seite die Namen
der Palästinenser bekanntgeben, die zur Ausübung der Vollmachten,
Befugnisse und Verantwortlichkeiten berechtigt sind, die den
Palästinensern gemäß der Prinzipienerklärung in den folgenden
Bereichen übertragen werden:
Bildung und Kultur, Gesundheit, Sozialwesen, direkte Besteuerung,
Tourismus und jede andere vereinbarte Zuständigkeit.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Rechte und Pflichten
dieser Ämter nicht beeinträchtigt werden sollen.
(3) Jeder der vorstehend beschriebenen Bereiche wird auch weiterhin
entsprechend der einvernehmlich zu vereinbarenden Regelungen die
Budgetzuweisungen wie bisher erhalten. Diese Regelungen werden auch
die notwendigen Anpassungen ermöglichen, die aufgrund der Einnahmen
der Steuerämter aus der direkten Besteuerung erforderlich werden.
(4) Mit dem Vollzug der Prinzipienerklärung werden die israelischen
und palästinensischen Delegationen unmittelbar mit Verhandlungen
über einen genauen Plan für die Übertragung von Zuständigkeiten für
die obengenannten Ämter in Übereinstimmung mit den vorstehend
genannten Vereinbarungen beginnen.
Artikel VII (2)
Das Interimsabkommen wird auch Regelungen für Koordination und
Zusammenarbeit einschließen.
Artikel VII (5)
Der Rückzug der Militärverwaltung wird Israel nicht daran hindern,
seine nicht dem Rat übertragenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten
auszuüben.
Artikel VIII
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Interimsabkommen
Regelungen über Zusammenarbeit und Koordination zwischen den beiden
Parteien in dieser Hinsicht enthält. Außerdem wird vereinbart, daß
die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten an die
palästinensische Polizei entsprechend der Vereinbarung im
Interimsabkommen in Phasen gegliedert erfolgt.
Artikel IX
Es ist vereinbart, daß die israelischen und palästinensischen
Delegationen mit Inkrafttreten der Prinzipienerklärung die Namen der
Personen austauschen werden, die von ihnen als Mitglieder des
gemeinsamen israelisch - palästinensischen Verbindungsausschusses
benannt werden.
Ferner ist vereinbart, daß jede Seite über die gleiche Zahl von
Mitgliedern in dem gemeinsamen Ausschuß verfügen wird. Der
gemeinsame Ausschuß trifft Entscheidungen wie vereinbart. Der
gemeinsame Ausschuß kann weitere Fachleute und Experten berufen,
wenn erforderlich. Der gemeinsame Ausschuß wird über die Häufigkeit
und den Ort oder die Orte seiner Sitzungen entscheiden.
Anhang II
Es besteht Einverständnis darüber, daß Israel nach dem israelischen
Rückzug weiterhin für die äußere Sicherheit sowie für die Sicherheit
und die öffentliche Ordnung, für Siedlungen und Israelis
verantwortlich sein wird. Die israelischen Streitkräfte und
Zivilisten dürfen weiterhin die Verkehrswege innerhalb des
Gazastreifens und Jerichos frei benutzen.
Geschehen zu Washington D.C., am 13. September 1993
Für die Regierung des Staates Israel:
Für die PLO:
Bezeugt durch:
Die Vereinigten Staaten von Amerika
Die Russische Föderation
hagalil.com
14-09-2003 |