hebraeisch.israel-life.de / israel-tourismus.de / nahost-politik.de / zionismus.info
Judentum und Israel
haGalil onLine - http://www.hagalil.com
 
Spenden Sie mit PayPal - schnell, kostenlos und sicher!

Jüdische Weisheit
Hymne - Israel
Werben in haGalil?
Ihre Anzeige hier!
Advertize in haGalil?
Your Ad here!

Oslo - Der Friedensprozess im Nahen Osten

Prinzipienerklärung über vorübergehende Selbstverwaltung
(Vereinbarter endgültiger Entwurf)

Die Regierung des Staates Israel und die PLO (innerhalb der jordanisch-palästinensischen Delegation bei der Nahost-Friedenskonferenz) (die ,,Palästinensische Delegation"), die das palästinensische Volk vertritt, stimmen darin überein, daß es an der Zeit ist, Jahrzehnte der Konfrontation und des Konfliktes zu beenden; sie anerkennen gegenseitig ihre legitimen und politischen Rechte und streben nach einem Leben in friedlicher Koexistenz und in gegenseitiger Würde und Sicherheit, und danach, eine gerechte, dauerhafte und umfassende Friedensregelung sowie eine historische Aussöhnung auf dem Weg des vereinbarten politischen Prozesses zu erreichen.

Demgemäß stimmen beide Seiten folgenden Prinzipien zu:

Artikel 1

Ziel der Verhandlungen

Das Ziel der israelisch-palästinensischen Verhandlungen im Rahmen des laufenden Nahost-Friedensprozesses ist es, unter anderem, für das palästinensische Volk der Westbank und im Gazastreifen eine Palästinensische Interimsbehörde, den gewählten Rat (der Rat) für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren einzurichten, was zu einer dauerhaften Übereinkunft auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des UN-Sicherheitsrates führt.

Es besteht Einverständnis darüber; daß die Übergangsregelungen ein integraler Bestandteil des gesamten Friedensprozesses sind und daß die Verhandlungen über den dauerhaften Status zur Inkraftsetzung der Resolutionen 242 und 338 des UN-Sicherheitsrates führen werden.
Die Resolution 242 des UNO-Sicherheitsrates vom 22/11/1967 fordert den Rückzug der israelischen Truppen aus den im Sechstagekrieg 1967 besetzten Gebieten und räumt jedem Staat in der Region das Recht ein, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen in Frieden zu leben.
Die Resolution 338 des UNO-Sicherheitsrates vom 22/10/1973 (während des Yom-Kippur-Krieges beschlossen), fordert alle Parteien zu einem Waffenstillstand und zu Verhandlungen auf der Grundlage der Resolution 242 des Sicherheitsrates auf.

Artikel II

Rahmen für die Übergangsperiode

Der vereinbarte Rahmen für die Übergangsperiode wird in dieser Prinzipienerklärung niedergelegt.

Artikel III

Wahlen

1. Damit sich das palästinensische Volk der Westbank und im Gazastreifen nach demokratischen Prinzipien selbst regieren kann, werden direkte, freie und allgemeine politische Wahlen zum Rat unter vereinbarter Beaufsichtigung und internationaler Überwachung abgehalten werden, während die palästinensische Polizei die öffentliche Ordnung gewährleisten wird.

2. In Übereinstimmung mit dem Protokoll, das dieser Erklärung als Anhang I beigefügt ist, wird ein Abkommen über die genaue Art und Weise sowie die Bedingungen der Wahlen mit dem Ziel geschlossen, die Wahlen nicht später als neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung abzuhalten.

3. Diese Wahlen werden einen wichtigen vorbereitenden Übergangsschritt auf dem Weg zur Verwirklichung der legitimen Rechte des palästinensischen Volkes und seiner gerechtfertigten Bedürfnisse darstellen.

Artikel IV

Jurisdiktion

Die Jurisdiktion des Rates wird sich auf die Gebiete der Westbank und des Gazastreifens erstrecken mit Ausnahme der Angelegenheiten, über die in den Verhandlungen über den dauerhaften Status verhandelt werden wird. Beide Seiten betrachten die Westbank und den Gazastreifen als eine einzige territoriale Einheit, deren Integrität während der Übergangsperiode aufrechterhalten werden wird.

Artikel V

Übergangsperiode und Verhandlungen über den dauerhaften Status

1. Die fünf Jahre dauernde Übergangsperiode wird mit dem Abzug aus dem Gazastreifen und aus Jericho beginnen.

2. Die Verhandlungen über den dauerhaften Status zwischen der Regierung Israels und den Vertretern des palästinensischen Volkes werden sobald wie möglich beginnen, jedoch nicht später als mit Beginn des dritten Jahres der Übergangsperiode.

3. Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Verhandlungen die verbleibenden Fragen abdecken sollten, darunter Jerusalem, Flüchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsregelungen, Grenzen, Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit anderen Nachbarn sowie andere Fragen von gemeinsamem Interesse.

4. Die beiden Parteien stimmen darin überein, daß das Ergebnis der Verhandlungen über einen dauerhaften Status nicht durch Vereinbarungen, die für die Übergangsperiode geschlossen werden, vorweggenommen oder beeinflußt werden darf.

Artikel VI

Vorbereitende Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung und dem Rückzug aus dem Gazastreifen und aus Jericho wird die Übertragung von Befugnissen, die hier im einzelnen beschrieben sind, von der israelischen Militär- und Zivilverwaltung an die dazu befugten Palästinenser beginnen. Diese Übertragung von Befugnissen wird bis zur Einsetzung des Rates vorbereitender Natur sein.

2. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung und dem Rückzug aus dem Gazastreifen und Jericho wird die Zuständigkeit mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Westbank und des Gazastreifens in folgenden Bereichen an die Palästinenser übertragen: Bildungswesen und Kultur, Gesundheitswesen, Sozialfürsorge, direkte Besteuerung und Tourismus. Die palästinensische Seite wird, wie vereinbart, mit dem Aufbau der palästinensischen Polizei beginnen. Bis zur Einsetzung des Rates dürfen beide Seiten, wie vereinbart, über die Übertragung weiterer Befugnisse und Verantwortlichkeiten verhandeln.

Artikel VII

Interimsabkommen

1. Die israelische und die palästinensische Delegation werden ein Abkommen über die Übergangsperiode (das ,,Interimsabkommen") aushandeln.

2. Das Interimsabkommen wird unter anderem die Struktur des Rates, die Zahl seiner Mitglieder sowie die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten von der israelischen Miltär- und Zivilverwaltung an den Rat genau bestimmen. Das Interimsabkommen wird ebenfalls die exekutiven Befugnisse des Rates, seine legislativen Befugnisse in Übereinstimmung mit dem nachstehend genannten Artikel IV sowie die unabhängigen palästinensischen Justizorgane bestimmen.

3. Das Interimsabkommen wird Regelungen über die Übernahme aller Befugnisse und Verantwortlichkeiten durch den Rat, die zuvor in Übereinstimmung mit dem obenstehenden Artikel VI an den Rat übertragen worden sind und die mit der Einsetzung des Rates in Kraft treten sollen.

4. Um den Rat in die Lage zu versetzen, mit seiner Einsetzung das Wirtschaftswachstum zu fördern, wird der Rat unter anderem eine palästinensische Elektrizitätsbehörde, eine Gaza-Hafenbehörde, eine palästinensische Entwicklungsbank, eine palästinensische Export-Förderungs-Behörde, eine palästinensische Umweltbehörde, eine palästinensische Landbehörde und eine palästinensische Behörde für Wasserbewirtschaftung sowie jegliche andere vereinbarte Behörde in Übereinstimmung mit dem Interimsabkommen, in dem deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten genau bezeichnet werden, einrichten.

5. Nach der Einsetzung des Rates wird die Zivilverwaltung aufgelöst und die israelische Militärverwaltung wird abgezogen.

Artikel VIII

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Um die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Palästinenser im Westbank und im Gazastreifen sicherzustellen, wird der Rat eine starke Polzeitruppe aufstellen, während Israel weiterhin sowohl die Verantwortung für die Verteidigung gegen äußere Bedrohung, als auch die Verantwortung für die allumfassende Sicherheit der Israelis tragen wird, um die Sicherstellung ihrer inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Artikel IX

Gesetzte und Militärverordnungen

1. Der Rat wird ermächtigt sein, in Übereinstimmung mit dem lnterimsabkommen in allen ihm übertragenen Verantwortungsbereichen Gesetze zu erlassen.

2. Beide Parteien werden gemeinsam die in den übrigen Bereichen gegenwärtig gültigen Gesetze und militärischen Verordnungen überprüfen.

Artikel X

Gemeinsamer israelisch-palästinensischer Verbindungsausschuss

Um eine reibungslose Inkraftsetzung dieser Prinzipienerklärung und aller weiteren auf die Übergansperiode bezogenen Vereinbarungen zu gewährleisten, wird mit dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung ein gemeinsamer israelisch-palästinensischer Verbindungsausschuß eingerichtet, der sich mit Themen, die der Koordinierung bedürfen, mit anderen Belangen gemeinsamen Interesses sowie mit Meinungsverschiedenheiten befassen wird.

Artikel XI

Israelisch-Palästinensische Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet

In Anerkennung des wechselseitigen Nutzens der Zusammenarbeit bei der Förderung der Entwicklung der Westbank, des Gazastreifens und Israels wird mit dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung ein Israelisch-Palästinensischer Ausschuß für Wirtschaftliche Zusammenarbeit eingerichtet, um in kooperativer Art die in den Protokollen, die als Anhang III und IV beigefügt sind, bezeichneten Programme zu entwickeln und auszuführen.

Artikel XII

Verbindung und Zusammenarbeit mit Jordanien und Ägypten

Die beiden Parteien werden die Regierungen Jordaniens und Ägyptens einladen, teilzunehmen an dem Abschluß weiterer Verbindungs- und Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen der Regierung Israels und den palästinensischen Vertretern einerseits und den Regierungen von Jordanien und Ägypten andererseits, um die Zusammenarbeit zwischen diesen zu fördern. Diese Vereinbarungen werden die Einrichtung eines ständigen Ausschusses beinhalten, der einvernehmlich über die Modalitäten der Aufnahme von Personen entscheiden wird, die 1967 aus der Westbank und dem Gazasteifen vertrieben worden sind sowie über notwendige Maßnahmen zur Verhinderung von Störung und Unruhe. Andere Angelegenheiten gemeinsamen Interesses werden von diesem Ausschuß behandelt.

Artikel XIII

Verlegung israelischer Streitkräfte

1. Nach dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung und nicht später als unmittelbar vor den Wahlen zum Rat erfolgt zusätzlich zu dem Rückzug israelischer Streitkräfte in Übereinstimmung mit Artikel XW eine Verlegung israelischer Streitkräfte der Westbank und im Gazastreifen .

2. Bei der Verlegung seiner Streitkräfte wird sich Israel von dem Prinzip leiten lassen, daß seine Streitkräfte nicht in bewohnte Gebiete verlegt werden sollten.

3. Weitere Verlegungen an näher bezeichnete Standorte werden entsprechend der Übernahme der Verantwortlichkeit für öffentliche Ordnung und innere Sicherheit durch die palästinensische Polizei gemäß dem obengenannten Artikel VIII allmählich erfolgen.

Artikel XIV

Israelischer Rückzug aus dem Gazastreifen und Jericho

Israel wird sich aus dem Gazastreifen und aus Jericho, wie in dem als Anhang II beigefügten Protokoll im einzelnen bezeichnet, zurückziehen.

Artikel XV

Lösung von Streitfällen

1. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder Interpretation dieser Prinzipienerklärung oder jeglicher weiterer Abkommen in bezug auf die Übergangsperiode ergeben, werden durch Verhandlungen in dem gemeinsamen Verbindungsausschuß, der gemäß dem engenannten Artikel X eingerichtet wird, gelöst.

2. Streitfälle, die nicht durch Verhandlungen beizulegen sind können durch einen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Schlichtungsmechanismus gelöst werden.

3. Die Parteien können übereinkommen, Streitfälle, die sich auf die Übergangsperiode beziehen und nicht einvernehmlich gelöst werden können, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Zu diesem Zweck werden die Parteien - mit Einverständnis beider Parteien - einen Schlichtungsausschuß einrichten.

Artikel XVI

Israelisch-Palästinensische Zusammenarbeit bei regionalen Programmen

Beide Parteien betrachten die multilateralen Arbeitsgruppen als geeignete Instrumente zur Förderung eines ,,Marshall-Planes", und der regionalen und anderer Programme einschließlich besonderer Programme für das Westbank und den Gazastreifen, die in dem als Anhang IV beigefügten Protokoll bezeichnet sind.

Artikel XVII

Verschiedene Bestimmungen

1. Diese Prinzipienerklärung wird einen Monat nach ihrer Unterzeichnung in Kraft treten.
2. Alle Protokolle, die dieser Prinzipienerklärung und den dazu gehörenden vereinbarten Niederschriften beigefügt sind, werden als integrale Bestandteile derselben angesehen.


Geschehen zu Washington D.C., am 13. September 1993.

Für die Regierung des Staates Israel: ... ...
Für die PLO: ... ...

Bezeugt durch:
Die Vereingten Staaten von Amerika
Die Russische Föderation

Anhang I

Protokoll über die Art und Bedingnungen der Wahlen

1. Palästinenser aus Jerusalem, die dort leben, haben gemäß dem Abkommen zwischen den beiden Seiten das Recht, am Wahlverfahren teilzunehmen.

2. Darüber hinaus muß die Übereinkunft über die Wahl unter anderem die folgenden Punkte beinhalten:

a. Das Wahlsystem;
b. Die Art und Weise der vereinbarten Überwachung und internationalen Beobachtung sowie deren personelle Zusamniensetzung; und

c. Regeln und Vorschriften für die Wahikampagne, einschließlich vereinbarter Regelungen für den Einsatz von Massenmedien sowie der Möglichkeit der Lizenzerteilung an einen Radio- und Fernsehsender.

3. Der künftige Status von vertriebenen Palästinensern, die bis zum 4. Juni1967 registriert waren, wird nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, daß sie aus praktischen Gründen nicht in der Lage sind, sich an der Wahl zu beteiligen.

Anhang II

Protokoll über den Rückzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gazastreifen und Jericho

1. Die beiden Seiten werden innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung ein Abkommen über den Rückzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gazastreifen und Jericho abstimmen und unterzeichnen. Dieses Abkommen wird umfassende Regelungen für den Gazastreifen und Jericho für die Zeit nach dem israelischen Rückzug umfassen.

2. Israel wird den Rückzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gazastreifen und Jericho nach einem zu erstellenden Zeitplan zügig vollziehen; der Rückzug wird unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens über den Gazasteifen und Jericho beginnen und spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Unterzeichnung des Abkommens abgeschlossen werden.

3. Die obengenannte Übereinkunft wird unter anderem folgendes beinhalten:

a. Vereinbarungen für eine reibungslose und friedliche Übertragung von Befügnissen von der israelischen militärischen und Zivilverwaltung auf die palästinensischen Vertreter.

b. Struktur, Befügnisse und Verantwortlichkeiten der palästinensischen Behörde in diesem Bereich, ausgenommen äußere Sicherheit, Siedlungen, Israelis, Außenbeziehungen sowie andere gegenseitig vereinbarte Angelegenheiten.

c. Regelungen für die Übernahme der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung durch die palästinensische Polizei, die aus örtlichen oder aus dem Ausland angeworbenen Polizeibeamten besteht, die im Besitz eines jordanischen Passes und von durch Ägypten ausgestellten palästinensischen Papieren sein müssen. Diejenigen Angehörigen der palästinensischen Polizeitruppe, die aus dem Ausland kommen, sollten als Polizisten und Polizeioffiziere ausgebildet werden.

d. Vorübergehende internationale oder ausländische Präsenz, wie vereinbart.

e. Errichtung eines gemeinsamen palästinensisch - israelischen Ausschusses für Koordination und Zusammenarbeit im Bereich beiderseitiger Sicherheitsfragen.

f. Ein wirtschaftliches Entwicklungs- und Stabilisierungsprogramm, einschließlich der Einrichtung eines Soforthilfe Fonds zur Förderung ausländischer Investitionen und finanzieller sowie wirtschaftlicher Unterstützung. Beide Seiten werden sich abstimmen, sowie gemeinsam und unilateral mit regionalen und internationalen Stellen zusammenarbeiten, um dieses Ziel zu fördern.

g. Regelungen für den sicheren Durchgang für Personen und Transporte zwischen dem Gazastreifen und Jericho.

4. Das obengenannte Abkommen wird Regelungen für beide Parteien für die Koordination des Durchgangs

a. Gazastreifen - Ägypten und

b. Jericho - Jordanien beinhalten.

5. Die Büros der palästinensischen Behörde, die für die Ausführung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten gemäß 1 und Artikel 6 der Prinzipienerklärung zuständig sind, werden bis zur Einsetzung des Rates im Gazastreifen und in Jericho angesiedelt sein.

6. Unbeschadet von diesen Regelungen werden der Gazastreifen und Jericho weiterhin integrale Bestandteile der Westbank und des Gazastreifens bleiben, deren Status durch andere Vereinbarungen nicht beeinträchtigt werden darf und während der Übergangsperiode nicht verändert wird.

Anhang III

Protokoll über israelisch-palästinensische Zusammenarbeit bei Wirtschafts- und Entwicklungsprogrammen

Die beiden Seiten stimmen überein, einen ständigen israelisch - palästinensischen Ausschuß für Wirtschaftliche Zusammenarbeit einzurichten, der sich unter anderem im wesentlichen mit folgendem befaßt:

1. Zusammenarbeit im Bereich Wasser, einschließlich eines von Fachleuten beider Seiten auszuarbeitendes wasserwirtschaftliches Entwicklungsprogramms, in dem die Art und Weise der Zusammenarbeit in der wasserwirtschaftlichen Planung in der Westbank und im Gazastreifen festgelegt wird und das Vorschläge für Studien über und Pläne für die Wasserrechte jeder Partei enthält sowie Pläne für die gerechte Nutzung gemeinsamer Wasservorräte, die während der und über die Übergangsperiode hinaus Geltung haben.

2. Zusammenarbeit im Bereich Elektrizität, einschließlich eines Elektrizitätsentwicklungsprogramms, in dem die Art und Weise der Zusammenarbeit bei der Erzeugung, der Erhaltung, dem Kauf und dem Verkauf von Elektrizität festgelegt wird.

3. Zusammenarbeit im Bereich Energie, einschließlich eines Energieentwicklungsprogrammes, das die Förderung von Öl und Gas für industrielle Zwecke insbesondere im Gazastreifen und im Negev ermöglichen wird sowie die gemeinsame Erschließung anderer Energiequellen vorsehen wird. Dieses Programm könnte auch den Bau eines petrochemischen Industriekomplexes im Gazastreifen und den Bau von Öl- und Gas-Pipelines ermöglichen.

4. Zusammenarbeit im Bereich Finanzen, einschließlich eines finanziellen Entwicklungs- und Aktionsprogramms zur Förderung internationaler Investitionen im Westbankund im Gazastreifen sowie in Israel als auch die Einrichtung einer palästinensischen Entwicklungsbank.

5. Zusammenarbeit im Bereich Verkehr und Kommunikation, einschließlich eines Programms, in dem die Leitlinien für die Einrichtung eines Seehafenbereichs in Gaza bestimmt werden und das die Einrichtung von Verkehrs- und Kommunikationswegen nach und von der Westbank und dem Gazastreifen nach Israel und in andere Länder vorsieht. Darüberhinaus ist innerhalb dieses Programms der erforderliche Bau von Straßen, Eisenbalmen und Kommunikationsimien etc. vorgesehen.

6. Zusammenarbeit im Bereich Handel, einschließlich Studien und Handelsförderungsprogramme zur Förderung des lokalen, regionalen und interregionalen Handels sowie eine Machbarkeitsstudie für die Schaffung von Freihandelszonen im Gazastreifen und in Israel mit allseitigem Zugang zu diesen Zonen sowie Zusammenarbeit in anderen Bereichen, die den Handel und die Wirtschaft betreffen.

7. Zusammenarbeit im Bereich Industrie, einschließlich Industrieentwicklungsprogramme, die die Einrichtung gemeinsamer industrieller israelisch - palästinensischer Forschungs- und Entwicklungszentren vorsehen, palästinensisch - israelische Gemeinschaftsunternehmen fördern sowie Leitlinien für die Zusammenarbeit in der Textil-, Lebensmittel-, Pharma-, Elektro, Diamanten-, Computer- und wissenschaftlich -technischen Industrie aufstellen sollen.

8. Ein Programm für die Zusammenarbeit und Regulierung der Arbeitsbeziehungen und für die Zusammenarbeit in Fragen des Sozialwesens.

9. Ein Plan zur Entwicklung und Zusammenarbeit im Bereich menschliche Ressourcen, der gemeinsame israelisch - palästinensische Workshops und Seminare sowie die Einrichtung gemeinsamer beruflicher Ausbildungszentren, Forschungsinstitute und Datenbanken ermöglicht.

10. Ein Umweltschutzplan, der gemeinsame und/oder koordinierte Maßnahmen in diesem Bereich beinhaltet.

11. Ein Programm zur Entwicklung der Koordination und Zusammenarbeit im Bereich Kommunikation und Medien.

12. Andere Programme von gemeinsamem Interesse.

Anhang IV

Protokoll über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit in Regionalen Entwicklungsprogrammen

1. Die beiden Seiten werden im Rahmen der multilateralen Friedensbemühungen an der Förderung eines von den G-7-Staaten einzuleitenden Entwicklungsprogramms für die Region, einschließlich Westbank und Gazastreifen, zusammenarbeiten. Die Parteien werden die G-7-Staaten ersuchen, sich um die Teilnahme anderer interessierter Staaten an diesem Programm zu bemühen, wie zum Beispiel Mitglieder der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, arabische Staaten der Region und Institutionen sowie Teilnehmer aus dem privaten Sektor.

2. Das Entwicklungsprogramm wird aus zwei Teilbereichen bestehen:

a. einem wirtschaftlichen Entwicklungsprogramm für die Westbank und den Gazastreifen ;

b. einem regionalen wirtschaftlichen Entwicklungsprogramm.

A. Das wirtschaftliche Entwicklungsprogramm für die Westbank und den Gazastreifen wird aus folgenden Teilbereichen bestehen:

(1) einem sozialen Rehabilitierungsprogramm, einschließlich Wohnungs- und Bauprogramm;

(2) einem Entwicklungsplan für kleine und mittelständische Unternehmen:

(3) einem Programm für die Entwicklung der Infrastruktur (Wasser, Elektrizität, Verkehr, Kommunikation etc.);

(4) einem Plan für menschliche Ressourcen;

(5) anderen Programmen.

B. Das regionale wirtschaftliche Entwicklungsprogramm kann aus folgenden Teilbereichen bestehen:

(1) Einrichtung eines Nahost-Entwicklungsfonds als ersten Schritt sowie einer Nahost-Entwicklungsbank als zweiten Schritt.

(2) Entwicklung eines gemeinsamen israelisch-palästinensisch-jordanischen Plans zur koordinierten wirtschaftlichen Nutzung der Region des Toten Meeres.

(3) Mittelmeer-Gaza-Totes Meer-Kanaj

(4) Regionale Entsalzungs- und andere wasserwirtschaftliche Projekte.

(5) Ein Regionaler Agrarentwicklungsplan, einschließlich ab gestimmter regionaler Maßnahmen zur Verhinderung von Desertifikation.

(6) Verbund der Leitungsnetze für Elektrizität.

(7) Regionale Zusammenarbeit bei der Übertragung, Verteilung und industriellen Nutzung von Gas-, Öl- und anderen Energiequellen.

(8) Einen regionalen Entwicklungsplan für Tourismus, Verkehr und Telekommunikation.

(9) Regionale Zusammenarbeit in anderen Bereichen.

3. Die beiden Seiten werden die multilateralen Arbeitsgruppen fördern und sich hinsichtlich deren Erfolg abstimmen Die beiden Parteien werden die Arbeit zwischen den Sitzungsperioden sowie Vorstudien und Studien zur Machbarkeit innerhalb der verschiedenen multilateralen Arbeitsgrup pen fördern.

Vereinbarte Niederschrift zur Prinzipienerklärung über die Regelungen der vorübergehenden Selbstverwaltung

A. Allgemeine Übereinkünfte und Vereinbarungen

Alle den Palästinensern gemäß der Prinzipienerklärung vor der Einsetzung des Rates übertragenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden den gleichen Prinzipien, auf die in Artikel W Bezug genommen wird, unterliegen, der nachstehend in der Vereinbarten Niederschrift niedergelegt ist.

B. Besondere Übereinkünfte und Vereinbarungen

Artikel V

Es besteht Einverständnis darüber, daß

1. die Jurisdiktion des Rates sich auf die Gebiete Westbank und Gazastreifen erstrecken wird, mit Ausnahme solcher Angelegenheiten, die in den Verhandlungen über den dauerhaften Status verhandelt werden: Jerusalem, Siedlungen, militärische Standorte und Israelis.

2. Die Jurisdiktion des Rates bezieht sich auf die vereinbarten Befugnisse, Verantwortlichkeiten, Bereiche und Zuständigkeiten, die ihm übertragen worden sind.

Artikel VI (2)

Es wird vereinbart, daß die Übertragung der Zuständigkeiten folgendermaßen vor sich geht:

(1) Die palästinensische Seite wird der israelischen Seite die Namen der Palästinenser bekanntgeben, die zur Ausübung der Vollmachten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten berechtigt sind, die den Palästinensern gemäß der Prinzipienerklärung in den folgenden Bereichen übertragen werden:

Bildung und Kultur, Gesundheit, Sozialwesen, direkte Besteuerung, Tourismus und jede andere vereinbarte Zuständigkeit.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Rechte und Pflichten dieser Ämter nicht beeinträchtigt werden sollen.

(3) Jeder der vorstehend beschriebenen Bereiche wird auch weiterhin entsprechend der einvernehmlich zu vereinbarenden Regelungen die Budgetzuweisungen wie bisher erhalten. Diese Regelungen werden auch die notwendigen Anpassungen ermöglichen, die aufgrund der Einnahmen der Steuerämter aus der direkten Besteuerung erforderlich werden.

(4) Mit dem Vollzug der Prinzipienerklärung werden die israelischen und palästinensischen Delegationen unmittelbar mit Verhandlungen über einen genauen Plan für die Übertragung von Zuständigkeiten für die obengenannten Ämter in Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Vereinbarungen beginnen.

Artikel VII (2)

Das Interimsabkommen wird auch Regelungen für Koordination und Zusammenarbeit einschließen.

Artikel VII (5)

Der Rückzug der Militärverwaltung wird Israel nicht daran hindern, seine nicht dem Rat übertragenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten auszuüben.

Artikel VIII

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Interimsabkommen Regelungen über Zusammenarbeit und Koordination zwischen den beiden Parteien in dieser Hinsicht enthält. Außerdem wird vereinbart, daß die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten an die palästinensische Polizei entsprechend der Vereinbarung im Interimsabkommen in Phasen gegliedert erfolgt.

Artikel IX

Es ist vereinbart, daß die israelischen und palästinensischen Delegationen mit Inkrafttreten der Prinzipienerklärung die Namen der Personen austauschen werden, die von ihnen als Mitglieder des gemeinsamen israelisch - palästinensischen Verbindungsausschusses benannt werden.

Ferner ist vereinbart, daß jede Seite über die gleiche Zahl von Mitgliedern in dem gemeinsamen Ausschuß verfügen wird. Der gemeinsame Ausschuß trifft Entscheidungen wie vereinbart. Der gemeinsame Ausschuß kann weitere Fachleute und Experten berufen, wenn erforderlich. Der gemeinsame Ausschuß wird über die Häufigkeit und den Ort oder die Orte seiner Sitzungen entscheiden.

Anhang II

Es besteht Einverständnis darüber, daß Israel nach dem israelischen Rückzug weiterhin für die äußere Sicherheit sowie für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung, für Siedlungen und Israelis verantwortlich sein wird. Die israelischen Streitkräfte und Zivilisten dürfen weiterhin die Verkehrswege innerhalb des Gazastreifens und Jerichos frei benutzen.


Geschehen zu Washington D.C., am 13. September 1993

Für die Regierung des Staates Israel:

Für die PLO:

Bezeugt durch:

Die Vereinigten Staaten von Amerika

Die Russische Föderation

 

 

 

 

hagalil.com 14-09-2003

haGalil.com ist kostenlos! Trotzdem: haGalil kostet Geld!

Die bei haGalil onLine und den angeschlossenen Domains veröffentlichten Texte spiegeln Meinungen und Kenntnisstand der jeweiligen Autoren.
Sie geben nicht unbedingt die Meinung der Herausgeber bzw. der Gesamtredaktion wieder.
haGalil onLine

[Impressum]
Kontakt: hagalil@hagalil.com
haGalil - Postfach 900504 - D-81505 München

1995-2006 © haGalil onLine® bzw. den angeg. Rechteinhabern
Munich - Tel Aviv - All Rights Reserved