Oslo - Der Friedensprozess im Nahen
Osten
Protokoll über wirtschaftliche Beziehungen zwischen der
Regierung des Staates Israel und der PLO
Paris, 29. April 1994
Präambel
Beide Parteien sehen den Wirtschaftssektor als
einen der Eckpfeiler in ihren beiderseitigen Beziehungen an, der
dazu dient, ihr Interesse an der Erreichung eines gerechten,
dauerhaften und umfassenden Friedens zu stärken. Beide Parteien
werden auf diesem Gebiet zusammenarbeiten, um eine solide
wirtschaftliche Basis für diese Beziehungen herzustellen, die in den
verschiedenen wirtschaftlichen Sphären von den Prinzipien
gegenseitigen Respekts vor den wirtschaftlichen Interessen des
jeweils anderen, von Gegenseitigkeit, Gleichheit und Fairneß gleitet
werden.
Dieses Protokoll legt den Grundstein zur Stärkung der
wirtschaftlichen Basis der palästinensischen Seite und zur Ausübung
ihres Rechts auf wirtschaftliche Entscheidungsfindung in Einklang
mit ihrem eigenen Entwicklungsplan und den festgestellten
Prioritäten. Beide Parteien erkennen die wirtschaftlichen Bindungen
des jeweils anderen an andere Märkte ebenso an, wie die
Notwendigkeit ein verbessertes wirtschaftliches Klima für ihre
Völker und für Einzelpersonen zu schaffen.
Artikel 1
Rahmen und Reichweite dieses Protokolls
1. Dieses Protokoll stellt die vertragliche
Vereinbarung dar, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
beiden Seiten regeln wird; es gilt während der Übergangsperiode für
die Westbank und den Gazastreifen. Die Umsetzung wird sich in
Schritten vollziehen, die in der Prinzipienerklärung über die
Selbstverwaltung in der Übergangsphase, die am 13. September 1993 in
Washington D. C. unterzeichnet wurde, sowie in den zugehörigen
Entwürfen festgelegt wurden. Sie wird von daher im Gazastreifen und
in der Region Jericho ihren Anfang nehmen und zu einem späteren
Zeitpunkt auf den Rest der Westbank übertragen werden, gemäß den
Verfügungen der Übergangsvereinbarung und jeder anderen
Vereinbarung, auf die sich beide Seiten geeinigt haben.
2. Dieses Protokoll, einschließlich der Verfügungen im Anhang, wird
in die Vereinbarung über den Gazastreifen und die Region Jericho
eingebunden sein (in diesem Protokoll, ,,Vereinbarung'' genannt) und
wird integraler Bestandteil dieser Vereinbarung sein und
dementsprechend ausgelegt werden. Dieser Paragraph bezieht sich
allein auf den Gazastreifen und die Region Jericho.
3. Dieses Protokoll wird bei Unterzeichnung der Vereinbarung in
Kraft treten.
4. In diesem Protokoll bedeutet der Terminus ,,Gebiete'' Territorien
unter der Jurisdiktion der palästinensischen Autorität, gemäß den
Verfügungen der Vereinbarung über territoriale Jurisdiktion.
Die palästinensische Jurisdiktion kann sich in den folgenden
Vereinbarungen auf Territorien, Bereiche oder Funktionen beziehen,
gemäß der Übergangsvereinbarung. Darum soll der Terminus ,,Gebiete''
in diesem Protokoll immer in Sinne von Funktionen und Bereichen zu
verstehen sein und, wenn dies notwendig sein sollte, mit den
notwendigen Anpassungen versehen werden.
Artikel II
Das Gemeinsame Wirtschaftskomitee
1. Beide Parteien werden ein gemeinsames
palästinensisch-israelisches Wirtschaftskomitee bilden (im folgenden
JEC genannt), um die Umsetzung dieses Protokolls zu gewährleisten
und über Probleme zu entscheiden, die damit in Zusammenhang stehen
und von Zeit zu Zeit auftreten können. Jede Seite hat die
Möglichkeit, jede Angelegenheit, die mit dieser Vereinbarung in
Zusammenhang steht, vom JEC untersuchen zu lassen.
2. Das JEC wird, wie in Anhang III der Prinzipienerklärung
vorgesehen, als ständiger Ausschuß für wirtschaftliche Kooperation
dienen.
3. Das JEC wird aus jeweils derselben Anzahl von Mitgliedern jeder
Seite bestehen und wenn notwendig Unterkomitees gründen, zusätzlich
zu denen, die in diesem Protokoll benannt werden.
Ein Unterkomitee setzt sich aus Experten zusammen.
4. Das JEC und seine Unterkomitees werden jede ihrer Entscheidungen
durch Übereinkunft fällen und die Verfahrens-und
Durchführungsbestimmungen selbst festlegen; dazu gehört auch die
Frequenz der Treffen und die Auswahl des Ortes, an dem die Treffen
stattfinden.
Artikel III
Einfuhrsteuern und Einfuhrpolitik
1. Die Einfuhr- und die Zollpolitik beider Seiten
wird den Prinzipien und Vereinbarungen entsprechend geregelt werden,
die in diesem Artikel ausgeführt werden.
2.
a. Der palästinensischen Autorität wird alle Verfügungsgewalt und
alle Verantwortung im Bereich der Einfuhr und der Zollpolitik und
-verfahren obliegen; folgendes ist zu beachten:
(1) Zu beachten sind die Güter auf Liste A 1, die hier als Anhang 1
beigefügt ist, die in Jordanien und besonders in Agypten und anderen
arabischen Ländern produziert werden und die Palästinenser in den
Mengen importieren können, auf die sich beide Seiten geeinigt haben,
bis hin zu der Menge, die dem Bedarf des palästinensischen Marktes
entspricht, der nach dem Verfahren geschätzt wird, das der unten
stehende Paragraph 3 ausführt.
(2) Waren auf Liste A 2, die als Anhang II diesem Dokument beigefügt
sind, aus arabischen, islamischen und anderen Ländern, die die
Palästinenser in den Mengen importieren können, auf die sich beide
Seiten geeinigt haben, bis hin zu der Menge, die dem Bedarf des
palästinensischen Marktes entspricht, der wiederum nach dem
Verfahren geschätzt wird, das der unten stehende Paragraph 3 regelt.
b. Die Importpolitik der palästinensischen Autorität, die für die
Listen Al und A2 gilt, wird folgendes enthalten:
unabhängige Entscheidung über und von Zeit zu Zeit Veränderung der
Zollgebühren, der Verbrauchssteuer (purchase tax), der
Steuererhebungen, der Verbrauchssteuern (excises) und anderer
Gebühren. Die palästinensische Autorität wird darüber hinaus
Festlegungen über die Regeln, die Verfahren und die Erfordernisse
treffen, die für die Vergabe von. Lizenzen notwendig sind. Die
Wertermittlung für den Zoll wird auf der GATT Vereinbarung von 1994,
vom Datum ihres Inkrafttretens in Israel an, basieren; bis zu ihrem
Inkrafttreten wird sie auf Grundlage des Systems der ,,Brussels
Definition of Valuation'' (BDV) durchgeführt werden. Die
Klassifizierung der Waren wird auf Grundlage des ,,Harmonisierten
Warenbeschreibungs- und Kodierungssystem'' (the Harmonized Commodity
Description an Coding System) durchgeführt werden. Auf Importe der
Waren, auf die in Artikel VII dieses Protokolls (Landwirtschaft)
Bezug genommen wird, werden die Verfügungen dieses Artikels
Anwendung finden.
3. Der Bedarf des palästinensischen Marktes wird zum Zwecke des oben
stehenden Paragraphs 2. a. von einem Unterkomitee bestehend aus
Experten festgestellt werden. Diese Schätzungen werden auf den am
besten zugänglichen Daten beruhen, die in der Vergangenheit über die
Konsumption, die Produktion, die Investitionen und den Außenhandel
der Gebiete erhoben wurden. Das Unterkomitee wird seine Schätzungen
innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung
vorlegen. Diese Schätzungen werden von den Experten alle 6 Monate
überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht werden, auf
Grundlage der exaktesten Daten, die bezüglich der letzten Periode,
für die relevante Daten erhältlich sind, zur Verfügung stehen; alle
relevanten wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren werden dabei in
Betracht gezogen werden.
Solange keine Übereinkunft über den Bedarf des palästinensischen
Marktes erzielt wurde, werden Schätzungen der vorherigen Periode
bezüglich des Bevölkerungswachstums und des Anstiegs des
Bruttosozialprodukts im vorhergehenden Zeitraum als Grundlage für
provisorische Schätzungen dienen.
4. Die palästinensische Autorität wird alle Macht und alle
Verantwortlichkeiten besitzen, um unabhängig über die
Zollbestimmungen, die Verbrauchssteuer (purchase tax), die
Steuererhebungen, die Verbrauchssteuern (excises) und andere
Gebühren der Waren auf Liste B (die in Anhang III aufgeführt sind)
zu entscheiden und sie von Zeit zu Zeit zu verändern; bei den Waren,
die hier angesprochen werden, handelt es sich um Grundnahrungsmittel
und andere Güter für das palästinensische
Wirtschaftsentwicklungsprogramm' die von Palästinensern in die
Gebiete eingeführt werden.
5.
a. Bezüglich aller Waren, die in den Listen Al, A2 und B aufgeführt
sind und bezüglich der Mengen, die diejenigen überschreiten, die in
Einklang mit den oben stehenden Paragraphen 2 (a) und 3 (in diesem
Dokument ab jetzt ,,festgelegte Mengen'' genannt), werden die
israelischen Zollgebühren, Verbrauchssteuern (purchase tax)
Steuererhebungen, Verbrauchssteuern (excises) und andere
Gebührensätze, die bei Vereinbarungsunterzeichnung in Kraft waren
und von Zeit zu Zeit geändert wurden, als Mindestgrundlage für die
palästinensische Autorität gelten. Die palästinensische Autorität
kann entscheiden, ob die Abgaben für diese Güter erhöht werden und
ob größere Mengen eingeführt werden dürfen, wenn sie von
Palästinensern in die Gebiete eingeführt werden.
b. Bezüglich aller Waren, die nicht in den Listen A1 und A2
gesondert aufgeführt werden und bezüglich der Mengen, die die
festgelegeten Mengen überschreiten, wird Israel und die
palästinensische Autorität für alle Importe dasselbe Importsystem
anwenden, das im unten stehenden Paragraph 10 erörtert wird, dieser
umfaßt unter anderem Normbestimmungen, die Lizenzvergabe,
Ursprungsland, Wertermittlung zu Zollzwecken etc.
6. Jede Seite wird die andere Seite unverzüglich über die Anderungen
von Gebührensätzen und andere Angelegenheiten die Importpolitik
betreffend wie Bestimmungen und Verfahren in Kenntnis setzen, die im
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Verantwortlichkeiten liegen
und die in diesem Artikel detailliert dargestellt wurden. Bezüglich
der Veränderungen die nicht direkt entscheidungsrelevant sind, wird
es einen Prozeß von Vorherinformation und gegenseitigen
Konsultationen geben, der alle Aspekte und wirtschaftlichen
Implikationen in Betracht ziehen wird.
7. Die palästinensische Autorität wird eine einheitliche
Mehrwertsteuer auf lokal produzierte Waren und Dienstleistungen und
auf Importe von Palästinensern erheben (unerheblich ist hierbei, ob
sie auf den drei Listen, die weiter oben erwähnt werden, verzeichnet
sind oder nicht) und kann sie auf 15 oder 16% festsetzen.
8. Waren, die aus Jordanien, Agypten und anderen arabischen Ländern
laut Paragraph 2. a. (1) oben (Liste A1) importiert werden müssen
mit den Regelungen das Ursprungsland betreffend in Einklang stehen,
auf die sich ein gemeinsames Unterkomitee innerhalb von drei Monaten
nach Unterzeichnung der Vereinbarung einigen wird. Solange eine
Vereinbarung aussteht, werden Waren, in jenen Ländern als ,,lokal
produziert'' eingestuft werden, wenn sie mit dem folgenden
übereinstimmen:
(i) Sie wurden vollständig in dem Land gezüchtet, produziert oder
hergestellt oder wurden dort substantiell zu neuen anderen Waren
verarbeitet, die einen neuen Namen tragen und wesentlich verändert
oder einem anderen Gebrauch zugeführt wurden als die Waren oder
Materialien, aus denen sie hergestellt wurden;
(ii) Sie wurden direkt aus dem besagten Land importiert;
(iii) Der Wert oder die Kosten des Materials, die in diesem Land
produziert wurden, zuzüglich der direkten Verarbeitungskosten in
diesem Land, belaufen sich auf nicht weniger als 30 % des
Exportwertes der Waren. Diese Rate kann von einem gemeinsamen
Komitee, das in Paragraph 16 erwähnt wird, ein Jahr nach
Unterzeichnung der Vereinbarung überarbeitet werden.
(iv) Die Waren werden mit einem international anerkannten
Ursprungszertifikat versehen werden;
(v) Waren und Materialien, die nur neu zusammengestellt oder
verpackt oder mit Wasser oder anderen Substanzen verdünnt werden,
die vom Material her nicht den Charakter der besagten Waren
verändern, gelten nicht als substantiell neue oder andere Waren und
werden nicht den Vorzug genießen, als heimische Produkte behandelt
zu werden
9. Jede Seite wird Importlizenzen an ihre eigenen Importeure
vergeben, die den Regelungen dieses Artikels unterworfen sind; jede
Seite wird für die Umsetzung der Lizenzbedingungen und -verfahren,
die zum Zeitpunkt der Lizenzvergabe gelten, verantwortlich sein.
Wechselseitige Vereinbarungen über den Austausch von Informationen,
die die Lizenzvergabe betreffen, werden getroffen werden.
10. Außer für die Waren auf den Listen A1 und A2 und ihre
festgelegten Mengen, über die die palästinensische Autorität die
vollständige Verfügungsgewalt und Verantwortung besitzt, werden
beide Seiten dieselbe Importpolitik betreiben (ausgenommen sind die
Importsteuerraten und andere Gebühren für Güter in Liste B) und
dieselben Bestimmungen einschließlich der Klassifizierung, Bewertung
und anderer Zollverfahren anwenden, die auf den Prinzipien beruhen,
die internationale Gesetze regeln; beide Seiten werden dieselbe
Politik bezüglich der Importlizenzen und der Normen für importierte
Waren betreiben, die alle den israelischen Einfuhrbestimmungen
entsprechen. Israel kann von Zeit zu Zeit Veränderungen in allen
oben erwähnten Angelegenheiten vornehmen, vorausgesetzt, daß
Veränderungen der Forderungen an Normen keine Freihandelsschranke
darstellen und den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die
Sicherheitsnormen berücksichtigen und mit Artikel 2.2 der
Vereinbarung über technische Handelsschranken der Schlußakte der
Uruguay-Runde über Handelsvereinbarungen in Einklang stehen.
Israel wird die palästinensische Autorität vor solchen Veränderungen
benachrichtigen und Verfügungen aus dem oben stehenden Paragraph 6
werden Anwendung finden.
11.
a. Die palästinensische Autorität wird über Zollgebühren und
Verbrauchssteuern auf importierte Motorfahrzeuge, die von der
palästinensischen Autorität registriert werden müssen, entscheiden.
Der Standard der Fahrzeuge wird dem entsprechen, der bei
Unterzeichnung der Vereinbarung gilt und wie unter Paragraph 10
(oben) geändert wird.
Die palästinensische Autorität kann im Unterkomitee für Verkehr die
Forderung stellen, daß in Sonderfällen andere Standards angewendet
werden.
Gebrauchte Motorfahrzeuge werden nur dann importiert, wenn es sich
um Personenfahrzeuge oder um kombinierte Nutz- und Personenfahrzeuge
eines Modells handelt, das nicht länger als drei Jahre vor der
Einfuhr hergestellt wurde. Das Unterkomitee für Verkehr wird über
die Testverfahren entscheiden, die bestätigen, daß solche
Gebrauchtfahrzeuge mit den geltenden Normen des Modelljahres
übereinstimmen.
Über die Einfuhr von Nutzfahrzeugen eines Modells, das vor dem
Importjahr hergestellt wurde, wird ein einem gemeinsamen
Unterkomitee entschieden werden, wie in unten stehendem Paragraph 16
festgelegt.
b. Jede Seite darf über die Bedingungen für den Transfer von
Motorfahrzeugen entscheiden, die auf der anderen Seite einem
Bewohner der eigenen Seite zum Besitz oder zur Nutzung überlassen
wurden, einschließlich der Zahlung der Differenz in der
Importsteuer, wenn eine solche erhoben wird und das Fahrzeug
getestet wurde und als den Normanforderungen entsprechend
klassifiziert wurde, die zur Zeit der Registrierung bei der eigenen
Behörde gültig waren. Der Transfer der Fahrzeuge kann unter
Umständen untersagt werden.
12.
a. Jordanische Standards, wie in Anhang I spezifiziert werden bei
der Einfuhr von Erdölprodukten in die Gebiete zu akzeptieren sein,
wenn sie dem durchschnittlichen Standard entsprechen, der in den
Ländern der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten gilt,
deren Bestimmungen den Werten angepaßt wurden, die den
geographischen Bedingungen Israels, des Ghazastreifens und der
Westbank entsprechen.
Wenn Erdölprodukte diesen Spezifizierungen nicht gerecht werden,
wird sich ihnen ein gemeinsames Expertenkomitee annehmen, um eine
geeignete Lösung zu finden. Das Komitee mag wechselseitig
entscheiden, andere Normen für die Einfuhr von Benzin zu
akzeptieren, die den jordanischen Normen entsprechen, auch wenn sie
in bestimmenden Faktoren von den Normen der Europäischen
Gemeinschaft oder der Vereinigten Staaten abweichen. Das Komitee
wird seine Entscheidung innerhalb von 6 Monaten fällen.
Solange die Entscheidung des Komitees aussteht, jedoch nicht länger
als 6 Monate nach Unterzeichnung der Vereinbarung, ist es der
palästinensischen Autorität gestattet, Benzin für den
palästinensischen Markt zu importieren, entsprechend dem Bedarf
dieses Marktes, vorausgesetzt, daß:
(1) dieses Benzin durch eine unterschiedliche Farbe gekennzeichnet
ist, um es von dem Treibstoff zu unterscheiden, der in Israel
vermarktet wird; und
(2) die palästinensische Autorität alle notwendigen Schritte
unternehmen wird, um sicherzustellen, daß dieser Treibstoff nicht in
Israel vermarktet wird.
b. Die Differenz im Endverbraucherpreis für Benzin in Israel und den
Gebieten wird 15 % des offiziellen Endverbraucherpreises in Israel
nicht überschreiten. Die palästinensische Autorität hat das Recht,
die Preise für Erdölprodukte, nicht aber für Benzin, für den
Verbrauch in den Gebieten zu bestimmen.
c. Wenn die ägyptische Norm für Benzin mit den Bedingungen des oben
stehenden Unterparagraphen a. übereinstimmt, wird auch der Import
von ägyptischem Benzin genehmigt werden.
13. Zusätzlich zu den Grenzübergängen, die gemäß dem Artikel
bezüglich der Übergänge in Anhang 1 der Vereinbarung für den Export
und Import benannt werden, hat die palästinensische Seite das Recht,
alle Übergänge in Israel zu benutzen, die für diesen Zweck
ausgewiesen sind. Der Import und Export der Palästinenser an diesen
Übergängen in Israel werden bezüglich des Handels- und der
Wirtschaftsbestimmmungen gleich behandelt werden.
14. An den Übergängen des Flusse Jordan und des Gazastreifens:
a) Fracht
Die palästinensische Autorität wird an den palästinensischen
Zollstationen (im Frachtwesen) jede Verantwortung und alle
Befugnisse für die Umsetzung der Zoll- und Importpolitik erhalten,
auf die man sich, wie in diesem Protokoll ausgeführt, geeinigt hat;
dazu gehört die Kontrolle und die Erhebung von Steuern und anderen
Gebühren, wenn diese zu erheben sind.
Israelische Zollbeamte werden vor Ort sein und von den
palästinensischen Zollbeamten eine Kopie der notwendigen relevanten
Dokumente erhalten, die für die Schiffahrt nötig sind; sie werden
das Recht haben, in ihrer Gegenwart eine Kontrolle von Gütern und
der Steuererhebung zu verlangen.
Die palästinensischen Zollbeamten werden die Verantwortung für das
Zollerhebungsverfahren einschließlich der Kontrolle und der Erhebung
von Steuern tragen.
Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich einer Schiffsfracht gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels wird die Abfertigung verzögert werden,
maximal jedoch um 48 Stunden; in der Zwischenzeit wird ein
gemeinsames Unterkomitee die Angelegenheit auf Grundlage der
relevanten Verfügungen dieses Artikels klären.
b. Zollkontrolle von Personen
Jede Seite wird ihre eigenen Zollkontrollverfahren für Personen
anwenden; dazu gehören die Kontrolle und die Erhebung von Steuern.
Die Kontrolle und die Steuererhebung beim palästinensischen Zoll
wird von Beamten der palästinensischen Autorität durchgeführt
werden.
Israelische Zollbeamte werden in der palästinensischen Zollstelle
verdeckt präsent sein und haben das Recht, eine Kontrolle von Waren
und Gütern sowie der Steuererhebung zu verlangen, wenn diese zu
entrichten sind. Im Falle von Verdachtsmomenten wird die Kontrolle
von den palästinensischen Beamten in einem separaten Raum in
Anwesenheit von israelischen Beamten durchgeführt werden.
15. Die Klärung von Einkünften aus allen Importen und Steuern
zwischen Israel und der palästinensischen Autorität wird auf dem
Prinzip des Zielortes beruhen. Zusätzlich werden diese
Steuereinnahmen auch dann der palästinensichen Autorität übertragen
werden, wenn der Import von israelischen Importeuren ausgeführt
wurde, dann, wenn in den Einfuhrpapieren als Bestimmungsort eine
Körperschaft benannt ist, die bei der palästinensischen Autorität
registriert ist und Geschäftsaktivitäten in den Gebieten unterhält.
Die Klärung der Einkünfte wird innerhalb von sechs Werktagen, vom
Tag der Einziehung besagter Steuern und Erhebungen an gerechnet,
durchgeführt werden.
16. Das JEC oder ein von diesem zur Umsetzung dieses Artikels
eingerichtetes Unterkomitee wird sich unter anderem mit folgendem
befassen:
(1) Palästinensische Vorschläge zur Hinzufügung von Artikeln auf den
Listen A1, A2 und B. Vorschläge für Anderungen der Gebührensätze im
Einfuhrverfahren, bei der Klassifikation, der Festsetzung von Normen
und Erfordernissen bei der Lizenzvergabe aller anderen Importe;
(2) die Schätzung des Bedarfs des palästinensischen Marktes, wie in
oben stehendem Paragraph 3 erwähnt;
(3) es wird von Veränderungen unterrichtet werden und
Konsultationen, wie in oben stehendem Paragraph 8 vorgesehen, führen
und deren Umsetzung überwachen;
(4) sich über Ursprungsbezeichnungen einigen, wie in oben stehendem
Paragraph 8 erwähnt, und deren Umsetzung überwachen;
(5) den Austausch von Informationen koordinieren, die für
Angelegenheiten der Lizenzvergabe relevant sind, wie in oben
stehendem Paragraph 9 erwähnt;
(6) Angelegenheiten diskutieren und überwachen, die in Zusammenhang
mit der Umsetzung dieses Artikels stehen und daraus resultierende
Probleme lösen.
17. Die palästinensische Autorität wird das Recht haben,
palästinensische Rückkehrer, die permanentes Wohnrecht in den
Gebieten haben von Einfuhrabgaben auf persönliche Gegenstände zu
befreien; dazu gehören Haushaltsgegenstände und Pkws solange sie für
die persönliche Nutzung bestimmt sind.
18. Die palästinensische Autorität wird ein System für die
vorübergehende Einfuhr von benötigten Maschinen und Fahrzeugen
entwickeln, die von der palästinensischen Autorität für die
Umsetzung des palästinensischen Wirtschaftsentwicklungsplans genutzt
werden.
Bezüglich anderer Maschinen und Ausrüstungsgegenstände, die nicht
auf den Listen A1, A2 und B aufgeführt sind, wird die vorübergehende
Einfuhr Teil der Importpolitik sein, auf die man sich in oben
stehendem Paragraph 10 geeinigt hat, solange bis das gemeinsame
Unterkomitee, das in Paragraph 16 erwähnt wurde, über die Einführung
eines neuen Systems entschieden hat, das von der palästinensischen
Autorität vorgeschlagen wurde. Die vorübergehende Einfuhr wird durch
ein gemeinsames Unterkomitee koordiniert werden.
19. Schenkungen jeder Art, die der palästinensischen Autorität
zugehen, werden von Zollgebühren und anderen Importsteuern befreit
werden, wenn sie für Entwicklungsprojekte und nichtkommerzielle
humanitäre Zwecke bestimmt sind, und dieser Nutzung zugeführt
werden.
Die palästinensische Autorität wird allein für die Planung und die
Verwaltung der Hilfsleistungen von Stiftern für das palästinensische
Volk verantwortlich sein. Das JEC wird Anglegenheiten diskutieren,
die mit der Verbindung zwischen den Verfügungen dieses Artikels und
der Umsetzung der Prinzipien des obenstehenen Paragraphen in
Zusammenhang stehen.
Artikel IV
Währungs - und Finanzangelegenheiten
1. Die palästinensische Autorität wird eine
Währungsbehörde (PMA) in den Gebieten einrichten. Die PMA wird alle
Machtbefugnisse und die volle Verantwortung für die Regulierung und
die Umsetzung der Währungspolitik im Rahmen der Funktionen, die in
diesem Artikel beschrieben werden, wahrnehmen.
2. Die PMA wird als offizieller Berater der palästinensischen
Autorität in Wirtschafts- und Finanzfragen tätig werden.
3. Die PMA wird als einzige Finanzbehörde der palästinensischen
Autorität und des öffentlichen Sektors lokal und international tätig
sein.
4. Die Devisenreserven (inklusive Gold) der palästinensischen
Autorität und des gesamten palästinensischen öffentlichen Sektors
werden allein bei der PMA hinterlegt und von ihr verwaltet werden.
5. Die PMA wird als übergedordneter Kreditgeber für das Bankensystem
in den Gebieten fungieren.
6. Die PLO wird ausländische Devisenhändler in den Gebieten zulassen
und die Kontrolle (die Regelung und Überwachung) über ausländische
Währungstranaktionen in den Gebieten und der übrigen Welt ausüben.
7.
a. Die PMA wird eine Abteilung zur Bankenüberwachung einrichten, die
für die geordnete Funktion, die Stabilität, die Solvenz und die
Liquididät der Banken verantwortlich sein wird, die in den Gebieten
operieren.
b. Die Abteilung zur Bankenüberwachung wird ihre Kontrollfunktion
auf internationalen Prinzipien und Standards begründen, die
internationale Konventionen und besonders die Prinzipien des
,,Basler Komitees'' berücksichtigen.
c. Die Abteilung zur Überwachung wird die allgemeine Übewachunq
jeder Bank übernehmen, einschließlich
der Regelung aller Bankaktivitäten, einschließlich ihrer
Ausandsaktivitäten;
der Lizenzvergabe an Banken, die vor Ort gegründet werden und von
Zweig- und Nebenstellen, Jomt Ventures, Verbindungsbüros
ausländischer Banken und der Zustimmung zur Kontrolle von
Anteilshaltern;
der Überwachung und Kontrolle von Banken.
8. Die PMA wird den 5 Zweigstellen der israelischen Banken, die zur
Zeit im Gazastreifen und in der Westbank arbeiten neue Lizenzen
erteilen, sobald der Ort, an dem sie sich befinden oder die ihnen
vorgeschalteten Behörden unter die Jurisdiktion der
palästinensischen Autorität gestellt werden.
An diese Zweigstellen wird die Forderung ergehen, die Bedingungen,
die in den allgemeinen Regeln und Vorschriften der PMA festgelegt
sind, bezüglich ausländischer Banken zu erfüllen; diese haben ihre
Grundlage in ,,Basler Konkordat'' Unten stehende Paragraphen 10 d, e
und f werden auf diese Zweigstellen Anwendung finden.
9.
a. Jede andere israelische Bank, die eine Zweigstelle oder eine
Nebenstelle in den Gebieten zu eröffnen wünscht, wird sich bei der
PMA um eine Lizenz bewerben und wird ebenso wie andere ausländische
Banken behandelt werden, vorausgesetzt, daß dieselbe Regelung für
palästinensische Banken gilt, die Zweig- oder Nebenstellen in Israel
zu errichten wünschen.
b. Die Lizenzvergabe für beide Behörden wird den, auf dem "Baseler
Konkordat" basierenden folgenden Vereinbarungen, die ab der
Unterzeichnung dieses Abkommens Gültigkeit besitzen, und den
allgemeinen Regulierungen der gastgebenden Behörde hinsichtlich der
Eröffnung von Zweigstellen ausländischer Banken unterworfen.
In Paragraph 10 gelten die Begriffe ,,gastgebende Behörden'' und
,,Heimatbehörden'' nur für die Bank von Israel (BOI) und die PMA.
c. Eine Bank, die eine Zweigstelle zu eröffenen oder eine
Nebenstelle einzurichten wünscht, wird sich an die gastgebende
Behörde wenden, wenn sie zuvor die Zustimmung der Heimatbehörde
eingeholt hat. Die gastgebende Behörde wird die Heimatbehörde über
die Lizenzbedingungen in Kenntnis setzen und ihre endgültige
Zustimmung erteilen, wenn die Heimatbehörde keinen Einspruch erhebt.
d. Die Heimatbehörde wird für die konsolidierte und umfassende
Überwachung der Banken verantwortlich sein, einschließlich der
Zweig- und Nebenstellen in dem Gebiet unter der Jurisdiktion der
gastgebenden Behörde. Die Verteilung der
Überwachungsverantwortlichkeiten zwischen den Heimat- und
gastgebenden Behörden bezüglich der Nebenstellen wird in Einklang
mit dem ,,Basler Konkordat'' stehen.
e. Die gastgebende Behörde wird regelmäßig die Aktivitäten der
Zweig- und Nebenstellen in dem Gebiet unter ihrer Jurisdiktion
untersuchen. Die Heimatbehörde wird das Recht haben, Überprüfungen
vor Ort in den Zweig- und Nebenstellen des Gastgebietes
durchzuführen. Die Überwachungsverantwortlichkeiten der
Heimatbehörden bezüglich der Nebenstellen wird in Einklang mit dem
,,Basler Konkordat'' durchgeführt werden. Dementsprechend wird jede
Behörde der anderen Behörde Kopien der Untersuchungsberichte
zukommen lassen, ebenso wie jede Information über Solvenz,
Stabilität und Gesundheit der Banken, ihrer Zweig- und Nebenstellen.
f. Die BOI und die PMA werden einen Mechnismus zur Kooperation und
zum Informationsaustausch über wechselseitige Jnteressen etablieren.
10.
a. Der neue israelische Shekel (NIS) wird eine der Währungen sein,
die in den Gebieten zirkulieren und wird legal als Zahlungsmittel in
allen offiziellen Transaktionen dienen. Jede Währeung, die in Umlauf
ist, einschließlich des NIS, wird von der palästinensischen
Autorität und all ihren Institutionen, lokalen Behörden und Banken
als Zahlungsmittel und bei jeder anderen Transaktion akzeptiert
werden.
b. Beide Seiten werden durch das JEC in einem kontinuierlichen
Diskussionsprozeß die Möglichkeit in Erwägung ziehen, eine
palästinensische Währung oder eine provisorische alternative
palästinensische Währung für die palästinensische Autorität
einzuführen.
11.
a. Die Liquiditätsanforderungen an alle Einlagen auf Banken in den
Gebieten werden von der PMA beschlossen und verkündet werden.
b. Banken in den Gebieten werden Einlagen in NIS akzeptieren. Die
Anforderungen an unterschiedlich geartete Einlagen in NIS (oder
Einlagen, die an den NIS gekoppelt sind) bei Banken, die in den
Gebieten operieren, werden sich auf nicht weniger als 4 - 8 %
belaufen, entsprechend der Art der Einlagen. Veränderungen von mehr
als 1 % bezüglich der Liquiditätsanforderungen auf Einlagen in NIS
(oder Einlagen, die an den NIS gekoppelt sind) in Israel, werden
entsprechende Veränderungen in den oben erwähnten Kursen nach sich
ziehen.
c. Die Überwachung und die Kontrolle jeglicher
Liquiditätsanforderungen, wird von der PMA durchgeführt werden.
d. Die Reserven und die liquiden Vermögenswerte, die nach diesem
Paragrph gefordert werden, werden bei der PMA nach den Regeln und
Richtlinien hinterlegt werden, die diese beschlossen hat. Strafen
für Verstöße gegen die Liquiditätsanforderungen werden von der PMA
beschlossen werden.
12. Die PMA wird Regeln für ein Discount-Window-System aufstellen
und verwalten, ebenso wie die vorübergehenden Finanzierung für
Banken, die in den Gebieten operieren.
13.
a. Die PMA wird eine dearingstelle einrichten oder die Lizenz für
eine solche erteilen, um Geldanweisungen zwischen den Banken in den
Gebieten und mit anderen dearingstellen abzuklären.
b. Die Klärung von Geldanweisungen und Transaktionen zwsichen
israelischen und palästinensischen Clearinghäusern werden auf der
Basis desselben Werktags entsprechend den getroffenen Vereinbarungen
operieren.
14. Beide Seiten werden Geschäftsbeziehungen zwischen den Banken der
jeweils anderen erlauben.
15. Die PMA wird das Recht haben, bei der BOI Überschuß an NIS, die
sie von Banken, die in den Gebieten operieren, erhalten hat, in
ausländische Währungen zu tauschen, mit denen die BOI auf dem
heimischen Inter-Bank-Markt Handel treibt, die Höchstsummen werden
gemäß den Vereinbarungen festgelegt, die im unten stehenden
Paragraph 16 aufgeführt sind.
16.
a. Der Überschuß an NIS, der aus dem Fluß der Zahlungsbilanz
hervorgeht, und den die PMA von Rechts wegen in ausländische
Währungen umtauschen darf, wird folgenden Werten entsprechen:
(1) den Schätzungen aller israelischen ,,Importe'' von Waren und
Dienstleistungen aus den Gebieten, die nach dem Marktpreis
(einschließlich der Steuern) berechnet werden, die in NIS gezahlt
werden, bis auf
(i) die Steuern, die von der palästinensischen Autorität auf alle
israelischen ,,Importe'' aus den Gebieten erhoben werden und in NIS
an Israel zurückgezahlt werden, und
(ii) die Steuern, die von Israel auf alle israelischen ,,Importe''
aus den Gebieten erhoben und in ihren Marktwert eingeflossen sind
und nicht an die palästinensische Autorität zurückgezahlt werden,
abzüglich
(2) der Schätzungen aller israelischen ,,Exporte'' von Waren und
Dienstleistungen in die Gebiete, die nach dem Marktpreis (inklusive
Steuern) berechnet werden, die in NIS gezahlt wurden, bis auf:
(i) die Steuern, die von Israel auf die ,,Exporte'' erhoben werden
und an die palästinensische Behörde zurückgezahlt werden, und
(ii) die Steuern, die von der palästinensischen Autorität auf die
,,Exporte'' erhoben werden und in ihren Marktwert einfließen und
nicht an Israel zurückgezahlt werden;
zuzüglich
(3) die akkumulierten Nettosummen an ausländischer Währung, die
zuvor von der PMA in NIS umgewechselt wurden, wie beim ,,Dealing
Room'' der BOI aufgezeichnet.
b. Der erwähnte Fluß und die Summen werden von dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Vereinbarung an berechnet werden.
Anmerkungen zu Paragraph 16:
(i) Die Schätzungen über die erwähnten ,,Exporte und Importe'' von
Waren und Dienstleistungen wird unter anderem
Arbeitsdienstleistungen' die Summe an NIS, die ausländische
,Touristen und Israeli in den Gebieten ausgeben und die Summe, an
NIS, die Palästinenser aus den Gebieten in Israel ausgeben.
(ii) Steuern und Rentenbeiträge auf ,,Importe'' von
Arbeitsleistungen, die der ,,importierenden Seite gezahlt und an der
,,exportierenden'' Seite rückerstattet werden, werden nicht in die
Schätzungen der Summen eingehen, die umgewechselt werden sollen, da
die Gewinne aus dem ,,Export'' von Arbeitsdienstleistungen in die
Statistiken eingehen, obwohl sie nicht den Individuen zufließen, die
sie aufbringen.
17. Die PMA und die BOI werden jährliche Treffen abhalten, um die
jährliche Summe an konvertiblen NIS für das folgende Kalenderjahr zu
diskutieren und festzusetzen und werden sich halbjährlich treffen,
um den genannten Betrag anzupassen. Die Summen, die jährlich
beschlossen und halbjährlich angepaßt werden, werden auf Grundlage
von Daten und Schätzungen festgelegt werden, die sich auf die
Vergangenheit und auf Voraussagen für die folgende Periode beziehen,
entsprechend Formel, die in Paragraph 16 erwähnt wurde. Das erste
Treffen wird sobald als möglich innerhalb von drei Monaten nach
Unterzeichnung der Vereinbarung stattfinden.
18.
a. Der Umtausch ausländischer Währung in NIS und umgekehrt von
Seiten der PMA wird durch den ,,Dealing Room'' der BOI auf Grundlage
der marktüblichen Wechselkurse ausgeführt werden.
b. Die BOI wird nicht verpflichtet sein in einem Monat mehr als 1/5
der Halbjahressumme umzutauschen, die in Paragraph 17 Erwähnung
fand.
19. Es wird kein Maximum für den Umtausch von ausländischen
Währungen in MIS durch die PMA festgelegt werden. Um jedoch
unerwünschten Abfluß auf den ausländischen Devisenmarkt zu
vermeiden, wird man sich bei den jährlichen und halbjährlichen
Treffen, die wie in Paragraph 17 erwähnt stattfinden werden, auf
monatliche Maxima solcher Konversionen ,einigen.
20. Banken in den Gebieten werden NIS in andere Währungen, die dort
im Umlauf sind, umtauschen und umgekehrt.
21. Die palästinensische Autorität wird die Macht, die Befugnisse
und die Verantwortlichkeiten bezüglich der Regulierung und
Überwachung von Kapitalaktivitäten in den Gebieten inne haben,
einschließlich der Lizenzvergabe von Institutionen des
Kapitalmarktes, Finanzgesellschaften und Investmentfonds.
Artikel V
Direkte Besteuerung
1. Israel und die palästinensische Autorität
werden unabhängig ihre eigene Steuerpolitik auf dem Gebiet der
direkten Besteuerung beschließen und regulieren, dazu gehören die
Einkommenssteuer für Individuen und Körperschaften, die
Vermögenssteuer, die städtischen Steuern und Gebühren.
2. Jede Steuerbehörde wird das Recht haben die direkten Steuern zu
erheben, die aus wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der Gebiete
erwachsen.
3. Jede Steuerbehörde kann zusätzliche Steuern für Bewohner in ihrem
Gebiet erheben (sowohl für Einzelpersonen als auch für
Körperschaften) die wirtschaftliche Aktivitäten auf dem Gebiet der
jeweiligen Seite unternehmen.
4. Israel wird der palästinensischen Autorität eine Summe
übertragen, die folgendem entspricht:
a. 75 % der Einkommenssteuern, die von Palästinensern aus dem
Gazastreifen und der Region Jericho eingezogen werden, die in Israel
beschäftigt sind.
b. Die Gesamtsumme der Einkommenssteuer, die von Palästinensern aus
dem Gazastreifen und der Region Jericho einbehalten wird, die in den
Siedlungen beschäftigt sind.
5. Beide Seiten werden sich auf Verfahrensregeln einigen, die sich
mit allen Angelegenheiten befassen, die doppelte Besteuerung
betreffen.
Artikel VI
Indirekte Steuern auf lokale Produktion
1. Die israelische und die palästinensische
Steuerbehörde werden in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten die
Mehrwertsteuer und die Verbrauchssteuer auf lokale Produktion
erheben und einziehen, ebenso wie jede andere indirekte Steuer.
2. Die Verbrauchssteuertarife im Zuständigkeitsbereich jeder
Steuerbehörde werden in Bezug auf lokal produzierte und importierte
Waren identisch sein.
3. Gegenwärtig beträgt die Mehrwertsteuer in Israel 17 %. Die
palästinensische Mehrwertsteuer wird 15 - 16 % betragen.
4. Die palästinensische Autorität wird im Bereich ihrer Jurisdiktion
jährlich den Höchstsatz des Geschäftsumsatzes festlegen, der von der
Mehrwertsteuer befreit wird, innerhalb eines Oberlimits von 12.000
US-Dollar.
5. Die Mehrwertsteuer auf Käufe im geschäftlichen Bereich, die zu
Zwecken der Mehrwertsteuer registriert werden, werden der
Steuerbehörde zufließen, bei der das entsprechende Unternehmen
registriert ist.
Die Unternehmen werden sich bei der Steuerbehörde der Seite für die
Mehrwertsteuer registrieren lassen, die ihrem Geschäftssitz
entspricht, oder dort, wo sie ihre Geschäfte fortsetzen wird.
Es wird einen Mehrwertsteuerausgleich zwischen der israelischen und
der palästinensischen Mehrwertsteuerbehörde unter folgenden
Bedinqunqen qeben:
a. Der Mehrwertsteuerausgleich wird auf die Mehrwertsteuer auf
Transaktionen von Unternehmen Anwendung finden, die bei der
Steuerbehörde ihres Geschäftssitzes registriert ist.
b. Das folgende Verfahren wird zur Klärung der
Mehrwertsteuereinkünfte angewendet werden, die aus Transaktionen von
Unternehmen resultieren, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert
wurden:
(1) Für Klärungszwecke werden spezielle Rechnungsformulare
verwendet, die gesondert gekennzeichnet sind, und die für
Transaktionen zwischen Unternehmen benutzt werden, die bei einer der
beiden Seiten registriert sind.
(2) Die Rechnungen werden entweder zweisprachig in hebräischer und
arabischer Sprache, oder in englischer Sprache abgefaßt werden und
in einer dieser drei Sprachen ausgefüllt werden, unter der
Voraussetzung, daß ,,arabische'' Ziffern benutzt werden.
(3) Zur Steuerrückzahlung werden solche Rechnungsformulare sechs
Monate gültig sein, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet.
(4) Vertreter beider Seiten werden sich einmal im Monat am 20.
Kalendertag treffen, um sich gegenseitig die Rechnungslisten zu
unterbreiten, die ihnen zur Steuerrückzahlung, zum
Mehrwertsteuerausgleich eingereicht wurden. Diese Listen werden auf
jedem Rechnungsformular folgende Details enthalten:
(a) Nummer des registrierten ausstellenden Unternehmens;
(b) Name des ausstellenden registrierenden Unternehmens;
(c) Rechnungsnummer;
(d) Ausstellungsdatum;
(e) Rechnungssumme;
(f) name des Rechnungsempfängers
(5) Die Klärungsforderungen werden innerhalb von sechs Tagen nach
dem Treffen durch Zahlung der Partei an die jeweils andere Seite
berreinigt werden, die die Nettobilanz der Forderungen gegen sich
hat.
(6) Jede Seite wird auf Anforderung der anderen Seite die Rechnungen
zur Verifizierung zur Verfügung stellen. jede Steuerbehörde wird für
die Bereitstellung der Rechnungen zu Verifizierungszwecken bis zu
sechs Monaten nach deren Erhalt verantwortlich sein.
(7) Jede Seite wird die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten, um
die Authentizität der Rechnungen, die zur Klärung von der anderen
Seite vorgelegt werden, zu verifizieren.
(8) Forderungen nach Merhwersteuerbefreiung, die als ungültig
befunden werden, werden von der nächsten Ausgleichzahlung abgezogen
werden.
(9) Wenn ein verbundenes Computersystem zur Steuerrückzahlung an
Unternehmen für den Mehrwertsteuerausgleich zwischen den beiden
Seiten zur Verfügung steht, wird dieses das Ausgleichsverfahren
ersetzten, das in der Unterparagraphen 4-8 beschrieben wurde.
(10) Beide Steuerbehörden werden Listen der Unternehmen austauschen,
die bei ihnen registriert sind und die jeweils andere Seite mit den
notwendigen Dokumenten versorgen, wenn dies zur Verifizieren von
Transaktionen notwendig ist.
(11) Beide Seiten werden ein Unterkomitee einrichten, das sich mit
der Umsetzung der Vereinbarungen befaßt, die die Einkünfte aus dem
obenen stehenden Mehrwertsteuerausgleich betreffen.
6. Mehrwertsteuer, die von palästinenesischen nicht-kommerziellen
Organisationen und Institutionen für Transaktionen in Israel gezahlt
werden, die bei der palästinensischen Autorität registiriert sind,
werden der palästinensischen Steuerbehörde zufließen. Das
Ausgleichssystem, das von Paragraph 5 an beschrieben wird, findet
auf diese Organisationen und Institutionen Anwendung.
Artikel VII
Arbeitskräfte
1. Beide Seiten werden versuchen, einen normalen
Ablauf des Arbeitskräfteaustausches untereinander zu gewährleisten,
der seine Grundlagen im geltenden Recht beider Seiten hat. Von Zeit
zu Zeit werden Regelungen über den Umfang und die Bedingungen
aufgestellt. Wenn die normale Bewegung auf dem Arbeitsmarkt
vorübergehend von einer der Seiten unterbrochen wird, wird die
andere Seite darüber informiert werden; darüber hinaus ist es der
jeweils anderen Seite gestattet, die Angelegenheit vor dem JEC zu
diskutieren.
Der Ort der Anstellung und die Einstellung von Arbeitern der einen
Partei im Gebiet der anderen Partei, wird durch das Arbeitsamt der
anderen Partei und in Einklang mit der Rechtsprechung der anderen
Partei vollzogen werden. Die palästinensische Seite hat das Recht,
Bestimmungen für die Einstellung palästinensischer Arbeitskräfte in
Israel durch das palästinensische Arbeitsamt zu erlassen und das
israelische Arbeitsamt wird in dieser Hinsicht kooperativ und
koordinierend wirken.
2.
a. Palästinenser, die in Israel angestellt sind, werden in das
israelische Sozialversicherungssystem eingebunden werden, das den
Bestimmungen des Nationalen Versicherungsgesetzes entspricht; im
Falle des Konkurses eines Unternehmens und bei Mutterschaft werden
Hilfszahlungen geleistet werden.
b. Die Beiträge zur Nationalen Versicherung, die für die
Mutterschaftsversicherung vom Lohn einbehalten werden, werden
entsprechend der Reduzierung der Mutterschaftsversicherung reduziert
und die Ausgleichzahlung für die Abzüge, die an die palästinensische
Autorität geleistet werden, werden entsprechend erhöht.
c. Über das zugehörige Umsetzungsverfahren wird man sich zwischen
der israelischen Nationalversicherung und der palästinensischen
Autorität bzw. der entsprechenden palästinensischen Institution für
Sozialversicherung einigen.
3.
a. Israel wird auf monatlicher Basis der palästinensischen Autorität
die Ausgleichszahlungen für die Abzüge zur Verfügung stellen, wie
durch die israelische Gesetzgebung definiert, wenn diese Abzüge
erhoben werden und bis zu der Summe, die in Israel erhoben wurde.
Die Summen, die so transferiert werden, werden für Maßnahmen für
Palästinenser und deren Familien, die in Israel beschäftigt sind, im
sozialen Bereich und im Gesundheitswesen verwendet werden, über die
die palästinensische Autorität zu entscheiden hat.
Die Ausgleichsabzüge, die so transferiert werden müssen, beziehen
sich auf die, die nach Unterzeichnung der Vereinbarung von
palästinensischen Beschäftigten und deren Arbeitgebern eingezogen
wurde.
Ausgeschlossen von diesen Summen sind:
(1) Zahlungen für die Gesundheitsvorsorge am Beschäftigungsort.
(2) 2/3 der aktuellen Verwaltungskosten, die der Rechnungsabteilung
des israelischen Arbeitsamtes durch diese Regelung entstehen.
4. Israel wird auf monatlicher Basis Zahlungen an eine zuständige
Pensionskasse leisten, die von der palästinensischen Autorität
eingerichtet wird, dann die Rentenversicherungsbeiträge einziehen
und die Dokumente erstellen wird/ die in Paragraph 6 angesprochen
werden.
Diese Abzüge werden von den Löhnen der Palästinenser einbehalten
werden, die in Israel beschäftigt sind und von deren Arbeitgebern
eingezogen werden, entsprechend den geltenden Tarifen, die auf die
gemeinsamen israelischen Vereinbarungen anwendbar sind. 2/3 der
aktuellen Verwaltungskosten des israelischen Arbeitsamtes werden von
den transferierten Summen abgezogen. Die Summen, die so transferiert
werden für Rentenzahlungen an diese Arbeiter verwendet werden.
Israel wird für die Pensionsrechte der palästinensischen
Angestellten in Israel, bis zu der Summe haften, die vor
Inkrafttreten dieses Paragraphen 4 akkumuliert wurden.
5. Nach Erhalt der Abzüge, werden die palästinensische Autorität und
ihre zuständigen sozialen Einrichtungen entsprechend der
palästinensischen Gesetzgebung und der VereInbarungen die volle
Verantwortung für die Rentenrechte und andere Sozialleistungen für
Palästinenser, die in Israel arbeiten übernehmen, mit den Mitteln,
die ihnen aus den transferierten Abzügen zufallen und den Rechten
und Leistungen gegenüber, die daraus erwachsen. Als Folge werden
Israel und seine zuständigen sozialen Institutionen und die
israelischen Arbeitgeber von ihrer Verpflichtung entbunden werden
und für damit in Zusammenhang stehende persönliche Forderungen,
Rechte und Leistungen, die aus diesen transferierten Abzügen oder
aus den Verfügungen der oben stehenden Paragraphen 2 - 4 erwachsen,
weder haftbar noch verantwortlich sein.
6. Bevor dieser Transfer abgeschlossen ist, wird die
palästinensische Autorität oder eine ihrer zuständigen
Institutionen, Israel die erforderlichen Dokumente zur Verfügung
stellen, um den oben erwähnten Verpflichtungen einen legalen Rahmen
zu geben, einschließlich der Umsetzungsverfahren über die
Prinzipien, auf die man sich in oben stehenden Paragraphen 3 - 5
geeinigt hat.
7. Die oben stehenden Vereinbarungen die Ausgleichszahlungen und die
Abzüge für Pensionen betreffend, können von Israel überprüft und
geändert werden, wenn ein autorisiertes Gericht in Israel
entscheidet, daß die Abzüge oder ein Teil davon an Einzelpersonen
gezahlt werden oder für Sozial- oder Versicherungsleistungen in
Israel genutzt werden müssen, da dies andernfalls ungesetzlich wäre.
In einem solchen Fall wird die Verantwortung der palästinensischen
Seite nicht über die aktuell transferierten Abzüge, die mit diesem
Fall in Zusammenhang stehen, hinausgehen.
8. Israel wird jede Vereinbarung respektieren, die zwischen der
palästinensischen Autorität oder einer Organisation oder
Handelsvereinigung getroffen wird, die die Palästinenser, die in
Israel beschäftigt sind, repräsentiert auf der einen und einer
Vertretungsorganisation der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in Israel
auf der anderen Seite, die Beiträge zu einer solchen Organisation
betreffend, die auf einer kollektiven Vereinbarung gründen.
9.
a. Die palästinensische Autorität kann das existierende
Krankenversicherungssystem für Palästinenser, die in Israel
beschäftigt sind und deren Familien in sein Gesundheitssystem
integrieren. Solange dieses System weiter existiert, entweder
integriert oder separat, wird Israel die Gebühren für die
Krankenversicherung (,,Gesundheitsmarke'') von den
Ausgleichszahlungen abziehen und sie an die palästinensische
Autorität zu diesem Zweck abführen.
b. Die palästinensische Autorität kann das existierende
Gesundheitssystem für Palästinenser, die in Israel angestellt waren
und Rentenzahlungen vom israelischen Arbeitsamt erhalten, in sein
Versicherungssystem integrieren. Solange dieses System weiter
existiert, entweder integriert oder separat, wird Israel die
notwendige Summe der Beiträge zur Krankenversicherung
(,,Gesundheitsmarke'') von den Ausgleichszahlungen abziehen und sie
zu diesem Zweck an die palästinensische Autorität abführen.
10. Das JEC wird, wenn eine Seite dies für erforderlich hält,
zusammentreten und die Umsetzungen dieses Artikels und anderer
Angelegenheiten kontrollieren, die Arbeitskräfte, Sozialversicherung
und soziale Rechte betreffen.
11. Andere Abzüge, die oben nicht erwähnt wurden, werden, wenn es
solche gibt, vom JEC untersucht werden. Jede Vereinbarung zwischen
beiden Seiten, diese Abzüge betreffend, bestehen zusätzlich zu den
oben genannten Verfügungen.
12. Palästinenser, die in Israel beschäftigt sind, können
Streitigkeiten, die aus der Beziehung Arbeitgeber -Angestellter
erwachsen und andere Angelegenheiten vor israelischen
Arbeitsgerichten vorbringen, wenn diese zuständig sind.
13. Dieser Artikel regelt die künftigen Beziehungen zwischen beiden
Seiten, die Arbeitskräfte betreffend und wird Rechte der Arbeiter,
die vor Unterzeichnung der Vereinbarung bestanden nicht
beeinträchtigen.
Artikel VIII
Landwirtschaft
1. Für landwirtschaftliche Produkte wird zwischen
beiden Seite~ freier Handelsaustausch vereinbart. Zölle und
Importgebühren werden nicht erhoben. Folgende Ausnahmen und
Vereinbarungen wurden beschlossen.
2. Die offiziellen Stellen beider Seiten, die sich mit Tier-und
Pflanzenschutz befassen, werden innerhalb der jeweiligen Grenzen
ihrer Rechtszuständigkeit für die Kontrolle der Tiergesundheit, für
die Kontrolle von Fleisch- und biologischen Produkten sowie Pflanzen
und Pflanzenteilen verantwortlich sein, ebenso wie für die Kontrolle
des Im- und Exports der oben beschriebenen Produkte.
3. Die Beziehungen zwischen den Tier- und Pflanzenschutzämtern
beider Seiten werden auf Gegenseitigkeit beruhen und in Einklang mit
folgenden Prinzipien stehen, die in allen Gebieten unter der
jeweiligen Rechtszuständigkeit Anwendung finden:
a. Israel und die palästinensische Autorität werden ihr Außerstes
tun, um den Standard der Tiergesundheit zu erhalten und zu
verbessern.
b. Israel und die palästinensische Autorität werden Maßnahmen
ergreifen, um äquivalente und untereinander austauschbare Standards
bezüglich der Kontrolle von Tierkrankheiten, hierzu gehören auch
Massenimpfungen von Tieren, Quarantänemaßnahmen,
,,Vertilgungsmaßnahmen'' und die Kontrolle der chemischen
Rückstände, zu erreichen.
c. Es werden untereinander Vereinbarungen geschlossen, die die
Einschleppung und die Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten
verhindern, ihre Ausrottung und die Kontrolle von (chemischen)
Rückständen in pflanzlichen Produkten regeln.
d. Die Tier- und Pflanzenschutzämter Israels und der
palästinensischen Autorität werden ihre Arbeit koordinieren und
einen regelmäßigen Informationsaustausch über Tierkrankheiten sowie
Pflanzenkrankheiten vereinbaren; sie werden darüber hinaus
Mechanismen entwickeln, die die jeweils andere Seite sofort über den
Ausbruch solcher Krankheiten unterrichtet.
4. Der Tierhandel und der Handel mit Tier- und Pflanzenprodukten
zwischen beiden Seiten wird den Prinzipien und den Definitionen der
geltenden Ausgabe der OIE National Animal Health Code (im weiteren
Verlauf kurz I.A.H.C. genannt) Rechnung tragen.
5. Der Transit von Vieh, von Tier- und Pflanzenprodukten von einer
Seite durch das Gebiet unter der Rechtszuständigkeit der anderen
Seite soll so durchgeführt werden, daß die Ausbreitung von
Krankheiten, die durch bestimmte Transportarten entstehen können,
verhindert wird. Für derartige erlaubte Transitmaßnahmen besteht die
Vorbedingung, daß die veterinären Bedingungen, auf die sich beide
Seiten bezüglich des Imports von Tieren und von Tier- und
Pflanzenprodukten aus dem Ausland geeinigt haben, eingehalten
werden. Beide Parteien schließen ~on daher folgende Vereinbarungen.
6. Die Tier- und Pflanzenschutzämter beider Seiten sind ermächtigt,
Importgenehmigungen für Tiere sowie Tier- und Pflanzenprodukte für
ihre jeweiligen juristischen Zuständigkeitsbereiche auszustellen. Um
die Einschleppung von Tierkrankheiten aus Drittländern zu
verhindern, wird folgendes Verfahren angewandt:
a. Die Importgenehmigungen werden streng den veterinären Richtlinien
für die Einfuhr ähnlicher Importe nach Israel entsprechen, die zur
Zeit der Ausstellung gültig sind. Die Genehmigungen werden Auskunft
über das Ursprungsland und die erforderlichen Bedingungen geben, die
ein offizielles Veterinärzertifikat enthalten müssen, die von den
Tierschutzämtern in den Ursprungsländern herausgegeben werden
sollten und die jede Ladung begleiten sollte.
Jede Seite ist ermächtigt, Veränderungen dieser Bedingungen zu
beantragen. Die Veränderung wird 10 Tage nach Benachrichtigung der
anderen Seite in Kraft treten, wenn diese nicht fordert, daß die
Angelegenheit vor das für Veterinärfragen zuständige Unterkomitee
(im folgenden VSC genannt, das nach Paragraph 14 gegründet wird,
gebracht wird. Wenn es sich um eine Verschärfung der geltenden
Bestimmungen handelt, wird diese nach 20 Tagen in Kraft treten, wenn
beide Seiten zustimmen. Wenn nicht wird das VSC entscheiden. Wenn es
sich um eine Lockerung der geltenden Bestimmungen handelt, wird es
nur dann in Kraft treten, wenn beide Seite durch das VSC ihre
Zustimmung bekundet haben. Wenn die Veränderung dringend zum Schutz
der Tiere und der öffentlichen Gesundheit geboten ist, wird sie
sofort in Kraft treten, nachdem die andere Seite benachrichtigt
wurde und wird in Kraft bleiben, wenn beide Seiten zugestimmt haben,
oder im VSC darüber entschieden wurde.
b. Die offiziellen Veterinärzertifikate schließen Verfügungen
bezüglich der Krankheiten, die auf den OIE-Listen A und B vermerkt
sind und die in der I.A.H.C. spezifiziert werden. Wenn die I.A.H.C.
unterschiedliche Verfügungen bezüglich ein und derselben Krankheit
verlangt, wird die strengste Verfügung übernommen, wenn im VSC nicht
anderweitig entschieden wurde.
c. Wenn Infektionskrankheiten bestehen, die nicht auf den Listen A &
B der I.A.H.C. verzeichnet sind, oder aus wissenschaftlich begründet
im exportierenden Land vermutet werden, werden die notwendigen
veterinären Importbedingungen, die erforderlich sind und auf den
offiziellen Veterinärzertifikaten verzeichnet sind, im VSC
diskutiert und im Falle unterschiedlicher Expertenmeinungen, wird
die strengste Verfügung zur Geltung gelangen.
d. Der Import von lebenden Impfstoffen wird nur dann erlaubt werden,
wenn das VSC seine Zustimmung erteilt hat.
e. Beide Seiten werden im VSC Informationen austauschen, die sich
mit Importgenehmigungen befassen, dazu gehört auch die Bewertung von
Krankheitssituationen und der zoologisch-hygienischen Kapazität des
ausführenden Landes, die auf offiziellen Informationen und auf
zugänglichen Daten beruht.
f. Fracht, die nicht den oben erwähnten Anforderungen entspricht,
wird nicht zur Einfuhr in die Gebiete der jeweiligen rechtlichen
Zuständigkeit zugelassen werden.
7. Der Transport von Vieh und Geflügel und von tierischen und
pflanzlichen Produkten zwischen den Gebieten und der gerichtlichen
Zuständigkeit einer Seite in die Gebiete der anderen Seite, wird
folgenden technischen Bestimmungen unterworfen werden:
a. Der Transport wird mit Fahrzeugen durchgeführt, die mit dem
Siegel der offiziellen Veterinärbehörde des Ursprungsortes versehen
sind und die die Aufschrift ,,Animal Transportation'' oder
,,Products fo Animal Origin'' in arabischer und hebräischer Sprache
tragen; die Aufschriften müssen in klar sichtbaren farbigen
Buchstaben auf weißem Untergrund angebracht sein:
b. Jeder Fracht ist ein Veterinärzertifikat beizufügen, das von dem
offziellen Veterinäramt des Ursprungsortes ausgestellt wurde und das
bescheinigt, daß die Tiere oder ihre Produkte untersucht wurden und
frei von Infektionskrankheiten sind und aus einem Ort stammen, der
nicht unter Quarantäne steht und in dem keine Beschränkungen für den
Tierhandel gelten.
8. Der Transport von Vieh und Geflügel, von Tier- und
Pflanzenprodukten, die für Israel bestimmt sind und aus den Gebieten
stammen, oder umgekehrt, werden tierärztliche Genehmigungen
benötigen, die von den offiziellen Veterinärämtern der
Empfängerseite ausgegeben werden und die in Einklang mit den
OIE-Standards stehen, die in diesem Gebiet im internationalen
Verkehr gelten. Jede Fracht wird in einem geeigneten und
gekennzeichneten Fahrzeug transportiert werden, begleitet von einem
Veterinärzertifikat, das in der Form ausgestellt wurde, auf die man
sich zwischen den Veterinärämtern beider Seiten geeinigt hat. Die
Zertifikate werden nur ausgegeben werden, wenn die Genehmigung des
Rezepienten vorgewiesen wird.
9. Um die Einschleppung von Pflanzenseuchen und -krankheiten in die
Region zu verhindern, einigt man sich auf folgendes Verfahren:
a. Der Transport von Pflanzen und Pflanzenteilen (dazu gehört auch
Gemüse und Obst) zwischen den Gebieten und Israel, die Kontrolle von
Pestizidrückständen und der Transport von Zuchtpflanzen und
Tiernahrung, kann ohne Verzögerung oder Beschädigung von der
Pflanzenschutzbehörde durchgeführt werden.
b. Der Transport von Pflanzen und Pflanzenteilen (dazu gehören auch
Obst und Gemüse) sowie von Pestiziden zwischen den Gebieten durch
israelisches Gebiet, kann einer phytosanitären Untersuchung
unterworfen werden, er darf nicht zur Verzögerungen oder
Beschädigungen führen.
c. Das offizielle palästinensische Pflanzenschutzamt ist ermächtigt,
Genehmigungen für den Import von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie
Pestiziden von ausländischen Märkten herauszugeben. Die
Genehmigungen werden den herrschenden Standards und Forderungen
entsprechen.
Die Genehmigungen werden die erforderlichen Bedingungen
spezifizieren, die in offiziellen phytosanitären Zertifikaten (im
folgenden PC genannt) verzeichnet sind, die auf den Standards und
Erforderungen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention
(I.P.P.C.) und auf denen der Pflanzenschutzorganisation der
Europäischen Staaten und der Mittelmeeranrainer (E.P.P.O.) beruhen,
die jede Fracht begleiten sollten. Die P.C.s werden von den
Pflanzenschutzbehörden in den Ursprungsländern herausgegeben werden.
Zweifelhafte oder kontroverse Fälle werden im Unterkomitee für
Pflanzenschutz beraten werden.
10. Die landwirtschaftliche Produktion beider Seiten wird freien und
unbeschränkten Zugang auf den Markt der anderen Seite haben.
Vorübergehend ausgenommen von Verkäufen von der einen Seite an die
andere sind folgende Waren: Geflügel, Eier, Kartoffeln, Gurken,
Tomaten und Melonen. Die vorübergehenden Beschränkungen auf diese
Waren werden schrittweise abgeschafft werden, bis sie 1998 endgültig
aufgehoben sind. Die Aufhebung vollzieht sich nach folgender Liste:
Jahr
|
Geflügel
(in Tonnen) |
Eier
(in Mill.) |
Kartoffeln
(in Tonnen) |
Gurken
(in Tonnen) |
Tomaten
(in Tonnen) |
Melonen
(in Tonnen) |
1994 |
5.000 |
30 |
10.000 |
10.000 |
13.000 |
10.000 |
1995 |
6.000 |
40 |
13.000 |
13.000 |
16.000 |
13.000 |
1996 |
7.000 |
50 |
15.000 |
15.000 |
19.000 |
15.000 |
1997 |
8.000 |
60 |
17.000 |
17.000 |
22.000 |
17.000 |
1998 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
Bemerkung: Bei den oben stehenden Zahlen handelt es sich um
kombinierte Werte, es handelt sich um Mengen, die aus der Westbank
und dem Gazastreifen nach Israel exportiert werden und umgekehrt.
Die palästinensische Autorität wird Israel von der Verteilung dieser
Mengen zwischen diesen Gebieten in Kenntnis setzen; diese Verteilung
bezieht sich auf die Mengen aus palästinensischer Produktion.
11. Die Palästinenser werden das Recht haben, ihre
landwirtschaftliche Produktion ohne Beschränkung auf ausländischen
Märkten anzubieten, Grundlage dafür sind Zertifikate, die von der
palästinensischen Autorität ausgestellt werden.
12. Beide Seiten werden Abstand davon nehmen, landwirtschaftliche
Produkte aus Drittländern zu importieren, deren Einfuhr den
Interessen der Bauern beider Seiten zuwiderlaufen; Verpflichtungen,
die aus internationalen Vereinbarungen erwachsen, bleiben von dieser
Regelung unberührt.
13. Jede Seite wird in dem Gebiet, in der ihre Rechtsprechung gilt,
die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Schaden abzuwenden, der der
Umwelt der anderen Seite durch ihre landwirtschaftliche Produktion
erwachsen könnte.
14. Beide Seiten werden Unterkomitees ihrer jeweiligen offiziellen
Tier- und Pflanzenschutzbehörden einrichten, die den
Informationsfluß gewährleisten und die Politik und Verfahren auf
diesem Gebiet überprüfen. Jede Anderung an Verfügungen dieses
Artikels wird von beiden Seiten einvernehmlich beschlossen.
15. Beide Seiten werden Unterkomitees aus Experten bestehend
gründen, um Informationen auszutauschen, ihre Produktion auf diesem
Sektor zu diskutieren und zu koordinieren, um so die Interessen
beider Seiten zu schützen. Prinzipiell wird jede Seite ihre
Produktion am einheimischen Konsum ausrichten.
Artikel IX
Industrie
1. Es wird einen freien Austausch industrieller
Produkte zwischen beiden Seiten geben, ohne jede Beschränkung, ohne
Zollgebühren und Importsteuern. Die Regelungen über den
Warenaustausch unterliegen der Rechtsprechung jeder Seite.
2.
a. Die palästinensische Seite hat das Recht, auf jede erdenkliche
Art und Weise die Entwicklung der palästinensischen Industrie durch
Gewährung von Zuschüssen, Krediten, Forschungs- und
Entwicklungshilfe Steuervorteile bei den direkten Steuern zu
ermutigen und zu fördern. Die palästinensische Seite hat das Recht,
andere Methoden zur Förderung der Industrie anzuwenden als die in
Israel angewandten.
b. Beide Seiten werden Informationen über die Methoden zur Förderung
der jeweiligen Industrien austauschen.
c. Rabatte oder Steuervorteile aus indirekten Steuern und andere
Subventionen im Verkaufsbereich werden im Handel der beiden Seiten
untereinander nicht gestattet sein.
3. Jede Seite wird ihr Bestes tun, um Schaden für die Industrie der
anderen Seite zu vermeiden, und sie wird die Interessen der anderen
Seite in der Politik im Bereich der Industrie einbeziehen.
4. Beide Seiten werden bei der Verhinderung betrügerischer
Praktiken, dem Handel mit Waren, die möglicherweise gesundheits-
oder umweltschädlich sind oder den Sicherheitsnormen nicht
entsprechen, sowie beim Handel mit Waren, deren Validität abgelaufen
ist, zusammenarbeiten.
5. Jede Seite wird in dem Gebiet, für das ihre Rechtsprechung gilt,
die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Schaden abzuwenden1 der der
anderen Seite durch ihre industrielle Produktion entstehen könnte.
6. Die Palästinenser werden das Recht haben, ihre Industrieprodukte
ohne Beschränkung auf ausländischen Märkten anzubieten; Grundlage
dafür sind Ursprungszertifikate, die von der palästinensischen
Autorität ausgestellt werden.
7. Das JEC wird zusammentreten und die Angelegenheiten, die dieser
Artikel regelt, prüfen.
Artikel X
Tourismus
1. Die palästinensische Autorität wird eine
palästinensische Tourismusbehörde einrichten, die u. A. in den
Gebieten folgende Befugnisse besitzt:
a. Regulierung und Linzensierung, Klassifizierung und Überwachung
von Dienstleistung und Industrie auf dem Tourismussektor sowie von
Sehenswürdigkeiten.
b. Förderung des ausländischen und des heimischen Tourismus' und die
Entwicklung palästinensischer touristischer Gegebenheiten und
Sehenswürdigkeiten .
c. Überwachung und Vermarktung, Förderung und
Informationserstellung, die mit dem ausländischen und heimischen
Tourismus in Zusammenhang stehen.
2. Jede Seite wird unter Berücksichtigung der jeweils geltenden
Rechtsprechung historische, archäologische, kulturelle und religiöse
Stätten und alle anderen Sehenswürdigkeiten schützen und überwachen
und deren Unterhalt und guten Zustand sicherstellen, wie es deren
Status als touristische Ziele entspricht.
3. Jede Seite wird vernünftige Besichtigungszeiten und -tage für
alle Sehenswürdigkeiten festlegen, um die Besichtigung an möglichst
unterschiedlichen Stunden und Tagen zu gewährleisten, hierbei werden
die religiösen und nationalen Feiertage berücksichtigt. Jede Seite
wird die Öffnungszeiten veröffentlichen. Relevante Anderungen der
Öffnungszeiten werden Touristikprogramme berücksichtigen, auf die
man sich verpflichtet hat.
4. Touristenbusse und andere Transportmittel, mit denen Touristen
befördert werden, werden von der jeweiligen Behörde genehmigt und
von Gesellschaften betrieben, die von ihr registriert und mit einer
Lizenz versehen wurden; diese Transportmittel werden die Genehmigung
erhalten, auch in das unter der Rechtsprechung der jeweils anderen
Seite stehende Gebiet zu fahren und sich dort frei weiterzubewegen,
vorausgesetzt, daß die Busse und die anderen Fahrzeuge den
technischen EEC-Richtlinien entsprechen (die gegenwärtig
verabschiedet werden . Alle Fahrzeuge werden deutlich als
Touristenfahrzeuge gekennzeichnet.
5. Jede Seite wird den Umweltschutz berücksichtigen und die Ökologie
in der Umgebung der Sehenswürdigkeiten schützen. Im Hinblick auf die
Bedeutung von Stränden und Strandaktivitäten für Touristen wird jede
Seite sich bemühen, sicherzustellen, daß die Entwicklung und der Bau
an der Mittelmeerküste und besonders in der Nähe von Häfen (wie
Ashkelon oder Gaza so geplant und durchgeführt wird, ohne der Umwelt
und den ökologischen Bedingungen oder den Aufgaben der Küstenregion
und der Strände der anderen Seite zu schaden.
6. Tourismusgesellschaften und Agenturen werden eine Lizenz der
jeweiligen Seite erhalten und gleichbereichtigten Zugang zu den
touristischen Einrichtungen und Freizeitzentren an den
Grenzübergängen erhalten, entsprechend den Richtlinien der Behörde,
die diese betreibt.
7.
a. Jede Seite wird nach ihren eigenen Regeln und Bestimmungen
Reisebüros, Reisegesellschaften, Touristenführern und anderen
touristischen Unternehmen (im weiteren Verlauf
,,Touristikunternehmen'' genannt), die ihren Sitz im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich haben, Lizenzen erteilen.
b. Touristikunternehmen, die von einer Seite autorisiert werden,
werden die Genehmigung erhalten, Touren durchzuführen, die das
Gebiet unter der juristischen Zuständigkeit der anderen Seite
berühren, vorausgesetzt, daß ihre Genehmigung und ihre Aktivitäten
in Einklang mit den Bestimmungen, den professionellen
Voraussetzungen und Standards stehen, auf die sich beide Seiten in
dem Unterkomitee, das gemäß Paragraph 9 zu gründen ist, geeinigt
haben.
Solange diese Vereinbarung aussteht, werden existierende
Touristikunternehmen in den Gebieten, die derzeit die Erlaubnis
besitzen, Touren auch in Israel durchzuführen, diese Erlaubnis auch
weiterhin behalten. Israelische Touristikunternehmen werden auch
weiterhin die Genehmigung erhalten, Touren in den Gebieten
durchzuführen. Außerdem wird jedes Touristikunternehmen der einen
Seite, dem von der Tourismusbehörde der anderen Seite bestätigt
wurde, daß es in Einklang mit den Bestimmungen den professionellen
Voraussetzungen steht sowie deren Standards entspricht, die
Genehmigung erhalten, Touren durchzuführen, die in das Gebiet der
anderen Seite führen.
8. Jede Seite wird ihre eigenen Vereinbarungen treffen, um Touristen
für Schäden an Leib und Eigentum zu entschädigen, die ihnen durch
politische Gewalt im Gebiet ihrer jeweiligen juristischen
Zuständigkeit entstehen.
9. Das JEC oder ein Unterkomitee für Tourismus, das von ihm
eingerichtet wird, wird auf Forderung jeder Seite zusammentreten, um
die Umsetzung der Verfügungen dieses Artikels zu diskutieren und
Probleme, die entstehen könnten, zu lösen.
Das Unterkomitee wird auch Tourismusangelegenheiten zum Wohle beider
Seiten diskutieren und darüber beraten, und es wird
Ausbildungsprogramme für Touristikunternehmen beider Seiten fördern,
um deren professionelle Standards und deren Ethos zu erhöhen. Klagen
der einen Seite gegen das Verhalten von Touristikunternehmen der
anderen Seite werden an das Komitee verwiesen werden.
Bemerkung: Man hat sich darauf geeingt, daß der endgültige Wortlaut
des letzten Satzes in Paragraph 4 gemäß dem endgültigen Wortlauts
der relevanten Verfügungen der Vereinbarung übernommen wird.
Artikel XI
Versicherungsangelegenheiten
1. Die Autorität, die Machtbefugnisse und die
Verantwortung auf dem Sektor der Versicherungen in den Gebieten,
einschließlich der Lizenzvergabe an Versicherer,
Versicherungsagenten und die Überwachung ihrer Aktivitäten wird auf
die palästinensische Autorität übergehen.
2.
a. Die palästinensische Autorität wird ein obligatorisches absolutes
Haftungssystem für die Opfer von Verkehrsunfällen mit einer
maximalen Schadensersatzsumme unterhalten, das auf folgenden
Prinzipien beruht:
(1) Vollständige Haftung für Tod oder Verletzungen von Unfallopfern,
dabei ist es unerheblich, ob ein Fehlverhalten des Fahrer vorlag
und/oder ein Mitverschulden von Seiten anderer vorliegt. Jeder
Fahrer ist für die Personen verantwortlich, die in seinem Fahrzeug
reisen, ebenso wie für Fußgänger, die von seinem Fahrzeug angefahren
werden.
(2) Es wird eine obligatorische Versicherung für alle Motorfahrzeuge
geben, die den Todes- oder Verletzungsfall bei allen Verkehrsopfern,
einschließlich der Fahrer abdeckt.
(3) Kein Handlungsbedarf von Seiten des Versicherers besteht, wenn
im Falle eines Verkehrsunfalles mit Toten und Verletzten ein
schuldhaftes Verhalten vorliegt.
(4) Die Unterhaltung eines gesetzlichen Fonds (im weiteren Fond
genannt) zur Entschädigung von Verkehrsopfern, die aus folgenden
Gründen nicht in der Lage sind, Entschädigungsforderungen gegenüber
einem Versicherer geltend zu machen:
(i) der Fahrer, der für die Entschädigung haftet, ist unbekannt;
(ii) der Fahrer ist nicht versichert, oder seine Versicherung deckt
die Verpflichtung nicht ab, die er zu leisten hat, oder
(iii) der Versicherer ist nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen
nachzukommen.
b. Die Bestimmungen in diesem Artikel werden bei Unterzeichnung des
Abkommens dieselbe Bedeutung besitzen, wie in der Gesetzgebung, die
bei Unterzeichnung der Vereinbarungen bezüglich der
Pflichtversicherung von Motorfahrzeugen und der Entschädigung von
Verkehrsopfern vorherrscht .
c. Jede Veränderung von jeder Seite der Bestimmungen bezüglich der
Umsetzung der oben genannten Prinzipien wird nur nach vorheriger
Information der anderen Seite vorgenommen werden. Eine Anderung, die
die andere Seite substantiell berührt, wird erst mindestens drei
Monate nach Benachrichtigung der anderen Seite in Kraft treten.
3.
a. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung wird die palästinensische
Autorität einen Fond für die Gebiete einrichten (im weiteren
,,palästinensischer Fond'' genannt); dieser palästinensische Fond
wird den in Paragraph 2 (A) (4) spezifizierten Zwecken und Zielen
dienen, die weiter unten aufgeführt werden. Der palästinensische
Fond wird in die Verbindlichkeiten des gesetzlichen
,,Entschädigungsfonds für Verkehrsopfer in der Westbank und dem
Gazastreifen'' (im weiteren Verlauf ,,existierender Fond'' genannt)
in den Gebieten eintreten, entsprechend der zu dieser Zeit
herrschenden Rechtsordnung.
Dementsprechend wird der existierende Fond nach Unterzeichnung des
Abkommens für Verpflichtungen bei Unfällen aufkommen, die sich in
den Gebieten ereignen.
Die Geldmittel des existierenden Fonds werden auf den
palästinensischen Fond übergehen, nachdem dieser die oben erwähnten
Verbindlichkeiten übernommen hat. Die Prämien, die von den
Versicherern in den existierenden Fond für Fahrzeuge eingezahlt
wurden, die in den Gebieten registriert sind, werden anteilig, je
nach Dauer der noch nicht abgelaufenen Versicherungspolice an den
palästinensischen Fond gezahlt.
4.
a. Pflichtversicherungsversicherungspolicen, die von Versicherern
ganz gleich von welcher Seite ausgegeben wurden, werden in den
Territorien beider Seiten weiter gültig sein. Dementsprechend wird
ein Fahrzeug, das auf einer Seite registriert ist und das durch eine
solche Police gedeckt ist, keine zusätzliche Versicherung für Reisen
in Gebiete benötigen, für die die Rechtsprechung der anderen Seite
zuständig ist.
Diese Versicherungspolicen werden alle Verpflichtungen abdecken, die
nach er am Unfallort geltenden Rechtsprechung entstehen.
b. Um einen Teil der Verpflichtung abzudecken, die auf Grund von
Unfällen unversicherter Fahrzeuge entstehen, die bei der
palästinensischen Autorität registriert sind, wird der
palästinensische Fond an den israelischen Fond auf monatlicher Basis
Gelder für jedes versicherte Fahrzeug transferieren, die 30 % der
Summe betragen, die ein Versicherer in Israel dem israelischen Fond
für Fahrzeuge desselben Fahrzeugtyps für dieselbe Zeit (der Zeitraum
wird 90 Tage nicht unterschreiten) zahlt.
5. In Fällen, in denen ein Opfer eines Verkehrsunfalls Entschädigung
von einem Versicherer einfordert, der bei der anderen Seite
registriert ist, oder aus dem Fond der anderen Seite verlangt, oder
in Fällen, in denen ein Fahrer oder der Halter eines Fahrzeugs von
einem Opfer, von einem Versicherer oder vom Fond der anderen Seite
verklagt wird, kann er den Fond seiner Seite als seinen
Bevollmächtigten für diesen Fall benennen. Der damit betraute Fond
kann sich an jede zuständige Partei der anderen Seite direkt oder
durch den Fond der anderen Seite wenden.
6. Im Fall eines Verkehrsunfalls, bei dem weder das Kennzeichen des
Fahrzeugs noch die Identität des Fahrers bekannt ist, wird der Fond
der Seite, deren Rechtsprechung am Unfallort gültig ist, das Opfer
seiner eigenen Rechtsprechung entsprechend entschädigen.
7. Der Fond jeder Seite wird gegenüber den Opfern der anderen Seite
für jede Verpflichtung der Versicherer seiner Seite gemäß der
Pflichtversicherung verantwortlich sein und für die Verpflichtungen
bürgen.
8. Jede Seite wird für die Verpflichtungen bürgen, die ihr Fond
gemäß dem Wortlaut dieses Artikels eingeht.
9. Beide Seiten werden innerhalb von drei Monaten nach
Unterzeichnung des Abkommens eine separate Vereinbarung zwischen dem
existierenden Fond und dem palästinensischen Fond aushandeln,
Unfälle betreffend, die sich in den Gebieten vor Unterzeichnung des
Abkommens ereigneten, ganz gleich ob Forderungen gestellt wurden
oder nicht.
Das Separatabkommen wird sich icht mit der Entschädigung
israelischer Opfer befassen, die an Unfällen beteiligt waren, die
sich in den Gebieten vor Unterzeichnung des Abkommens ereigneten.
10.
a. Beide Seiten werden sofort nach Unterzeichnung der Vereinbarungen
ein Unterkomitee aus Experten bestehend gründen (im folgenden
,,Unterkomitee'' genannt), das sich mit Angelegenheiten befaßt1 die
die Umsetzung dieses Artikels betreffen, darunter:
(1) Verfahrensweisen, wie mit den Forderungen von Opfern, der einen
Seite an die Adresse von Versicherern oder des Fonds der anderen
Seite umzugehen ist;
(2) Verfahrensweisen, den Transfer der Summen zwischen den Fonds
betreffend, die in Paragraph 4 (b) oben angesprochen wurden;
(3) Details der Separatvereinbarungen zwischen dem existierenden
Fond und dem palästinensischen Fond, die in Paragraph 9 dargestellt
wurden;
(4) Jeder relevanten Angelegenheit, die von einer der Seiten
angesprochen wird.
b. Das Unterkomitee wird als ständiges Gremium für Angelegenheiten,
die diesen Artikel betreffen, agieren.
c. Beide Seiten werden im Unterkomitee relevante Informationen über
de Umsetzung dieses Artikels austauschen, dazu gehören
Polizeiberichte, medizinische Gutachten, relevante Statistiken,
Prämien usw.
11. Jede Seite kann ein Jahr nach Unterzeichnung die nochmalige
Überprüfung der Vereinbarungen dieses Artikels beantragen.
12. Versicherer beider Seiten können sich bei den zuständigen
Behörden der anderen Seite um eine Lizenz bewerben, entsprechend den
Verfügungen und Bestimmungen für ausländische Versicherer dieser
Seite.
Beide Seiten vereinbaren, solche Bewerber gleich zu behandeln.
hagalil.com
14-09-1996 |