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Oslo - Der Friedensprozess im Nahen Osten

Protokoll über wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Regierung des Staates Israel und der PLO

Paris, 29. April 1994

Präambel

Beide Parteien sehen den Wirtschaftssektor als einen der Eckpfeiler in ihren beiderseitigen Beziehungen an, der dazu dient, ihr Interesse an der Erreichung eines gerechten, dauerhaften und umfassenden Friedens zu stärken. Beide Parteien werden auf diesem Gebiet zusammenarbeiten, um eine solide wirtschaftliche Basis für diese Beziehungen herzustellen, die in den verschiedenen wirtschaftlichen Sphären von den Prinzipien gegenseitigen Respekts vor den wirtschaftlichen Interessen des jeweils anderen, von Gegenseitigkeit, Gleichheit und Fairneß gleitet werden.

Dieses Protokoll legt den Grundstein zur Stärkung der wirtschaftlichen Basis der palästinensischen Seite und zur Ausübung ihres Rechts auf wirtschaftliche Entscheidungsfindung in Einklang mit ihrem eigenen Entwicklungsplan und den festgestellten Prioritäten. Beide Parteien erkennen die wirtschaftlichen Bindungen des jeweils anderen an andere Märkte ebenso an, wie die Notwendigkeit ein verbessertes wirtschaftliches Klima für ihre Völker und für Einzelpersonen zu schaffen.

Artikel 1
Rahmen und Reichweite dieses Protokolls

1. Dieses Protokoll stellt die vertragliche Vereinbarung dar, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Seiten regeln wird; es gilt während der Übergangsperiode für die Westbank und den Gazastreifen. Die Umsetzung wird sich in Schritten vollziehen, die in der Prinzipienerklärung über die Selbstverwaltung in der Übergangsphase, die am 13. September 1993 in Washington D. C. unterzeichnet wurde, sowie in den zugehörigen Entwürfen festgelegt wurden. Sie wird von daher im Gazastreifen und in der Region Jericho ihren Anfang nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt auf den Rest der Westbank übertragen werden, gemäß den Verfügungen der Übergangsvereinbarung und jeder anderen Vereinbarung, auf die sich beide Seiten geeinigt haben.

2. Dieses Protokoll, einschließlich der Verfügungen im Anhang, wird in die Vereinbarung über den Gazastreifen und die Region Jericho eingebunden sein (in diesem Protokoll, ,,Vereinbarung'' genannt) und wird integraler Bestandteil dieser Vereinbarung sein und dementsprechend ausgelegt werden. Dieser Paragraph bezieht sich allein auf den Gazastreifen und die Region Jericho.

3. Dieses Protokoll wird bei Unterzeichnung der Vereinbarung in Kraft treten.

4. In diesem Protokoll bedeutet der Terminus ,,Gebiete'' Territorien unter der Jurisdiktion der palästinensischen Autorität, gemäß den Verfügungen der Vereinbarung über territoriale Jurisdiktion.

Die palästinensische Jurisdiktion kann sich in den folgenden Vereinbarungen auf Territorien, Bereiche oder Funktionen beziehen, gemäß der Übergangsvereinbarung. Darum soll der Terminus ,,Gebiete'' in diesem Protokoll immer in Sinne von Funktionen und Bereichen zu verstehen sein und, wenn dies notwendig sein sollte, mit den notwendigen Anpassungen versehen werden.

Artikel II

Das Gemeinsame Wirtschaftskomitee

1. Beide Parteien werden ein gemeinsames palästinensisch-israelisches Wirtschaftskomitee bilden (im folgenden JEC genannt), um die Umsetzung dieses Protokolls zu gewährleisten und über Probleme zu entscheiden, die damit in Zusammenhang stehen und von Zeit zu Zeit auftreten können. Jede Seite hat die Möglichkeit, jede Angelegenheit, die mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang steht, vom JEC untersuchen zu lassen.

2. Das JEC wird, wie in Anhang III der Prinzipienerklärung vorgesehen, als ständiger Ausschuß für wirtschaftliche Kooperation dienen.

3. Das JEC wird aus jeweils derselben Anzahl von Mitgliedern jeder Seite bestehen und wenn notwendig Unterkomitees gründen, zusätzlich zu denen, die in diesem Protokoll benannt werden.

Ein Unterkomitee setzt sich aus Experten zusammen.

4. Das JEC und seine Unterkomitees werden jede ihrer Entscheidungen durch Übereinkunft fällen und die Verfahrens-und Durchführungsbestimmungen selbst festlegen; dazu gehört auch die Frequenz der Treffen und die Auswahl des Ortes, an dem die Treffen stattfinden.

Artikel III

Einfuhrsteuern und Einfuhrpolitik

1. Die Einfuhr- und die Zollpolitik beider Seiten wird den Prinzipien und Vereinbarungen entsprechend geregelt werden, die in diesem Artikel ausgeführt werden.

2.

a. Der palästinensischen Autorität wird alle Verfügungsgewalt und alle Verantwortung im Bereich der Einfuhr und der Zollpolitik und -verfahren obliegen; folgendes ist zu beachten:

(1) Zu beachten sind die Güter auf Liste A 1, die hier als Anhang 1 beigefügt ist, die in Jordanien und besonders in Agypten und anderen arabischen Ländern produziert werden und die Palästinenser in den Mengen importieren können, auf die sich beide Seiten geeinigt haben, bis hin zu der Menge, die dem Bedarf des palästinensischen Marktes entspricht, der nach dem Verfahren geschätzt wird, das der unten stehende Paragraph 3 ausführt.

(2) Waren auf Liste A 2, die als Anhang II diesem Dokument beigefügt sind, aus arabischen, islamischen und anderen Ländern, die die Palästinenser in den Mengen importieren können, auf die sich beide Seiten geeinigt haben, bis hin zu der Menge, die dem Bedarf des palästinensischen Marktes entspricht, der wiederum nach dem Verfahren geschätzt wird, das der unten stehende Paragraph 3 regelt.

b. Die Importpolitik der palästinensischen Autorität, die für die Listen Al und A2 gilt, wird folgendes enthalten:

unabhängige Entscheidung über und von Zeit zu Zeit Veränderung der Zollgebühren, der Verbrauchssteuer (purchase tax), der Steuererhebungen, der Verbrauchssteuern (excises) und anderer Gebühren. Die palästinensische Autorität wird darüber hinaus Festlegungen über die Regeln, die Verfahren und die Erfordernisse treffen, die für die Vergabe von. Lizenzen notwendig sind. Die Wertermittlung für den Zoll wird auf der GATT Vereinbarung von 1994, vom Datum ihres Inkrafttretens in Israel an, basieren; bis zu ihrem Inkrafttreten wird sie auf Grundlage des Systems der ,,Brussels Definition of Valuation'' (BDV) durchgeführt werden. Die Klassifizierung der Waren wird auf Grundlage des ,,Harmonisierten Warenbeschreibungs- und Kodierungssystem'' (the Harmonized Commodity Description an Coding System) durchgeführt werden. Auf Importe der Waren, auf die in Artikel VII dieses Protokolls (Landwirtschaft) Bezug genommen wird, werden die Verfügungen dieses Artikels Anwendung finden.

3. Der Bedarf des palästinensischen Marktes wird zum Zwecke des oben stehenden Paragraphs 2. a. von einem Unterkomitee bestehend aus Experten festgestellt werden. Diese Schätzungen werden auf den am besten zugänglichen Daten beruhen, die in der Vergangenheit über die Konsumption, die Produktion, die Investitionen und den Außenhandel der Gebiete erhoben wurden. Das Unterkomitee wird seine Schätzungen innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung vorlegen. Diese Schätzungen werden von den Experten alle 6 Monate überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht werden, auf Grundlage der exaktesten Daten, die bezüglich der letzten Periode, für die relevante Daten erhältlich sind, zur Verfügung stehen; alle relevanten wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren werden dabei in Betracht gezogen werden.

Solange keine Übereinkunft über den Bedarf des palästinensischen Marktes erzielt wurde, werden Schätzungen der vorherigen Periode bezüglich des Bevölkerungswachstums und des Anstiegs des Bruttosozialprodukts im vorhergehenden Zeitraum als Grundlage für provisorische Schätzungen dienen.

4. Die palästinensische Autorität wird alle Macht und alle Verantwortlichkeiten besitzen, um unabhängig über die Zollbestimmungen, die Verbrauchssteuer (purchase tax), die Steuererhebungen, die Verbrauchssteuern (excises) und andere Gebühren der Waren auf Liste B (die in Anhang III aufgeführt sind) zu entscheiden und sie von Zeit zu Zeit zu verändern; bei den Waren, die hier angesprochen werden, handelt es sich um Grundnahrungsmittel und andere Güter für das palästinensische Wirtschaftsentwicklungsprogramm' die von Palästinensern in die Gebiete eingeführt werden.

5.

a. Bezüglich aller Waren, die in den Listen Al, A2 und B aufgeführt sind und bezüglich der Mengen, die diejenigen überschreiten, die in Einklang mit den oben stehenden Paragraphen 2 (a) und 3 (in diesem Dokument ab jetzt ,,festgelegte Mengen'' genannt), werden die israelischen Zollgebühren, Verbrauchssteuern (purchase tax) Steuererhebungen, Verbrauchssteuern (excises) und andere Gebührensätze, die bei Vereinbarungsunterzeichnung in Kraft waren und von Zeit zu Zeit geändert wurden, als Mindestgrundlage für die palästinensische Autorität gelten. Die palästinensische Autorität kann entscheiden, ob die Abgaben für diese Güter erhöht werden und ob größere Mengen eingeführt werden dürfen, wenn sie von Palästinensern in die Gebiete eingeführt werden.

b. Bezüglich aller Waren, die nicht in den Listen A1 und A2 gesondert aufgeführt werden und bezüglich der Mengen, die die festgelegeten Mengen überschreiten, wird Israel und die palästinensische Autorität für alle Importe dasselbe Importsystem anwenden, das im unten stehenden Paragraph 10 erörtert wird, dieser umfaßt unter anderem Normbestimmungen, die Lizenzvergabe, Ursprungsland, Wertermittlung zu Zollzwecken etc.

6. Jede Seite wird die andere Seite unverzüglich über die Anderungen von Gebührensätzen und andere Angelegenheiten die Importpolitik betreffend wie Bestimmungen und Verfahren in Kenntnis setzen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Verantwortlichkeiten liegen und die in diesem Artikel detailliert dargestellt wurden. Bezüglich der Veränderungen die nicht direkt entscheidungsrelevant sind, wird es einen Prozeß von Vorherinformation und gegenseitigen Konsultationen geben, der alle Aspekte und wirtschaftlichen Implikationen in Betracht ziehen wird.

7. Die palästinensische Autorität wird eine einheitliche Mehrwertsteuer auf lokal produzierte Waren und Dienstleistungen und auf Importe von Palästinensern erheben (unerheblich ist hierbei, ob sie auf den drei Listen, die weiter oben erwähnt werden, verzeichnet sind oder nicht) und kann sie auf 15 oder 16% festsetzen.

8. Waren, die aus Jordanien, Agypten und anderen arabischen Ländern laut Paragraph 2. a. (1) oben (Liste A1) importiert werden müssen mit den Regelungen das Ursprungsland betreffend in Einklang stehen, auf die sich ein gemeinsames Unterkomitee innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung einigen wird. Solange eine Vereinbarung aussteht, werden Waren, in jenen Ländern als ,,lokal produziert'' eingestuft werden, wenn sie mit dem folgenden übereinstimmen:

(i) Sie wurden vollständig in dem Land gezüchtet, produziert oder hergestellt oder wurden dort substantiell zu neuen anderen Waren verarbeitet, die einen neuen Namen tragen und wesentlich verändert oder einem anderen Gebrauch zugeführt wurden als die Waren oder Materialien, aus denen sie hergestellt wurden;

(ii) Sie wurden direkt aus dem besagten Land importiert;

(iii) Der Wert oder die Kosten des Materials, die in diesem Land produziert wurden, zuzüglich der direkten Verarbeitungskosten in diesem Land, belaufen sich auf nicht weniger als 30 % des Exportwertes der Waren. Diese Rate kann von einem gemeinsamen Komitee, das in Paragraph 16 erwähnt wird, ein Jahr nach Unterzeichnung der Vereinbarung überarbeitet werden.

(iv) Die Waren werden mit einem international anerkannten Ursprungszertifikat versehen werden;

(v) Waren und Materialien, die nur neu zusammengestellt oder verpackt oder mit Wasser oder anderen Substanzen verdünnt werden, die vom Material her nicht den Charakter der besagten Waren verändern, gelten nicht als substantiell neue oder andere Waren und werden nicht den Vorzug genießen, als heimische Produkte behandelt zu werden

9. Jede Seite wird Importlizenzen an ihre eigenen Importeure vergeben, die den Regelungen dieses Artikels unterworfen sind; jede Seite wird für die Umsetzung der Lizenzbedingungen und -verfahren, die zum Zeitpunkt der Lizenzvergabe gelten, verantwortlich sein.

Wechselseitige Vereinbarungen über den Austausch von Informationen, die die Lizenzvergabe betreffen, werden getroffen werden.

10. Außer für die Waren auf den Listen A1 und A2 und ihre festgelegten Mengen, über die die palästinensische Autorität die vollständige Verfügungsgewalt und Verantwortung besitzt, werden beide Seiten dieselbe Importpolitik betreiben (ausgenommen sind die Importsteuerraten und andere Gebühren für Güter in Liste B) und dieselben Bestimmungen einschließlich der Klassifizierung, Bewertung und anderer Zollverfahren anwenden, die auf den Prinzipien beruhen, die internationale Gesetze regeln; beide Seiten werden dieselbe Politik bezüglich der Importlizenzen und der Normen für importierte Waren betreiben, die alle den israelischen Einfuhrbestimmungen entsprechen. Israel kann von Zeit zu Zeit Veränderungen in allen oben erwähnten Angelegenheiten vornehmen, vorausgesetzt, daß Veränderungen der Forderungen an Normen keine Freihandelsschranke darstellen und den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Sicherheitsnormen berücksichtigen und mit Artikel 2.2 der Vereinbarung über technische Handelsschranken der Schlußakte der Uruguay-Runde über Handelsvereinbarungen in Einklang stehen.

Israel wird die palästinensische Autorität vor solchen Veränderungen benachrichtigen und Verfügungen aus dem oben stehenden Paragraph 6 werden Anwendung finden.

11.

a. Die palästinensische Autorität wird über Zollgebühren und Verbrauchssteuern auf importierte Motorfahrzeuge, die von der palästinensischen Autorität registriert werden müssen, entscheiden. Der Standard der Fahrzeuge wird dem entsprechen, der bei Unterzeichnung der Vereinbarung gilt und wie unter Paragraph 10 (oben) geändert wird.

Die palästinensische Autorität kann im Unterkomitee für Verkehr die Forderung stellen, daß in Sonderfällen andere Standards angewendet werden.

Gebrauchte Motorfahrzeuge werden nur dann importiert, wenn es sich um Personenfahrzeuge oder um kombinierte Nutz- und Personenfahrzeuge eines Modells handelt, das nicht länger als drei Jahre vor der Einfuhr hergestellt wurde. Das Unterkomitee für Verkehr wird über die Testverfahren entscheiden, die bestätigen, daß solche Gebrauchtfahrzeuge mit den geltenden Normen des Modelljahres übereinstimmen.

Über die Einfuhr von Nutzfahrzeugen eines Modells, das vor dem Importjahr hergestellt wurde, wird ein einem gemeinsamen Unterkomitee entschieden werden, wie in unten stehendem Paragraph 16 festgelegt.

b. Jede Seite darf über die Bedingungen für den Transfer von Motorfahrzeugen entscheiden, die auf der anderen Seite einem Bewohner der eigenen Seite zum Besitz oder zur Nutzung überlassen wurden, einschließlich der Zahlung der Differenz in der Importsteuer, wenn eine solche erhoben wird und das Fahrzeug getestet wurde und als den Normanforderungen entsprechend klassifiziert wurde, die zur Zeit der Registrierung bei der eigenen Behörde gültig waren. Der Transfer der Fahrzeuge kann unter Umständen untersagt werden.

12.

a. Jordanische Standards, wie in Anhang I spezifiziert werden bei der Einfuhr von Erdölprodukten in die Gebiete zu akzeptieren sein, wenn sie dem durchschnittlichen Standard entsprechen, der in den Ländern der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten gilt, deren Bestimmungen den Werten angepaßt wurden, die den geographischen Bedingungen Israels, des Ghazastreifens und der Westbank entsprechen.

Wenn Erdölprodukte diesen Spezifizierungen nicht gerecht werden, wird sich ihnen ein gemeinsames Expertenkomitee annehmen, um eine geeignete Lösung zu finden. Das Komitee mag wechselseitig entscheiden, andere Normen für die Einfuhr von Benzin zu akzeptieren, die den jordanischen Normen entsprechen, auch wenn sie in bestimmenden Faktoren von den Normen der Europäischen Gemeinschaft oder der Vereinigten Staaten abweichen. Das Komitee wird seine Entscheidung innerhalb von 6 Monaten fällen.

Solange die Entscheidung des Komitees aussteht, jedoch nicht länger als 6 Monate nach Unterzeichnung der Vereinbarung, ist es der palästinensischen Autorität gestattet, Benzin für den palästinensischen Markt zu importieren, entsprechend dem Bedarf dieses Marktes, vorausgesetzt, daß:

(1) dieses Benzin durch eine unterschiedliche Farbe gekennzeichnet ist, um es von dem Treibstoff zu unterscheiden, der in Israel vermarktet wird; und

(2) die palästinensische Autorität alle notwendigen Schritte unternehmen wird, um sicherzustellen, daß dieser Treibstoff nicht in Israel vermarktet wird.

b. Die Differenz im Endverbraucherpreis für Benzin in Israel und den Gebieten wird 15 % des offiziellen Endverbraucherpreises in Israel nicht überschreiten. Die palästinensische Autorität hat das Recht, die Preise für Erdölprodukte, nicht aber für Benzin, für den Verbrauch in den Gebieten zu bestimmen.

c. Wenn die ägyptische Norm für Benzin mit den Bedingungen des oben stehenden Unterparagraphen a. übereinstimmt, wird auch der Import von ägyptischem Benzin genehmigt werden.

13. Zusätzlich zu den Grenzübergängen, die gemäß dem Artikel bezüglich der Übergänge in Anhang 1 der Vereinbarung für den Export und Import benannt werden, hat die palästinensische Seite das Recht, alle Übergänge in Israel zu benutzen, die für diesen Zweck ausgewiesen sind. Der Import und Export der Palästinenser an diesen Übergängen in Israel werden bezüglich des Handels- und der Wirtschaftsbestimmmungen gleich behandelt werden.

14. An den Übergängen des Flusse Jordan und des Gazastreifens:

a) Fracht

Die palästinensische Autorität wird an den palästinensischen Zollstationen (im Frachtwesen) jede Verantwortung und alle Befugnisse für die Umsetzung der Zoll- und Importpolitik erhalten, auf die man sich, wie in diesem Protokoll ausgeführt, geeinigt hat; dazu gehört die Kontrolle und die Erhebung von Steuern und anderen Gebühren, wenn diese zu erheben sind.

Israelische Zollbeamte werden vor Ort sein und von den palästinensischen Zollbeamten eine Kopie der notwendigen relevanten Dokumente erhalten, die für die Schiffahrt nötig sind; sie werden das Recht haben, in ihrer Gegenwart eine Kontrolle von Gütern und der Steuererhebung zu verlangen.

Die palästinensischen Zollbeamten werden die Verantwortung für das Zollerhebungsverfahren einschließlich der Kontrolle und der Erhebung von Steuern tragen.

Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich einer Schiffsfracht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels wird die Abfertigung verzögert werden, maximal jedoch um 48 Stunden; in der Zwischenzeit wird ein gemeinsames Unterkomitee die Angelegenheit auf Grundlage der relevanten Verfügungen dieses Artikels klären.

b. Zollkontrolle von Personen

Jede Seite wird ihre eigenen Zollkontrollverfahren für Personen anwenden; dazu gehören die Kontrolle und die Erhebung von Steuern. Die Kontrolle und die Steuererhebung beim palästinensischen Zoll wird von Beamten der palästinensischen Autorität durchgeführt werden.

Israelische Zollbeamte werden in der palästinensischen Zollstelle verdeckt präsent sein und haben das Recht, eine Kontrolle von Waren und Gütern sowie der Steuererhebung zu verlangen, wenn diese zu entrichten sind. Im Falle von Verdachtsmomenten wird die Kontrolle von den palästinensischen Beamten in einem separaten Raum in Anwesenheit von israelischen Beamten durchgeführt werden.

15. Die Klärung von Einkünften aus allen Importen und Steuern zwischen Israel und der palästinensischen Autorität wird auf dem Prinzip des Zielortes beruhen. Zusätzlich werden diese Steuereinnahmen auch dann der palästinensichen Autorität übertragen werden, wenn der Import von israelischen Importeuren ausgeführt wurde, dann, wenn in den Einfuhrpapieren als Bestimmungsort eine Körperschaft benannt ist, die bei der palästinensischen Autorität registriert ist und Geschäftsaktivitäten in den Gebieten unterhält. Die Klärung der Einkünfte wird innerhalb von sechs Werktagen, vom Tag der Einziehung besagter Steuern und Erhebungen an gerechnet, durchgeführt werden.

16. Das JEC oder ein von diesem zur Umsetzung dieses Artikels eingerichtetes Unterkomitee wird sich unter anderem mit folgendem befassen:

(1) Palästinensische Vorschläge zur Hinzufügung von Artikeln auf den Listen A1, A2 und B. Vorschläge für Anderungen der Gebührensätze im Einfuhrverfahren, bei der Klassifikation, der Festsetzung von Normen und Erfordernissen bei der Lizenzvergabe aller anderen Importe;

(2) die Schätzung des Bedarfs des palästinensischen Marktes, wie in oben stehendem Paragraph 3 erwähnt;

(3) es wird von Veränderungen unterrichtet werden und Konsultationen, wie in oben stehendem Paragraph 8 vorgesehen, führen und deren Umsetzung überwachen;

(4) sich über Ursprungsbezeichnungen einigen, wie in oben stehendem Paragraph 8 erwähnt, und deren Umsetzung überwachen;

(5) den Austausch von Informationen koordinieren, die für Angelegenheiten der Lizenzvergabe relevant sind, wie in oben stehendem Paragraph 9 erwähnt;

(6) Angelegenheiten diskutieren und überwachen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Artikels stehen und daraus resultierende Probleme lösen.

17. Die palästinensische Autorität wird das Recht haben, palästinensische Rückkehrer, die permanentes Wohnrecht in den Gebieten haben von Einfuhrabgaben auf persönliche Gegenstände zu befreien; dazu gehören Haushaltsgegenstände und Pkws solange sie für die persönliche Nutzung bestimmt sind.

18. Die palästinensische Autorität wird ein System für die vorübergehende Einfuhr von benötigten Maschinen und Fahrzeugen entwickeln, die von der palästinensischen Autorität für die Umsetzung des palästinensischen Wirtschaftsentwicklungsplans genutzt werden.

Bezüglich anderer Maschinen und Ausrüstungsgegenstände, die nicht auf den Listen A1, A2 und B aufgeführt sind, wird die vorübergehende Einfuhr Teil der Importpolitik sein, auf die man sich in oben stehendem Paragraph 10 geeinigt hat, solange bis das gemeinsame Unterkomitee, das in Paragraph 16 erwähnt wurde, über die Einführung eines neuen Systems entschieden hat, das von der palästinensischen Autorität vorgeschlagen wurde. Die vorübergehende Einfuhr wird durch ein gemeinsames Unterkomitee koordiniert werden.

19. Schenkungen jeder Art, die der palästinensischen Autorität zugehen, werden von Zollgebühren und anderen Importsteuern befreit werden, wenn sie für Entwicklungsprojekte und nichtkommerzielle humanitäre Zwecke bestimmt sind, und dieser Nutzung zugeführt werden.

Die palästinensische Autorität wird allein für die Planung und die Verwaltung der Hilfsleistungen von Stiftern für das palästinensische Volk verantwortlich sein. Das JEC wird Anglegenheiten diskutieren, die mit der Verbindung zwischen den Verfügungen dieses Artikels und der Umsetzung der Prinzipien des obenstehenen Paragraphen in Zusammenhang stehen.

Artikel IV

Währungs - und Finanzangelegenheiten

1. Die palästinensische Autorität wird eine Währungsbehörde (PMA) in den Gebieten einrichten. Die PMA wird alle Machtbefugnisse und die volle Verantwortung für die Regulierung und die Umsetzung der Währungspolitik im Rahmen der Funktionen, die in diesem Artikel beschrieben werden, wahrnehmen.

2. Die PMA wird als offizieller Berater der palästinensischen Autorität in Wirtschafts- und Finanzfragen tätig werden.

3. Die PMA wird als einzige Finanzbehörde der palästinensischen Autorität und des öffentlichen Sektors lokal und international tätig sein.

4. Die Devisenreserven (inklusive Gold) der palästinensischen Autorität und des gesamten palästinensischen öffentlichen Sektors werden allein bei der PMA hinterlegt und von ihr verwaltet werden.

5. Die PMA wird als übergedordneter Kreditgeber für das Bankensystem in den Gebieten fungieren.

6. Die PLO wird ausländische Devisenhändler in den Gebieten zulassen und die Kontrolle (die Regelung und Überwachung) über ausländische Währungstranaktionen in den Gebieten und der übrigen Welt ausüben.

7.

a. Die PMA wird eine Abteilung zur Bankenüberwachung einrichten, die für die geordnete Funktion, die Stabilität, die Solvenz und die Liquididät der Banken verantwortlich sein wird, die in den Gebieten operieren.

b. Die Abteilung zur Bankenüberwachung wird ihre Kontrollfunktion auf internationalen Prinzipien und Standards begründen, die internationale Konventionen und besonders die Prinzipien des ,,Basler Komitees'' berücksichtigen.

c. Die Abteilung zur Überwachung wird die allgemeine Übewachunq jeder Bank übernehmen, einschließlich

der Regelung aller Bankaktivitäten, einschließlich ihrer Ausandsaktivitäten;
der Lizenzvergabe an Banken, die vor Ort gegründet werden und von Zweig- und Nebenstellen, Jomt Ventures, Verbindungsbüros ausländischer Banken und der Zustimmung zur Kontrolle von Anteilshaltern;
der Überwachung und Kontrolle von Banken.

8. Die PMA wird den 5 Zweigstellen der israelischen Banken, die zur Zeit im Gazastreifen und in der Westbank arbeiten neue Lizenzen erteilen, sobald der Ort, an dem sie sich befinden oder die ihnen vorgeschalteten Behörden unter die Jurisdiktion der palästinensischen Autorität gestellt werden.

An diese Zweigstellen wird die Forderung ergehen, die Bedingungen, die in den allgemeinen Regeln und Vorschriften der PMA festgelegt sind, bezüglich ausländischer Banken zu erfüllen; diese haben ihre Grundlage in ,,Basler Konkordat'' Unten stehende Paragraphen 10 d, e und f werden auf diese Zweigstellen Anwendung finden.

9.

a. Jede andere israelische Bank, die eine Zweigstelle oder eine Nebenstelle in den Gebieten zu eröffnen wünscht, wird sich bei der PMA um eine Lizenz bewerben und wird ebenso wie andere ausländische Banken behandelt werden, vorausgesetzt, daß dieselbe Regelung für palästinensische Banken gilt, die Zweig- oder Nebenstellen in Israel zu errichten wünschen.

b. Die Lizenzvergabe für beide Behörden wird den, auf dem "Baseler Konkordat" basierenden folgenden Vereinbarungen, die ab der Unterzeichnung dieses Abkommens Gültigkeit besitzen, und den allgemeinen Regulierungen der gastgebenden Behörde hinsichtlich der Eröffnung von Zweigstellen ausländischer Banken unterworfen.

In Paragraph 10 gelten die Begriffe ,,gastgebende Behörden'' und ,,Heimatbehörden'' nur für die Bank von Israel (BOI) und die PMA.

c. Eine Bank, die eine Zweigstelle zu eröffenen oder eine Nebenstelle einzurichten wünscht, wird sich an die gastgebende Behörde wenden, wenn sie zuvor die Zustimmung der Heimatbehörde eingeholt hat. Die gastgebende Behörde wird die Heimatbehörde über die Lizenzbedingungen in Kenntnis setzen und ihre endgültige Zustimmung erteilen, wenn die Heimatbehörde keinen Einspruch erhebt.

d. Die Heimatbehörde wird für die konsolidierte und umfassende Überwachung der Banken verantwortlich sein, einschließlich der Zweig- und Nebenstellen in dem Gebiet unter der Jurisdiktion der gastgebenden Behörde. Die Verteilung der Überwachungsverantwortlichkeiten zwischen den Heimat- und gastgebenden Behörden bezüglich der Nebenstellen wird in Einklang mit dem ,,Basler Konkordat'' stehen.

e. Die gastgebende Behörde wird regelmäßig die Aktivitäten der Zweig- und Nebenstellen in dem Gebiet unter ihrer Jurisdiktion untersuchen. Die Heimatbehörde wird das Recht haben, Überprüfungen vor Ort in den Zweig- und Nebenstellen des Gastgebietes durchzuführen. Die Überwachungsverantwortlichkeiten der Heimatbehörden bezüglich der Nebenstellen wird in Einklang mit dem ,,Basler Konkordat'' durchgeführt werden. Dementsprechend wird jede Behörde der anderen Behörde Kopien der Untersuchungsberichte zukommen lassen, ebenso wie jede Information über Solvenz, Stabilität und Gesundheit der Banken, ihrer Zweig- und Nebenstellen.

f. Die BOI und die PMA werden einen Mechnismus zur Kooperation und zum Informationsaustausch über wechselseitige Jnteressen etablieren.

10.

a. Der neue israelische Shekel (NIS) wird eine der Währungen sein, die in den Gebieten zirkulieren und wird legal als Zahlungsmittel in allen offiziellen Transaktionen dienen. Jede Währeung, die in Umlauf ist, einschließlich des NIS, wird von der palästinensischen Autorität und all ihren Institutionen, lokalen Behörden und Banken als Zahlungsmittel und bei jeder anderen Transaktion akzeptiert werden.

b. Beide Seiten werden durch das JEC in einem kontinuierlichen Diskussionsprozeß die Möglichkeit in Erwägung ziehen, eine palästinensische Währung oder eine provisorische alternative palästinensische Währung für die palästinensische Autorität einzuführen.

11.

a. Die Liquiditätsanforderungen an alle Einlagen auf Banken in den Gebieten werden von der PMA beschlossen und verkündet werden.

b. Banken in den Gebieten werden Einlagen in NIS akzeptieren. Die Anforderungen an unterschiedlich geartete Einlagen in NIS (oder Einlagen, die an den NIS gekoppelt sind) bei Banken, die in den Gebieten operieren, werden sich auf nicht weniger als 4 - 8 % belaufen, entsprechend der Art der Einlagen. Veränderungen von mehr als 1 % bezüglich der Liquiditätsanforderungen auf Einlagen in NIS (oder Einlagen, die an den NIS gekoppelt sind) in Israel, werden entsprechende Veränderungen in den oben erwähnten Kursen nach sich ziehen.

c. Die Überwachung und die Kontrolle jeglicher Liquiditätsanforderungen, wird von der PMA durchgeführt werden.

d. Die Reserven und die liquiden Vermögenswerte, die nach diesem Paragrph gefordert werden, werden bei der PMA nach den Regeln und Richtlinien hinterlegt werden, die diese beschlossen hat. Strafen für Verstöße gegen die Liquiditätsanforderungen werden von der PMA beschlossen werden.

12. Die PMA wird Regeln für ein Discount-Window-System aufstellen und verwalten, ebenso wie die vorübergehenden Finanzierung für Banken, die in den Gebieten operieren.

13.

a. Die PMA wird eine dearingstelle einrichten oder die Lizenz für eine solche erteilen, um Geldanweisungen zwischen den Banken in den Gebieten und mit anderen dearingstellen abzuklären.

b. Die Klärung von Geldanweisungen und Transaktionen zwsichen israelischen und palästinensischen Clearinghäusern werden auf der Basis desselben Werktags entsprechend den getroffenen Vereinbarungen operieren.

14. Beide Seiten werden Geschäftsbeziehungen zwischen den Banken der jeweils anderen erlauben.

15. Die PMA wird das Recht haben, bei der BOI Überschuß an NIS, die sie von Banken, die in den Gebieten operieren, erhalten hat, in ausländische Währungen zu tauschen, mit denen die BOI auf dem heimischen Inter-Bank-Markt Handel treibt, die Höchstsummen werden gemäß den Vereinbarungen festgelegt, die im unten stehenden Paragraph 16 aufgeführt sind.

16.

a. Der Überschuß an NIS, der aus dem Fluß der Zahlungsbilanz hervorgeht, und den die PMA von Rechts wegen in ausländische Währungen umtauschen darf, wird folgenden Werten entsprechen:

(1) den Schätzungen aller israelischen ,,Importe'' von Waren und Dienstleistungen aus den Gebieten, die nach dem Marktpreis (einschließlich der Steuern) berechnet werden, die in NIS gezahlt werden, bis auf

(i) die Steuern, die von der palästinensischen Autorität auf alle israelischen ,,Importe'' aus den Gebieten erhoben werden und in NIS an Israel zurückgezahlt werden, und

(ii) die Steuern, die von Israel auf alle israelischen ,,Importe'' aus den Gebieten erhoben und in ihren Marktwert eingeflossen sind und nicht an die palästinensische Autorität zurückgezahlt werden,

abzüglich

(2) der Schätzungen aller israelischen ,,Exporte'' von Waren und Dienstleistungen in die Gebiete, die nach dem Marktpreis (inklusive Steuern) berechnet werden, die in NIS gezahlt wurden, bis auf:

(i) die Steuern, die von Israel auf die ,,Exporte'' erhoben werden und an die palästinensische Behörde zurückgezahlt werden, und

(ii) die Steuern, die von der palästinensischen Autorität auf die ,,Exporte'' erhoben werden und in ihren Marktwert einfließen und nicht an Israel zurückgezahlt werden;

zuzüglich

(3) die akkumulierten Nettosummen an ausländischer Währung, die zuvor von der PMA in NIS umgewechselt wurden, wie beim ,,Dealing Room'' der BOI aufgezeichnet.

b. Der erwähnte Fluß und die Summen werden von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung an berechnet werden.

Anmerkungen zu Paragraph 16:

(i) Die Schätzungen über die erwähnten ,,Exporte und Importe'' von Waren und Dienstleistungen wird unter anderem Arbeitsdienstleistungen' die Summe an NIS, die ausländische ,Touristen und Israeli in den Gebieten ausgeben und die Summe, an NIS, die Palästinenser aus den Gebieten in Israel ausgeben.

(ii) Steuern und Rentenbeiträge auf ,,Importe'' von Arbeitsleistungen, die der ,,importierenden Seite gezahlt und an der ,,exportierenden'' Seite rückerstattet werden, werden nicht in die Schätzungen der Summen eingehen, die umgewechselt werden sollen, da die Gewinne aus dem ,,Export'' von Arbeitsdienstleistungen in die Statistiken eingehen, obwohl sie nicht den Individuen zufließen, die sie aufbringen.

17. Die PMA und die BOI werden jährliche Treffen abhalten, um die jährliche Summe an konvertiblen NIS für das folgende Kalenderjahr zu diskutieren und festzusetzen und werden sich halbjährlich treffen, um den genannten Betrag anzupassen. Die Summen, die jährlich beschlossen und halbjährlich angepaßt werden, werden auf Grundlage von Daten und Schätzungen festgelegt werden, die sich auf die Vergangenheit und auf Voraussagen für die folgende Periode beziehen, entsprechend Formel, die in Paragraph 16 erwähnt wurde. Das erste Treffen wird sobald als möglich innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung stattfinden.

18.

a. Der Umtausch ausländischer Währung in NIS und umgekehrt von Seiten der PMA wird durch den ,,Dealing Room'' der BOI auf Grundlage der marktüblichen Wechselkurse ausgeführt werden.

b. Die BOI wird nicht verpflichtet sein in einem Monat mehr als 1/5 der Halbjahressumme umzutauschen, die in Paragraph 17 Erwähnung fand.

19. Es wird kein Maximum für den Umtausch von ausländischen Währungen in MIS durch die PMA festgelegt werden. Um jedoch unerwünschten Abfluß auf den ausländischen Devisenmarkt zu vermeiden, wird man sich bei den jährlichen und halbjährlichen Treffen, die wie in Paragraph 17 erwähnt stattfinden werden, auf monatliche Maxima solcher Konversionen ,einigen.

20. Banken in den Gebieten werden NIS in andere Währungen, die dort im Umlauf sind, umtauschen und umgekehrt.

21. Die palästinensische Autorität wird die Macht, die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten bezüglich der Regulierung und Überwachung von Kapitalaktivitäten in den Gebieten inne haben, einschließlich der Lizenzvergabe von Institutionen des Kapitalmarktes, Finanzgesellschaften und Investmentfonds.

Artikel V

Direkte Besteuerung

1. Israel und die palästinensische Autorität werden unabhängig ihre eigene Steuerpolitik auf dem Gebiet der direkten Besteuerung beschließen und regulieren, dazu gehören die Einkommenssteuer für Individuen und Körperschaften, die Vermögenssteuer, die städtischen Steuern und Gebühren.

2. Jede Steuerbehörde wird das Recht haben die direkten Steuern zu erheben, die aus wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der Gebiete erwachsen.

3. Jede Steuerbehörde kann zusätzliche Steuern für Bewohner in ihrem Gebiet erheben (sowohl für Einzelpersonen als auch für Körperschaften) die wirtschaftliche Aktivitäten auf dem Gebiet der jeweiligen Seite unternehmen.

4. Israel wird der palästinensischen Autorität eine Summe übertragen, die folgendem entspricht:

a. 75 % der Einkommenssteuern, die von Palästinensern aus dem Gazastreifen und der Region Jericho eingezogen werden, die in Israel beschäftigt sind.

b. Die Gesamtsumme der Einkommenssteuer, die von Palästinensern aus dem Gazastreifen und der Region Jericho einbehalten wird, die in den Siedlungen beschäftigt sind.

5. Beide Seiten werden sich auf Verfahrensregeln einigen, die sich mit allen Angelegenheiten befassen, die doppelte Besteuerung betreffen.

Artikel VI

Indirekte Steuern auf lokale Produktion

1. Die israelische und die palästinensische Steuerbehörde werden in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten die Mehrwertsteuer und die Verbrauchssteuer auf lokale Produktion erheben und einziehen, ebenso wie jede andere indirekte Steuer.

2. Die Verbrauchssteuertarife im Zuständigkeitsbereich jeder Steuerbehörde werden in Bezug auf lokal produzierte und importierte Waren identisch sein.

3. Gegenwärtig beträgt die Mehrwertsteuer in Israel 17 %. Die palästinensische Mehrwertsteuer wird 15 - 16 % betragen.

4. Die palästinensische Autorität wird im Bereich ihrer Jurisdiktion jährlich den Höchstsatz des Geschäftsumsatzes festlegen, der von der Mehrwertsteuer befreit wird, innerhalb eines Oberlimits von 12.000 US-Dollar.

5. Die Mehrwertsteuer auf Käufe im geschäftlichen Bereich, die zu Zwecken der Mehrwertsteuer registriert werden, werden der Steuerbehörde zufließen, bei der das entsprechende Unternehmen registriert ist.

Die Unternehmen werden sich bei der Steuerbehörde der Seite für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, die ihrem Geschäftssitz entspricht, oder dort, wo sie ihre Geschäfte fortsetzen wird.

Es wird einen Mehrwertsteuerausgleich zwischen der israelischen und der palästinensischen Mehrwertsteuerbehörde unter folgenden Bedinqunqen qeben:

a. Der Mehrwertsteuerausgleich wird auf die Mehrwertsteuer auf Transaktionen von Unternehmen Anwendung finden, die bei der Steuerbehörde ihres Geschäftssitzes registriert ist.

b. Das folgende Verfahren wird zur Klärung der Mehrwertsteuereinkünfte angewendet werden, die aus Transaktionen von Unternehmen resultieren, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert wurden:

(1) Für Klärungszwecke werden spezielle Rechnungsformulare verwendet, die gesondert gekennzeichnet sind, und die für Transaktionen zwischen Unternehmen benutzt werden, die bei einer der beiden Seiten registriert sind.

(2) Die Rechnungen werden entweder zweisprachig in hebräischer und arabischer Sprache, oder in englischer Sprache abgefaßt werden und in einer dieser drei Sprachen ausgefüllt werden, unter der Voraussetzung, daß ,,arabische'' Ziffern benutzt werden.

(3) Zur Steuerrückzahlung werden solche Rechnungsformulare sechs Monate gültig sein, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet.

(4) Vertreter beider Seiten werden sich einmal im Monat am 20. Kalendertag treffen, um sich gegenseitig die Rechnungslisten zu unterbreiten, die ihnen zur Steuerrückzahlung, zum Mehrwertsteuerausgleich eingereicht wurden. Diese Listen werden auf jedem Rechnungsformular folgende Details enthalten:

(a) Nummer des registrierten ausstellenden Unternehmens;
(b) Name des ausstellenden registrierenden Unternehmens;
(c) Rechnungsnummer;
(d) Ausstellungsdatum;
(e) Rechnungssumme;
(f) name des Rechnungsempfängers

(5) Die Klärungsforderungen werden innerhalb von sechs Tagen nach dem Treffen durch Zahlung der Partei an die jeweils andere Seite berreinigt werden, die die Nettobilanz der Forderungen gegen sich hat.

(6) Jede Seite wird auf Anforderung der anderen Seite die Rechnungen zur Verifizierung zur Verfügung stellen. jede Steuerbehörde wird für die Bereitstellung der Rechnungen zu Verifizierungszwecken bis zu sechs Monaten nach deren Erhalt verantwortlich sein.

(7) Jede Seite wird die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten, um die Authentizität der Rechnungen, die zur Klärung von der anderen Seite vorgelegt werden, zu verifizieren.

(8) Forderungen nach Merhwersteuerbefreiung, die als ungültig befunden werden, werden von der nächsten Ausgleichzahlung abgezogen werden.

(9) Wenn ein verbundenes Computersystem zur Steuerrückzahlung an Unternehmen für den Mehrwertsteuerausgleich zwischen den beiden Seiten zur Verfügung steht, wird dieses das Ausgleichsverfahren ersetzten, das in der Unterparagraphen 4-8 beschrieben wurde.

(10) Beide Steuerbehörden werden Listen der Unternehmen austauschen, die bei ihnen registriert sind und die jeweils andere Seite mit den notwendigen Dokumenten versorgen, wenn dies zur Verifizieren von Transaktionen notwendig ist.

(11) Beide Seiten werden ein Unterkomitee einrichten, das sich mit der Umsetzung der Vereinbarungen befaßt, die die Einkünfte aus dem obenen stehenden Mehrwertsteuerausgleich betreffen.

6. Mehrwertsteuer, die von palästinenesischen nicht-kommerziellen Organisationen und Institutionen für Transaktionen in Israel gezahlt werden, die bei der palästinensischen Autorität registiriert sind, werden der palästinensischen Steuerbehörde zufließen. Das Ausgleichssystem, das von Paragraph 5 an beschrieben wird, findet auf diese Organisationen und Institutionen Anwendung.

Artikel VII

Arbeitskräfte

1. Beide Seiten werden versuchen, einen normalen Ablauf des Arbeitskräfteaustausches untereinander zu gewährleisten, der seine Grundlagen im geltenden Recht beider Seiten hat. Von Zeit zu Zeit werden Regelungen über den Umfang und die Bedingungen aufgestellt. Wenn die normale Bewegung auf dem Arbeitsmarkt vorübergehend von einer der Seiten unterbrochen wird, wird die andere Seite darüber informiert werden; darüber hinaus ist es der jeweils anderen Seite gestattet, die Angelegenheit vor dem JEC zu diskutieren.

Der Ort der Anstellung und die Einstellung von Arbeitern der einen Partei im Gebiet der anderen Partei, wird durch das Arbeitsamt der anderen Partei und in Einklang mit der Rechtsprechung der anderen Partei vollzogen werden. Die palästinensische Seite hat das Recht, Bestimmungen für die Einstellung palästinensischer Arbeitskräfte in Israel durch das palästinensische Arbeitsamt zu erlassen und das israelische Arbeitsamt wird in dieser Hinsicht kooperativ und koordinierend wirken.

2.

a. Palästinenser, die in Israel angestellt sind, werden in das israelische Sozialversicherungssystem eingebunden werden, das den Bestimmungen des Nationalen Versicherungsgesetzes entspricht; im Falle des Konkurses eines Unternehmens und bei Mutterschaft werden Hilfszahlungen geleistet werden.

b. Die Beiträge zur Nationalen Versicherung, die für die Mutterschaftsversicherung vom Lohn einbehalten werden, werden entsprechend der Reduzierung der Mutterschaftsversicherung reduziert und die Ausgleichzahlung für die Abzüge, die an die palästinensische Autorität geleistet werden, werden entsprechend erhöht.

c. Über das zugehörige Umsetzungsverfahren wird man sich zwischen der israelischen Nationalversicherung und der palästinensischen Autorität bzw. der entsprechenden palästinensischen Institution für Sozialversicherung einigen.

3.

a. Israel wird auf monatlicher Basis der palästinensischen Autorität die Ausgleichszahlungen für die Abzüge zur Verfügung stellen, wie durch die israelische Gesetzgebung definiert, wenn diese Abzüge erhoben werden und bis zu der Summe, die in Israel erhoben wurde. Die Summen, die so transferiert werden, werden für Maßnahmen für Palästinenser und deren Familien, die in Israel beschäftigt sind, im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen verwendet werden, über die die palästinensische Autorität zu entscheiden hat.

Die Ausgleichsabzüge, die so transferiert werden müssen, beziehen sich auf die, die nach Unterzeichnung der Vereinbarung von palästinensischen Beschäftigten und deren Arbeitgebern eingezogen wurde.

Ausgeschlossen von diesen Summen sind:

(1) Zahlungen für die Gesundheitsvorsorge am Beschäftigungsort.

(2) 2/3 der aktuellen Verwaltungskosten, die der Rechnungsabteilung des israelischen Arbeitsamtes durch diese Regelung entstehen.

4. Israel wird auf monatlicher Basis Zahlungen an eine zuständige Pensionskasse leisten, die von der palästinensischen Autorität eingerichtet wird, dann die Rentenversicherungsbeiträge einziehen und die Dokumente erstellen wird/ die in Paragraph 6 angesprochen werden.

Diese Abzüge werden von den Löhnen der Palästinenser einbehalten werden, die in Israel beschäftigt sind und von deren Arbeitgebern eingezogen werden, entsprechend den geltenden Tarifen, die auf die gemeinsamen israelischen Vereinbarungen anwendbar sind. 2/3 der aktuellen Verwaltungskosten des israelischen Arbeitsamtes werden von den transferierten Summen abgezogen. Die Summen, die so transferiert werden für Rentenzahlungen an diese Arbeiter verwendet werden. Israel wird für die Pensionsrechte der palästinensischen Angestellten in Israel, bis zu der Summe haften, die vor Inkrafttreten dieses Paragraphen 4 akkumuliert wurden.

5. Nach Erhalt der Abzüge, werden die palästinensische Autorität und ihre zuständigen sozialen Einrichtungen entsprechend der palästinensischen Gesetzgebung und der VereInbarungen die volle Verantwortung für die Rentenrechte und andere Sozialleistungen für Palästinenser, die in Israel arbeiten übernehmen, mit den Mitteln, die ihnen aus den transferierten Abzügen zufallen und den Rechten und Leistungen gegenüber, die daraus erwachsen. Als Folge werden Israel und seine zuständigen sozialen Institutionen und die israelischen Arbeitgeber von ihrer Verpflichtung entbunden werden und für damit in Zusammenhang stehende persönliche Forderungen, Rechte und Leistungen, die aus diesen transferierten Abzügen oder aus den Verfügungen der oben stehenden Paragraphen 2 - 4 erwachsen, weder haftbar noch verantwortlich sein.

6. Bevor dieser Transfer abgeschlossen ist, wird die palästinensische Autorität oder eine ihrer zuständigen Institutionen, Israel die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, um den oben erwähnten Verpflichtungen einen legalen Rahmen zu geben, einschließlich der Umsetzungsverfahren über die Prinzipien, auf die man sich in oben stehenden Paragraphen 3 - 5 geeinigt hat.

7. Die oben stehenden Vereinbarungen die Ausgleichszahlungen und die Abzüge für Pensionen betreffend, können von Israel überprüft und geändert werden, wenn ein autorisiertes Gericht in Israel entscheidet, daß die Abzüge oder ein Teil davon an Einzelpersonen gezahlt werden oder für Sozial- oder Versicherungsleistungen in Israel genutzt werden müssen, da dies andernfalls ungesetzlich wäre. In einem solchen Fall wird die Verantwortung der palästinensischen Seite nicht über die aktuell transferierten Abzüge, die mit diesem Fall in Zusammenhang stehen, hinausgehen.

8. Israel wird jede Vereinbarung respektieren, die zwischen der palästinensischen Autorität oder einer Organisation oder Handelsvereinigung getroffen wird, die die Palästinenser, die in Israel beschäftigt sind, repräsentiert auf der einen und einer Vertretungsorganisation der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in Israel auf der anderen Seite, die Beiträge zu einer solchen Organisation betreffend, die auf einer kollektiven Vereinbarung gründen.

9.

a. Die palästinensische Autorität kann das existierende Krankenversicherungssystem für Palästinenser, die in Israel beschäftigt sind und deren Familien in sein Gesundheitssystem integrieren. Solange dieses System weiter existiert, entweder integriert oder separat, wird Israel die Gebühren für die Krankenversicherung (,,Gesundheitsmarke'') von den Ausgleichszahlungen abziehen und sie an die palästinensische Autorität zu diesem Zweck abführen.

b. Die palästinensische Autorität kann das existierende Gesundheitssystem für Palästinenser, die in Israel angestellt waren und Rentenzahlungen vom israelischen Arbeitsamt erhalten, in sein Versicherungssystem integrieren. Solange dieses System weiter existiert, entweder integriert oder separat, wird Israel die notwendige Summe der Beiträge zur Krankenversicherung (,,Gesundheitsmarke'') von den Ausgleichszahlungen abziehen und sie zu diesem Zweck an die palästinensische Autorität abführen.

10. Das JEC wird, wenn eine Seite dies für erforderlich hält, zusammentreten und die Umsetzungen dieses Artikels und anderer Angelegenheiten kontrollieren, die Arbeitskräfte, Sozialversicherung und soziale Rechte betreffen.

11. Andere Abzüge, die oben nicht erwähnt wurden, werden, wenn es solche gibt, vom JEC untersucht werden. Jede Vereinbarung zwischen beiden Seiten, diese Abzüge betreffend, bestehen zusätzlich zu den oben genannten Verfügungen.

12. Palästinenser, die in Israel beschäftigt sind, können Streitigkeiten, die aus der Beziehung Arbeitgeber -Angestellter erwachsen und andere Angelegenheiten vor israelischen Arbeitsgerichten vorbringen, wenn diese zuständig sind.

13. Dieser Artikel regelt die künftigen Beziehungen zwischen beiden Seiten, die Arbeitskräfte betreffend und wird Rechte der Arbeiter, die vor Unterzeichnung der Vereinbarung bestanden nicht beeinträchtigen.

Artikel VIII

Landwirtschaft

1. Für landwirtschaftliche Produkte wird zwischen beiden Seite~ freier Handelsaustausch vereinbart. Zölle und Importgebühren werden nicht erhoben. Folgende Ausnahmen und Vereinbarungen wurden beschlossen.

2. Die offiziellen Stellen beider Seiten, die sich mit Tier-und Pflanzenschutz befassen, werden innerhalb der jeweiligen Grenzen ihrer Rechtszuständigkeit für die Kontrolle der Tiergesundheit, für die Kontrolle von Fleisch- und biologischen Produkten sowie Pflanzen und Pflanzenteilen verantwortlich sein, ebenso wie für die Kontrolle des Im- und Exports der oben beschriebenen Produkte.

3. Die Beziehungen zwischen den Tier- und Pflanzenschutzämtern beider Seiten werden auf Gegenseitigkeit beruhen und in Einklang mit folgenden Prinzipien stehen, die in allen Gebieten unter der jeweiligen Rechtszuständigkeit Anwendung finden:

a. Israel und die palästinensische Autorität werden ihr Außerstes tun, um den Standard der Tiergesundheit zu erhalten und zu verbessern.

b. Israel und die palästinensische Autorität werden Maßnahmen ergreifen, um äquivalente und untereinander austauschbare Standards bezüglich der Kontrolle von Tierkrankheiten, hierzu gehören auch Massenimpfungen von Tieren, Quarantänemaßnahmen, ,,Vertilgungsmaßnahmen'' und die Kontrolle der chemischen Rückstände, zu erreichen.

c. Es werden untereinander Vereinbarungen geschlossen, die die Einschleppung und die Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten verhindern, ihre Ausrottung und die Kontrolle von (chemischen) Rückständen in pflanzlichen Produkten regeln.

d. Die Tier- und Pflanzenschutzämter Israels und der palästinensischen Autorität werden ihre Arbeit koordinieren und einen regelmäßigen Informationsaustausch über Tierkrankheiten sowie Pflanzenkrankheiten vereinbaren; sie werden darüber hinaus Mechanismen entwickeln, die die jeweils andere Seite sofort über den Ausbruch solcher Krankheiten unterrichtet.

4. Der Tierhandel und der Handel mit Tier- und Pflanzenprodukten zwischen beiden Seiten wird den Prinzipien und den Definitionen der geltenden Ausgabe der OIE National Animal Health Code (im weiteren Verlauf kurz I.A.H.C. genannt) Rechnung tragen.

5. Der Transit von Vieh, von Tier- und Pflanzenprodukten von einer Seite durch das Gebiet unter der Rechtszuständigkeit der anderen Seite soll so durchgeführt werden, daß die Ausbreitung von Krankheiten, die durch bestimmte Transportarten entstehen können, verhindert wird. Für derartige erlaubte Transitmaßnahmen besteht die Vorbedingung, daß die veterinären Bedingungen, auf die sich beide Seiten bezüglich des Imports von Tieren und von Tier- und Pflanzenprodukten aus dem Ausland geeinigt haben, eingehalten werden. Beide Parteien schließen ~on daher folgende Vereinbarungen.

6. Die Tier- und Pflanzenschutzämter beider Seiten sind ermächtigt, Importgenehmigungen für Tiere sowie Tier- und Pflanzenprodukte für ihre jeweiligen juristischen Zuständigkeitsbereiche auszustellen. Um die Einschleppung von Tierkrankheiten aus Drittländern zu verhindern, wird folgendes Verfahren angewandt:

a. Die Importgenehmigungen werden streng den veterinären Richtlinien für die Einfuhr ähnlicher Importe nach Israel entsprechen, die zur Zeit der Ausstellung gültig sind. Die Genehmigungen werden Auskunft über das Ursprungsland und die erforderlichen Bedingungen geben, die ein offizielles Veterinärzertifikat enthalten müssen, die von den Tierschutzämtern in den Ursprungsländern herausgegeben werden sollten und die jede Ladung begleiten sollte.

Jede Seite ist ermächtigt, Veränderungen dieser Bedingungen zu beantragen. Die Veränderung wird 10 Tage nach Benachrichtigung der anderen Seite in Kraft treten, wenn diese nicht fordert, daß die Angelegenheit vor das für Veterinärfragen zuständige Unterkomitee (im folgenden VSC genannt, das nach Paragraph 14 gegründet wird, gebracht wird. Wenn es sich um eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen handelt, wird diese nach 20 Tagen in Kraft treten, wenn beide Seiten zustimmen. Wenn nicht wird das VSC entscheiden. Wenn es sich um eine Lockerung der geltenden Bestimmungen handelt, wird es nur dann in Kraft treten, wenn beide Seite durch das VSC ihre Zustimmung bekundet haben. Wenn die Veränderung dringend zum Schutz der Tiere und der öffentlichen Gesundheit geboten ist, wird sie sofort in Kraft treten, nachdem die andere Seite benachrichtigt wurde und wird in Kraft bleiben, wenn beide Seiten zugestimmt haben, oder im VSC darüber entschieden wurde.

b. Die offiziellen Veterinärzertifikate schließen Verfügungen bezüglich der Krankheiten, die auf den OIE-Listen A und B vermerkt sind und die in der I.A.H.C. spezifiziert werden. Wenn die I.A.H.C. unterschiedliche Verfügungen bezüglich ein und derselben Krankheit verlangt, wird die strengste Verfügung übernommen, wenn im VSC nicht anderweitig entschieden wurde.

c. Wenn Infektionskrankheiten bestehen, die nicht auf den Listen A & B der I.A.H.C. verzeichnet sind, oder aus wissenschaftlich begründet im exportierenden Land vermutet werden, werden die notwendigen veterinären Importbedingungen, die erforderlich sind und auf den offiziellen Veterinärzertifikaten verzeichnet sind, im VSC diskutiert und im Falle unterschiedlicher Expertenmeinungen, wird die strengste Verfügung zur Geltung gelangen.

d. Der Import von lebenden Impfstoffen wird nur dann erlaubt werden, wenn das VSC seine Zustimmung erteilt hat.

e. Beide Seiten werden im VSC Informationen austauschen, die sich mit Importgenehmigungen befassen, dazu gehört auch die Bewertung von Krankheitssituationen und der zoologisch-hygienischen Kapazität des ausführenden Landes, die auf offiziellen Informationen und auf zugänglichen Daten beruht.

f. Fracht, die nicht den oben erwähnten Anforderungen entspricht, wird nicht zur Einfuhr in die Gebiete der jeweiligen rechtlichen Zuständigkeit zugelassen werden.

7. Der Transport von Vieh und Geflügel und von tierischen und pflanzlichen Produkten zwischen den Gebieten und der gerichtlichen Zuständigkeit einer Seite in die Gebiete der anderen Seite, wird folgenden technischen Bestimmungen unterworfen werden:

a. Der Transport wird mit Fahrzeugen durchgeführt, die mit dem Siegel der offiziellen Veterinärbehörde des Ursprungsortes versehen sind und die die Aufschrift ,,Animal Transportation'' oder ,,Products fo Animal Origin'' in arabischer und hebräischer Sprache tragen; die Aufschriften müssen in klar sichtbaren farbigen Buchstaben auf weißem Untergrund angebracht sein:

b. Jeder Fracht ist ein Veterinärzertifikat beizufügen, das von dem offziellen Veterinäramt des Ursprungsortes ausgestellt wurde und das bescheinigt, daß die Tiere oder ihre Produkte untersucht wurden und frei von Infektionskrankheiten sind und aus einem Ort stammen, der nicht unter Quarantäne steht und in dem keine Beschränkungen für den Tierhandel gelten.

8. Der Transport von Vieh und Geflügel, von Tier- und Pflanzenprodukten, die für Israel bestimmt sind und aus den Gebieten stammen, oder umgekehrt, werden tierärztliche Genehmigungen benötigen, die von den offiziellen Veterinärämtern der Empfängerseite ausgegeben werden und die in Einklang mit den OIE-Standards stehen, die in diesem Gebiet im internationalen Verkehr gelten. Jede Fracht wird in einem geeigneten und gekennzeichneten Fahrzeug transportiert werden, begleitet von einem Veterinärzertifikat, das in der Form ausgestellt wurde, auf die man sich zwischen den Veterinärämtern beider Seiten geeinigt hat. Die Zertifikate werden nur ausgegeben werden, wenn die Genehmigung des Rezepienten vorgewiesen wird.

9. Um die Einschleppung von Pflanzenseuchen und -krankheiten in die Region zu verhindern, einigt man sich auf folgendes Verfahren:

a. Der Transport von Pflanzen und Pflanzenteilen (dazu gehört auch Gemüse und Obst) zwischen den Gebieten und Israel, die Kontrolle von Pestizidrückständen und der Transport von Zuchtpflanzen und Tiernahrung, kann ohne Verzögerung oder Beschädigung von der Pflanzenschutzbehörde durchgeführt werden.

b. Der Transport von Pflanzen und Pflanzenteilen (dazu gehören auch Obst und Gemüse) sowie von Pestiziden zwischen den Gebieten durch israelisches Gebiet, kann einer phytosanitären Untersuchung unterworfen werden, er darf nicht zur Verzögerungen oder Beschädigungen führen.

c. Das offizielle palästinensische Pflanzenschutzamt ist ermächtigt, Genehmigungen für den Import von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie Pestiziden von ausländischen Märkten herauszugeben. Die Genehmigungen werden den herrschenden Standards und Forderungen entsprechen.

Die Genehmigungen werden die erforderlichen Bedingungen spezifizieren, die in offiziellen phytosanitären Zertifikaten (im folgenden PC genannt) verzeichnet sind, die auf den Standards und Erforderungen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (I.P.P.C.) und auf denen der Pflanzenschutzorganisation der Europäischen Staaten und der Mittelmeeranrainer (E.P.P.O.) beruhen, die jede Fracht begleiten sollten. Die P.C.s werden von den Pflanzenschutzbehörden in den Ursprungsländern herausgegeben werden. Zweifelhafte oder kontroverse Fälle werden im Unterkomitee für Pflanzenschutz beraten werden.

10. Die landwirtschaftliche Produktion beider Seiten wird freien und unbeschränkten Zugang auf den Markt der anderen Seite haben. Vorübergehend ausgenommen von Verkäufen von der einen Seite an die andere sind folgende Waren: Geflügel, Eier, Kartoffeln, Gurken, Tomaten und Melonen. Die vorübergehenden Beschränkungen auf diese Waren werden schrittweise abgeschafft werden, bis sie 1998 endgültig aufgehoben sind. Die Aufhebung vollzieht sich nach folgender Liste:

Jahr
 
Geflügel
(in Tonnen)
Eier
(in Mill.)
Kartoffeln
(in Tonnen)
Gurken
(in Tonnen)
Tomaten
(in Tonnen)
Melonen
(in Tonnen)
1994 5.000 30 10.000 10.000 13.000 10.000
1995 6.000 40 13.000 13.000 16.000 13.000
1996 7.000 50 15.000 15.000 19.000 15.000
1997 8.000 60 17.000 17.000 22.000 17.000
1998 unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

Bemerkung: Bei den oben stehenden Zahlen handelt es sich um kombinierte Werte, es handelt sich um Mengen, die aus der Westbank und dem Gazastreifen nach Israel exportiert werden und umgekehrt. Die palästinensische Autorität wird Israel von der Verteilung dieser Mengen zwischen diesen Gebieten in Kenntnis setzen; diese Verteilung bezieht sich auf die Mengen aus palästinensischer Produktion.

11. Die Palästinenser werden das Recht haben, ihre landwirtschaftliche Produktion ohne Beschränkung auf ausländischen Märkten anzubieten, Grundlage dafür sind Zertifikate, die von der palästinensischen Autorität ausgestellt werden.

12. Beide Seiten werden Abstand davon nehmen, landwirtschaftliche Produkte aus Drittländern zu importieren, deren Einfuhr den Interessen der Bauern beider Seiten zuwiderlaufen; Verpflichtungen, die aus internationalen Vereinbarungen erwachsen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

13. Jede Seite wird in dem Gebiet, in der ihre Rechtsprechung gilt, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Schaden abzuwenden, der der Umwelt der anderen Seite durch ihre landwirtschaftliche Produktion erwachsen könnte.

14. Beide Seiten werden Unterkomitees ihrer jeweiligen offiziellen Tier- und Pflanzenschutzbehörden einrichten, die den Informationsfluß gewährleisten und die Politik und Verfahren auf diesem Gebiet überprüfen. Jede Anderung an Verfügungen dieses Artikels wird von beiden Seiten einvernehmlich beschlossen.

15. Beide Seiten werden Unterkomitees aus Experten bestehend gründen, um Informationen auszutauschen, ihre Produktion auf diesem Sektor zu diskutieren und zu koordinieren, um so die Interessen beider Seiten zu schützen. Prinzipiell wird jede Seite ihre Produktion am einheimischen Konsum ausrichten.

Artikel IX

Industrie

1. Es wird einen freien Austausch industrieller Produkte zwischen beiden Seiten geben, ohne jede Beschränkung, ohne Zollgebühren und Importsteuern. Die Regelungen über den Warenaustausch unterliegen der Rechtsprechung jeder Seite.

2.

a. Die palästinensische Seite hat das Recht, auf jede erdenkliche Art und Weise die Entwicklung der palästinensischen Industrie durch Gewährung von Zuschüssen, Krediten, Forschungs- und Entwicklungshilfe Steuervorteile bei den direkten Steuern zu ermutigen und zu fördern. Die palästinensische Seite hat das Recht, andere Methoden zur Förderung der Industrie anzuwenden als die in Israel angewandten.

b. Beide Seiten werden Informationen über die Methoden zur Förderung der jeweiligen Industrien austauschen.

c. Rabatte oder Steuervorteile aus indirekten Steuern und andere Subventionen im Verkaufsbereich werden im Handel der beiden Seiten untereinander nicht gestattet sein.

3. Jede Seite wird ihr Bestes tun, um Schaden für die Industrie der anderen Seite zu vermeiden, und sie wird die Interessen der anderen Seite in der Politik im Bereich der Industrie einbeziehen.

4. Beide Seiten werden bei der Verhinderung betrügerischer Praktiken, dem Handel mit Waren, die möglicherweise gesundheits- oder umweltschädlich sind oder den Sicherheitsnormen nicht entsprechen, sowie beim Handel mit Waren, deren Validität abgelaufen ist, zusammenarbeiten.

5. Jede Seite wird in dem Gebiet, für das ihre Rechtsprechung gilt, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Schaden abzuwenden1 der der anderen Seite durch ihre industrielle Produktion entstehen könnte.

6. Die Palästinenser werden das Recht haben, ihre Industrieprodukte ohne Beschränkung auf ausländischen Märkten anzubieten; Grundlage dafür sind Ursprungszertifikate, die von der palästinensischen Autorität ausgestellt werden.

7. Das JEC wird zusammentreten und die Angelegenheiten, die dieser Artikel regelt, prüfen.

Artikel X

Tourismus

1. Die palästinensische Autorität wird eine palästinensische Tourismusbehörde einrichten, die u. A. in den Gebieten folgende Befugnisse besitzt:

a. Regulierung und Linzensierung, Klassifizierung und Überwachung von Dienstleistung und Industrie auf dem Tourismussektor sowie von Sehenswürdigkeiten.

b. Förderung des ausländischen und des heimischen Tourismus' und die Entwicklung palästinensischer touristischer Gegebenheiten und Sehenswürdigkeiten .

c. Überwachung und Vermarktung, Förderung und Informationserstellung, die mit dem ausländischen und heimischen Tourismus in Zusammenhang stehen.

2. Jede Seite wird unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Rechtsprechung historische, archäologische, kulturelle und religiöse Stätten und alle anderen Sehenswürdigkeiten schützen und überwachen und deren Unterhalt und guten Zustand sicherstellen, wie es deren Status als touristische Ziele entspricht.

3. Jede Seite wird vernünftige Besichtigungszeiten und -tage für alle Sehenswürdigkeiten festlegen, um die Besichtigung an möglichst unterschiedlichen Stunden und Tagen zu gewährleisten, hierbei werden die religiösen und nationalen Feiertage berücksichtigt. Jede Seite wird die Öffnungszeiten veröffentlichen. Relevante Anderungen der Öffnungszeiten werden Touristikprogramme berücksichtigen, auf die man sich verpflichtet hat.

4. Touristenbusse und andere Transportmittel, mit denen Touristen befördert werden, werden von der jeweiligen Behörde genehmigt und von Gesellschaften betrieben, die von ihr registriert und mit einer Lizenz versehen wurden; diese Transportmittel werden die Genehmigung erhalten, auch in das unter der Rechtsprechung der jeweils anderen Seite stehende Gebiet zu fahren und sich dort frei weiterzubewegen, vorausgesetzt, daß die Busse und die anderen Fahrzeuge den technischen EEC-Richtlinien entsprechen (die gegenwärtig verabschiedet werden . Alle Fahrzeuge werden deutlich als Touristenfahrzeuge gekennzeichnet.

5. Jede Seite wird den Umweltschutz berücksichtigen und die Ökologie in der Umgebung der Sehenswürdigkeiten schützen. Im Hinblick auf die Bedeutung von Stränden und Strandaktivitäten für Touristen wird jede Seite sich bemühen, sicherzustellen, daß die Entwicklung und der Bau an der Mittelmeerküste und besonders in der Nähe von Häfen (wie Ashkelon oder Gaza so geplant und durchgeführt wird, ohne der Umwelt und den ökologischen Bedingungen oder den Aufgaben der Küstenregion und der Strände der anderen Seite zu schaden.

6. Tourismusgesellschaften und Agenturen werden eine Lizenz der jeweiligen Seite erhalten und gleichbereichtigten Zugang zu den touristischen Einrichtungen und Freizeitzentren an den Grenzübergängen erhalten, entsprechend den Richtlinien der Behörde, die diese betreibt.

7.

a. Jede Seite wird nach ihren eigenen Regeln und Bestimmungen Reisebüros, Reisegesellschaften, Touristenführern und anderen touristischen Unternehmen (im weiteren Verlauf ,,Touristikunternehmen'' genannt), die ihren Sitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben, Lizenzen erteilen.

b. Touristikunternehmen, die von einer Seite autorisiert werden, werden die Genehmigung erhalten, Touren durchzuführen, die das Gebiet unter der juristischen Zuständigkeit der anderen Seite berühren, vorausgesetzt, daß ihre Genehmigung und ihre Aktivitäten in Einklang mit den Bestimmungen, den professionellen Voraussetzungen und Standards stehen, auf die sich beide Seiten in dem Unterkomitee, das gemäß Paragraph 9 zu gründen ist, geeinigt haben.

Solange diese Vereinbarung aussteht, werden existierende Touristikunternehmen in den Gebieten, die derzeit die Erlaubnis besitzen, Touren auch in Israel durchzuführen, diese Erlaubnis auch weiterhin behalten. Israelische Touristikunternehmen werden auch weiterhin die Genehmigung erhalten, Touren in den Gebieten durchzuführen. Außerdem wird jedes Touristikunternehmen der einen Seite, dem von der Tourismusbehörde der anderen Seite bestätigt wurde, daß es in Einklang mit den Bestimmungen den professionellen Voraussetzungen steht sowie deren Standards entspricht, die Genehmigung erhalten, Touren durchzuführen, die in das Gebiet der anderen Seite führen.


8. Jede Seite wird ihre eigenen Vereinbarungen treffen, um Touristen für Schäden an Leib und Eigentum zu entschädigen, die ihnen durch politische Gewalt im Gebiet ihrer jeweiligen juristischen Zuständigkeit entstehen.

9. Das JEC oder ein Unterkomitee für Tourismus, das von ihm eingerichtet wird, wird auf Forderung jeder Seite zusammentreten, um die Umsetzung der Verfügungen dieses Artikels zu diskutieren und Probleme, die entstehen könnten, zu lösen.

Das Unterkomitee wird auch Tourismusangelegenheiten zum Wohle beider Seiten diskutieren und darüber beraten, und es wird Ausbildungsprogramme für Touristikunternehmen beider Seiten fördern, um deren professionelle Standards und deren Ethos zu erhöhen. Klagen der einen Seite gegen das Verhalten von Touristikunternehmen der anderen Seite werden an das Komitee verwiesen werden.

Bemerkung: Man hat sich darauf geeingt, daß der endgültige Wortlaut des letzten Satzes in Paragraph 4 gemäß dem endgültigen Wortlauts der relevanten Verfügungen der Vereinbarung übernommen wird.

Artikel XI

Versicherungsangelegenheiten

1. Die Autorität, die Machtbefugnisse und die Verantwortung auf dem Sektor der Versicherungen in den Gebieten, einschließlich der Lizenzvergabe an Versicherer, Versicherungsagenten und die Überwachung ihrer Aktivitäten wird auf die palästinensische Autorität übergehen.

2.

a. Die palästinensische Autorität wird ein obligatorisches absolutes Haftungssystem für die Opfer von Verkehrsunfällen mit einer maximalen Schadensersatzsumme unterhalten, das auf folgenden Prinzipien beruht:

(1) Vollständige Haftung für Tod oder Verletzungen von Unfallopfern, dabei ist es unerheblich, ob ein Fehlverhalten des Fahrer vorlag und/oder ein Mitverschulden von Seiten anderer vorliegt. Jeder Fahrer ist für die Personen verantwortlich, die in seinem Fahrzeug reisen, ebenso wie für Fußgänger, die von seinem Fahrzeug angefahren werden.

(2) Es wird eine obligatorische Versicherung für alle Motorfahrzeuge geben, die den Todes- oder Verletzungsfall bei allen Verkehrsopfern, einschließlich der Fahrer abdeckt.

(3) Kein Handlungsbedarf von Seiten des Versicherers besteht, wenn im Falle eines Verkehrsunfalles mit Toten und Verletzten ein schuldhaftes Verhalten vorliegt.

(4) Die Unterhaltung eines gesetzlichen Fonds (im weiteren Fond genannt) zur Entschädigung von Verkehrsopfern, die aus folgenden Gründen nicht in der Lage sind, Entschädigungsforderungen gegenüber einem Versicherer geltend zu machen:

(i) der Fahrer, der für die Entschädigung haftet, ist unbekannt;

(ii) der Fahrer ist nicht versichert, oder seine Versicherung deckt die Verpflichtung nicht ab, die er zu leisten hat, oder
(iii) der Versicherer ist nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

b. Die Bestimmungen in diesem Artikel werden bei Unterzeichnung des Abkommens dieselbe Bedeutung besitzen, wie in der Gesetzgebung, die bei Unterzeichnung der Vereinbarungen bezüglich der Pflichtversicherung von Motorfahrzeugen und der Entschädigung von Verkehrsopfern vorherrscht .

c. Jede Veränderung von jeder Seite der Bestimmungen bezüglich der Umsetzung der oben genannten Prinzipien wird nur nach vorheriger Information der anderen Seite vorgenommen werden. Eine Anderung, die die andere Seite substantiell berührt, wird erst mindestens drei Monate nach Benachrichtigung der anderen Seite in Kraft treten.

3.

a. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung wird die palästinensische Autorität einen Fond für die Gebiete einrichten (im weiteren ,,palästinensischer Fond'' genannt); dieser palästinensische Fond wird den in Paragraph 2 (A) (4) spezifizierten Zwecken und Zielen dienen, die weiter unten aufgeführt werden. Der palästinensische Fond wird in die Verbindlichkeiten des gesetzlichen ,,Entschädigungsfonds für Verkehrsopfer in der Westbank und dem Gazastreifen'' (im weiteren Verlauf ,,existierender Fond'' genannt) in den Gebieten eintreten, entsprechend der zu dieser Zeit herrschenden Rechtsordnung.

Dementsprechend wird der existierende Fond nach Unterzeichnung des Abkommens für Verpflichtungen bei Unfällen aufkommen, die sich in den Gebieten ereignen.

Die Geldmittel des existierenden Fonds werden auf den palästinensischen Fond übergehen, nachdem dieser die oben erwähnten Verbindlichkeiten übernommen hat. Die Prämien, die von den Versicherern in den existierenden Fond für Fahrzeuge eingezahlt wurden, die in den Gebieten registriert sind, werden anteilig, je nach Dauer der noch nicht abgelaufenen Versicherungspolice an den palästinensischen Fond gezahlt.

4.

a. Pflichtversicherungsversicherungspolicen, die von Versicherern ganz gleich von welcher Seite ausgegeben wurden, werden in den Territorien beider Seiten weiter gültig sein. Dementsprechend wird ein Fahrzeug, das auf einer Seite registriert ist und das durch eine solche Police gedeckt ist, keine zusätzliche Versicherung für Reisen in Gebiete benötigen, für die die Rechtsprechung der anderen Seite zuständig ist.

Diese Versicherungspolicen werden alle Verpflichtungen abdecken, die nach er am Unfallort geltenden Rechtsprechung entstehen.

b. Um einen Teil der Verpflichtung abzudecken, die auf Grund von Unfällen unversicherter Fahrzeuge entstehen, die bei der palästinensischen Autorität registriert sind, wird der palästinensische Fond an den israelischen Fond auf monatlicher Basis Gelder für jedes versicherte Fahrzeug transferieren, die 30 % der Summe betragen, die ein Versicherer in Israel dem israelischen Fond für Fahrzeuge desselben Fahrzeugtyps für dieselbe Zeit (der Zeitraum wird 90 Tage nicht unterschreiten) zahlt.

5. In Fällen, in denen ein Opfer eines Verkehrsunfalls Entschädigung von einem Versicherer einfordert, der bei der anderen Seite registriert ist, oder aus dem Fond der anderen Seite verlangt, oder in Fällen, in denen ein Fahrer oder der Halter eines Fahrzeugs von einem Opfer, von einem Versicherer oder vom Fond der anderen Seite verklagt wird, kann er den Fond seiner Seite als seinen Bevollmächtigten für diesen Fall benennen. Der damit betraute Fond kann sich an jede zuständige Partei der anderen Seite direkt oder durch den Fond der anderen Seite wenden.

6. Im Fall eines Verkehrsunfalls, bei dem weder das Kennzeichen des Fahrzeugs noch die Identität des Fahrers bekannt ist, wird der Fond der Seite, deren Rechtsprechung am Unfallort gültig ist, das Opfer seiner eigenen Rechtsprechung entsprechend entschädigen.

7. Der Fond jeder Seite wird gegenüber den Opfern der anderen Seite für jede Verpflichtung der Versicherer seiner Seite gemäß der Pflichtversicherung verantwortlich sein und für die Verpflichtungen bürgen.

8. Jede Seite wird für die Verpflichtungen bürgen, die ihr Fond gemäß dem Wortlaut dieses Artikels eingeht.

9. Beide Seiten werden innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Abkommens eine separate Vereinbarung zwischen dem existierenden Fond und dem palästinensischen Fond aushandeln, Unfälle betreffend, die sich in den Gebieten vor Unterzeichnung des Abkommens ereigneten, ganz gleich ob Forderungen gestellt wurden oder nicht.

Das Separatabkommen wird sich icht mit der Entschädigung israelischer Opfer befassen, die an Unfällen beteiligt waren, die sich in den Gebieten vor Unterzeichnung des Abkommens ereigneten.

10.

a. Beide Seiten werden sofort nach Unterzeichnung der Vereinbarungen ein Unterkomitee aus Experten bestehend gründen (im folgenden ,,Unterkomitee'' genannt), das sich mit Angelegenheiten befaßt1 die die Umsetzung dieses Artikels betreffen, darunter:

(1) Verfahrensweisen, wie mit den Forderungen von Opfern, der einen Seite an die Adresse von Versicherern oder des Fonds der anderen Seite umzugehen ist;

(2) Verfahrensweisen, den Transfer der Summen zwischen den Fonds betreffend, die in Paragraph 4 (b) oben angesprochen wurden;

(3) Details der Separatvereinbarungen zwischen dem existierenden Fond und dem palästinensischen Fond, die in Paragraph 9 dargestellt wurden;

(4) Jeder relevanten Angelegenheit, die von einer der Seiten angesprochen wird.

b. Das Unterkomitee wird als ständiges Gremium für Angelegenheiten, die diesen Artikel betreffen, agieren.

c. Beide Seiten werden im Unterkomitee relevante Informationen über de Umsetzung dieses Artikels austauschen, dazu gehören Polizeiberichte, medizinische Gutachten, relevante Statistiken, Prämien usw.

11. Jede Seite kann ein Jahr nach Unterzeichnung die nochmalige Überprüfung der Vereinbarungen dieses Artikels beantragen.

12. Versicherer beider Seiten können sich bei den zuständigen Behörden der anderen Seite um eine Lizenz bewerben, entsprechend den Verfügungen und Bestimmungen für ausländische Versicherer dieser Seite.

Beide Seiten vereinbaren, solche Bewerber gleich zu behandeln.

hagalil.com 14-09-1996

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