Die anullierte Charta
Palästinensische Nationalcharta
vom 17. Juli 1968
Artikel 1
Palästina ist das Heimatland des arabischen, palästinensischen Volkes, es
ist ein untrennbarer Teil des gesamtarabischen Vaterlandes und das
palästinensische Volk ist ein integraler Bestandteil der arabischen
Nation (umma).
Artikel 2
Palästina ist innerhalb der Grenzen, die es zur Zeit des britischen
Mandats hatte, eine unteilbare territoriale Einheit.
Artikel 3
Das arabische palästinensische Volk hat legalen Anspruch auf sein
Heimatland und das Recht, nach der Befreiung seines Landes sein
Schicksal nach seinen Wünschen und ausschließlich nach seinem eigenen
Beschluß und Willen zu bestimmen.
Artikel 4
Die palästinensische Identität ist ein echtes, essentielles und
angeborenes Charakteristikum; sie wird von den Eltern auf die Kinder
übertragen. Die zionistische Okkupation und die Zerstreuung des
arabischen palästinensischen Volkes durch die Katastrophen, von denen es
heimgesucht wurde, haben weder zu einem Verlust der palästinensischen
Identität und der Zugehörigkeit zur palästinensischen Gemeinschaft, noch
zu ihrer Annullierung geführt.
Artikel 5
Palästineneser sind solche arabischen Staatsangehörigen, die bis zum Jahr
1947 regulär in Palästina ansässig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie
von dort vertrieben wurden oder dort verblieben. Jedes Kind eines
palästinensischen Vaters, das nach diesem Zeitpunkt geboren wurde – (sei
es nun) in Palästina oder außerhalb – ist ebenfalls Palästinenser.
Artikel 6
Juden, die vor dem Beginn der zionistischen Invasion in Palästina regulär
ansässig waren, werden als Palästinenser angesehen (werden).
Artikel 7
Die Existenz einer palästinensischen Gemeinschaft und deren
wirtschaftliche, geistige und historische Verbindung mit Palästina ist
eine unumstößliche Tatsache. Es ist nationale Pflicht, jedem
Palästinenser eine arabische, revolutionäre Erziehung angedeihen zu
lassen. Alle Mittel der Information und der Erziehung müssen darauf
ausgerichtet sein, den Palästinensern möglichst gründlich mit seinem
Land vertraut zu machen, sowohl in geistiger als auch in materieller
Hinsicht. Er muß auf den bewaffneten Kampf vorbereitet werden und bereit
sein, Besitz und Leben zu opfern, um sein Vaterland wiederzugewinnen und
dessen Befreiung herbeizuführen.
Artikel 8
Das historische Stadium, das das palästinensische Volk gegenwärtig
durchlebt, ist das eines nationalen Kampfes für die Befreiung
Palästinas. Die Konflikte zwischen den verschiedenen palästinensischen
nationalen Kräften sind zweitrangig und sollten wegen der grundlegenden
Auseinandersetzung, die zwischen den Kräften des Zionismus und
Imperialismus auf der einen und dem arabischen palästinensischen Volk
auf der anderen Seite besteht, beendet werden. Auf dieser Basis bilden
die palästinensischen Massen - (seien sie nun) im Heimatland oder im
Exil, in Organisationen oder als einzelne – eine Volksfront, die für die
Wiedergewinnung Palästinas und seine Befreiung durch den bewaffneten
Kampf tätig ist.
Artikel 9
Der bewaffnete Kampf ist der einzige Weg zur Befreiung Palästinas. Es
handelt sich daher um eine strategische und nicht um eine taktische
Phase. Das arabische palästinensische Volk bekundet seine unbedingte
Entschlossenheit und seinen festen Willen, diesen bewaffenten Kampf
fortzusetzen und auf dem eingeschlagenen Weg einer bewaffneten
Volksrevolution zur Befreiung seines Landes und der Rückkehr in dieses
Land voranzuschreiten. Es besteht ebenfalls auf sein Recht auf ein
normales Leben in Palästina und auf die Ausübung seines Rechts auf
Selbstbestimmung und Souveränität in Palästina.
Artikel 10
Guerillaaktionen bilden den Kern des Befreiungskrieges des
palästinensischen Volkes. Diese Tätigkeit erfordert die Stärkung und die
Ausweitung sowie die Mobilisierung aller palästinensischen Menschen- und
Geisteskräfte sowie ihre Organisation und Einbindung in den bewaffneten
palästinensischen Revolutionskampf. Weiterhin ist es für den nationalen
Kampf erforderlich, die verschiedenen Gruppierungen des
palästinensischen Volkes und die arabischen Massen zu einigen, um die
Fortführung der Revolution, ihre Stärkung und ihren Sieg zu sichern.
Artikel 11
Die Palästinenser werden drei Leitmotive haben: nationale Einheit,
nationale Mobilisation und Befreiung.
Artikel 12
Das palästinensische Volk glaubt an die arabische Einheit. Um seinen Teil
zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen, muß es jedoch im
gegenwärtigen Stadium des Kampfes die palästinensische Identität und den
palästinensischen Widerstand bewahren, durch ihn das (palästinensische)
Bewußtsein entwickeln und jeden Plan ablehnen, der diese Identität
aufheben oder schwächen könnte.
Artikel 13
Arabische Einheit und die Befreiung Palästinas sind zwei sich ergänzende
Ziele und die Erreichung des einen bereitet den Weg zur Verwirklichung
des anderen. Die arabische Einheit führt also zur Befreiung Palästinas
und die Befreiung Palästinas führt zur arabischen Einheit. Der Einsatz
für die Verwirklichung des einen Ziels geht einher mit dem Einsatz für
die Verwirklichung des anderen.
Artikel 14
Das Schicksal der arabischen Nation, die arabische Existenz überhaupt
hängen vom Schicksal der Palästinafrage ab. Aus diesem Zusammenhang
erwächst der Wille und das Bestreben des arabischen Volkes zur Befreiung
Palästinas. Dem palästinensischen Volk kommt bei der Verwirklichung
dieses geheiligten nationalen Zieles eine Vorreiterrolle zu.
Artikel 15
Die Befreiung Palästinas ist vom arabischen Standpunkt aus nationale
Pflicht. Ihr Ziel ist, der zionistischen und imperialistischen
Aggression gegen die arabische Heimat zu begegnen und den Zionismus in
Palästina auszutilgen. Unbeschränkte Verantwortung hierfür obliegt der
arabischen Nation – der Bevölkerung ebenso wie den Regierungen – mit dem
arabischen Volk in Palästina an erster Stelle. Demgemäß muß die
arabische Nation alle militärische, menschliche, materielle und geistige
Kräfte mobilisieren, um zusammen mit dem palästinensischen Volk aktiv an
der Befreiung Palästinas teilzunehmen. Insbesondere im Stadium der
bewaffneten palästinensischen Revolution muß die arabische Nation dem
palästinensischen Volk alle erdenkliche Hilfe sowie materielle und
menschliche Unterstützung zukommenlassen und ihm die Mittel und
Möglichkeiten bereitstellen, die es ihm erlauben, seine führende Rolle
innerhalb der bewaffenten Revolution zu bewahren bis zur Befreiung des
Heimatlandes.
Artikel 16
Die Befreiung Palästinas wird vom geistig-spirituellen Standpunkt aus dem
Heiligen Land eine Atmosphäre der Sicherheit und Ruhe bieten, die
ihrerseits den Schutz der heiligen Stätten, die freie Religionsausübung
und den Zugang zu den heiligen Stätten für alle - ohne Rücksicht auf
Rasse, Hautfarbe, Sprache und Religion - garantiert. Demgemäß erwartet
die Bevölkerung Palästinas die Unterstützung aller geistigen Kräfte aus
der ganzen Welt.
Artikel 17
Die Befreiung Palästinas wird vom menschlichen Standpunkt aus dem
einzelnen Palästinenser seine Würde, seinen Stolz und seine Freiheit
wiedergeben. Demgemäß erwartet das arabische palästinensische Volk die
Unterstützung all derer in der Welt, die an die Würde des Menschen und
seine Freiheit glauben.
Artikel 18
Die Befreiung Palästinas ist vom internationalen Standpunkt aus ein Akt
der Verteidigung, der aufgrund der Selbstverteidigung notwendig ist. Das
palästinensische Volk, das die Freundschaft aller Völker anstrebt, hofft
deswegen auf die Unterstützung aller freiheits,- gerechtigkeits- und
friedensliebend Staaten, um seine legitimen Rechte in Palästina
wiederzuerlangen, Frieden und Sicherheit im Land wiederherzustellen und
der Bevölkerung nationale Souveränität und Freiheit wiederzugeben.
Artikel 19
Die Teilung Palästinas im Jahr 1947 und die Schaffung des Staates Israel
sind völlig illegal, ohne Rücksicht auf den inzwischen erfolgten
Zeitablauf, denn sie standen im Gegensatz zu dem Willen des
palästinensischen Volkes und seiner natürlichen Rechte auf sein
Heimatland; sie waren unvereinbar mit den Prinzipien der Charta der
Vereinten Nationen, insbesondere mit dem Recht auf Selbstbestimmung.
Artikel 20
Die Balfour-Deklaration, das Palästina-Mandat und alles, was sich darauf
stützt, werden für unrecht erachtet. Ansprüche der Juden auf historische
und religiöse Bindungen mit Palästina stimmen nicht mit den
geschichtlichen Tatsachen und dem wahren Begriff dessen, was
Eigenstaatlichkeit bedeutet, überein. Das Judentum ist eine Religion und
nicht eine unabhängige Nationalität; ebensowenig stellen die Juden ein
einzelnes Volk mit eigener Identität dar, vielmehr sind sie Bürger der
Staaten, denen sie angehören.
Artikel 21
Das arabische palästinensische Volk, das durch die bewaffnete arabische
Revolution seiner Existenz Ausdruck verleiht, lehnt alle Lösungen ab,
die einen Ersatz für die vollkommene Befreiung Palästinas bilden und
verwirft alle Vorschläge, die auf eine Liquidierung des
Palästinaproblems oder auf seine Internationalisierung abzielen.
Artikel 22
Der Zionismus ist eine politische Bewegung, die organisch mit dem
internationalen Imperialismus verbunden ist und im Widerspruch zu allen
Aktionen der Befreiung und der progressiven Bewegung in der Welt steht.
Er ist rassistischer und fanatischer Natur; seine Ziele sind aggressiv,
expansionistisch und kolonialistisch; seine Methoden sind faschistisch.
Er ist das Instrument der zionistischen Bewegung und ein geographischer
Stützpunkt des Imperialismus, strategisch inmitten des palästinensichen
Heimatlandes gelagert, um die Hoffnungen des arabischen Volkes auf
Befreiung, Unabhängigkeit und Fortschritt zu bekämpfen. Israel ist eine
ständige Quelle der Bedrohung des Friedens im Nahen Osten und in der
ganzen Welt. Da die Befreiung Palästinas die zionistischen und
imperialistische Präsenz zerstören und Schaffung des Friedens in Nahost
beitragen wird, erwartet das palästinensische Volk die Unterstützung
aller progressiven und friedlichen Kräfte und fordert sie auf, alle
Hilfe und Unterstützung in seinem gerechten Kampf für die Befreiung
seines Heimatlandes zu geben.
Artikel 23
Das Verlangen nach Sicherheit und Frieden ebenso wie das Verlangen nach
Recht und Gerechtigkeit machen es für alle Staaten notwendig, den
Zionismus als rechtswidrige Besetzung anzusehen, seine Existenz zu
ächten seine Tätigkeit zu verbieten um freundschaftliche Beziehungen
zwischen den Völkern bewahren und die Loyalität der Bürger in den
entsprechenden Heimatländern zu sichern
Artikel 24
Das palästinensische Volk vertraut auf Prinzipien der Gerechtigkeit,
Freiheit, Souveränität, Selbstbestimmung, Menschenwürde und auf das
Recht aller Völker, sie geltend machen.
Artikel 25
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta und ihrer Prinzipien wird die
Palästinensische Befreiungsorganisation ihre Rolle bei der Befreiung
Palästinas gemäß der Konstitution dieser Organisation spielen.
Artikel 26
Die Palästinensische Befreiungsorganisation als Repräsentant der
palästinensischen revolutionären Kräfte ist für die palästinensische
arabische Volksbewegung verantwortlich in dem Kampf, daß Heimatland
wiederzugewinnen, zu befreien, dorthin zurückzukehren und darin die
Rechte auf Selbstbestimmung auszuüben; diese Verantwortung betrifft alle
militärischen, politischen und finanziellen Faktoren ebenso wie alles,
was für die Sache Palästinas notwendig sein mag auf interarabischer und
internationaler Ebene.
Artikel 27
Die Palästinensische Befreiungsorganisation wird mit allen arabischen
Staaten angesichts der Erfordernisse des Befreiungskrieges eine neutrale
Politik verfolgen; auf dieser Basis wird sie sich auch nicht in die
inneren Angelegenheiten irgendeines arabischen Staates einmischen.
Artikel 28
Das arabische palästinensische Volk besteht auf der Echtheit und
Unabhängigkeit seiner nationalen Revolution und lehnt jede Art von
Intervention, Bevormundung und Unterordnung ab.
Artikel 29
Das palästinensische Volk besitzt das fundamentale und wahre gesetzliche
Recht, sein Heimatland zu befreien und wiederzugewinnen. Das
palästinensische Völk bestimmt seine Haltung gegenüber allen Staaten und
Mächten auf der Basis ihrer Stellungnahme zur palästinensischen Sache
und dem Ausmaß der Unterstützung, die sie der palästinensischen
Revolution zwecks Erreichung der Ziele des palästinensischen Volkes
geben.
Artikel 30
Kämpfer und Waffenträger im Befreiungskrieg sind der Kern der Volksarmee,
die die beschützende Kraft für die Ziele des arabischen
palästinensischen Volkes sein wird.
Artikel 31
Die Befreiungsorganisation wird eine Fahne, einen Treueschwur und eine
Hymne haben. Einzelheiten werden durch besondere Verfügung festgelegt
werden.
Artikel 32
Grundlegende Beschlüsse über den Aufbau der Palästinensischen
Befreiungsorganisation sollen dieser Charta beigefügt werden. In ihnen
sollen die Form der Organisation, ihrer Organe und Einrichtungen sowie
die Kompetenzen der einzelnen Teile und ihre Verpflichtungen nach der
Charta niedergelegt werden.
Artikel 33
Diese Charta kann nur durch eine Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller
Mitglieder des Nationalkongresses der Palästinensischen
Befreiungsorganisation, die zu diesem Zweck zu einer Sondersitzung
einberufen werden soll, abgeändert werden.
Ein deutliches Zeichen für den Frieden:
Mehrheit für die Änderungen der PLO-Charta war überwältigend!
11. Dezember 1998
Heute in Gaza:
Palästinensischer Nationalrat bestätigt Änderung der PLO-Charta
14. Dezember 1998
haGalil onLine 16-12-1998 |